Einstellung Zwangsvollstreckung nach PKH-Aufhebung möglich?

  • Hallo liebe Mitleser und Helfer,

    die PKH für die Beklagte wurde aufgehoben. Das ganze ist auch rechtskräftig geworden und die Kosten wurden zum Soll gestellt. Danach hat sie (verspätete) Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt.
    Ich habe nicht abgeholfen, die Akte ist nun beim LG.
    Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (zentrale Vollstreckungsstelle) mahnt die Beklagte nun aber schon und kündigt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (GVZ) an.
    Die Beklagte hat jetzt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Kostenrechnung beantragt, hier beim Zivilgericht.
    Zwischenzeitig war ich der Meinung, für die Einstellung analog über § 732 Abs. 2 ZPO zuständig sein zu können... Aber sicher bin ich mir nicht.
    Habe bei der Vollstreckungsstelle angerufen und die teilten mir mit, dass eine Einstellung eigentlich nicht möglich ist. Auch eine sog. Mahnsperre könne nicht mehr verhängt werden.

    Hat noch jemand eine Idee?

  • Oder sogar über § 707 ZPO?

    Alternativ könnte man den Einstellungsantrag der Beklagten an die Oberfinanzdirektion (OFD) als zentrale Vollstreckungssstelle übersenden und von dort aus über die Einstellung entscheiden lassen.
    Denn im o.g. Telefonat teilte mir die Dame von der OFD nicht nur mit, dass von dort aus die Einstellung nicht erfolgen kann, sondern dass ICH darüber auch nicht entscheiden könnte.

    Schwierig, inwieweit man als Zivilgericht eine Vollstreckung einstellen kann, die nicht durch das Gericht durchgeführt wird...:gruebel:

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