Vordruckzwang Kostenstundung

  • Ha, da ist das RVG ja richtig fortschrittlich! Der § 12 RVG heißt zwar noch Anwendung von Vorschriften für die PKH, aber im Gesetzestext selbst taucht sogar die Kostenstundung auf.

  • Ich hänge mich einfach mal hier dran, auch wenn die Themenüberschrift nicht wirklich passt. Ich hab auch nur eine mehr theoretische Frage:

    Nach § 4 a InsO  umfasst die Stundung auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung.

    Wenn auch für die beiden Verfahrensteile, was ist dann vor dem "auch":

    - auch Insolvenzantragsverfahren?
    - auch Verfahren über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung?

    Gilt die Stundung erst ab Eröffnung oder eben auch davor, wenn sie denn bewilligt wird? Immerhin ist das (gerichtliche) Schuldenbereinigungsverfahren, welches ja üblicherweise vor Eröffnung und während eines ruhenden Antragsverfahrens läuft, ja ausdrücklich benannt. Und meint "das Verfahren zur Restschuldbefreiung" auch das Verfahren über den Antrag?

    Oder anders gefragt:

    Kann ein potentieller Insolvenzschuldner eine Stundung (mit ggfls. Beiordnung eines Rechtsanwalts) "auch" für das Insolvenzantragsverfahren und/oder das Verfahren über den Antrag auf Restschuldbefreiung bekommen?

    Ich stelle diese Fragen einfach mal aus Sicht eines möglicherweise beauftragten Rechtsanwalts.

  • Die Stundung ist m.E. "pro Rechtszug" zu gewähren; auf das Insolvenzverfahren gewendet ist sie pro Verfahrensabschnitt zu beantragen und zu bescheiden. So habe ich das seinerzeit bei Einführung der Kostenstundung jedenfalls verstanden. Gleichwohl habe ich 2001 dafür plädiert, dass sogleich bei Antragstellung des Eigenantrags verbunden mit RSB-Antrag der Stundungsantrag komplett gestellt werden können soll, dieser aber verfahrensabschnittsweise zu verbescheiden ist, mit dem Hinweis, dass über den weitergehenden Antrag zu gegebener Zeit zu entscheiden ist.
    Auf die Beiordnung bezogen: natürlich könnte eine Beiordnung auch nur pro Verfahrensabschnitt erfolgen.
    Anders gewendet: warum sollte im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens bereits über die Gewährung der Verfahrenskostenstundung betrf. des - möglicherweise garnicht zu eröffnenden Verfahrens- entschieden werden .....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Naja, das Problem ist doch, dass manch ein Schuldner möglicherweise schon für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und/oder den Antrag auf Restschuldbefreiung einen Rechtsanwalt beauftragen möchte. Es gibt ja allerlei zu beachten. Der Anwalt kostet. PKH dürfte es wohl nicht geben.

    Auch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist ja in manchen Fällen auch nicht ganz ohne.

    Wenn die Stundung erst ab Eröffnung gilt, muss der Schuldner das alles irgendwie allein auf die Reihe kriegen? :gruebel:

    Es steht ja nun ausdrücklich im Gesetz, dass die Stundung - sofern sie denn bewilligt wird - auch für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gilt. Wie denn das dann? :D

  • Naja, das Problem ist doch, dass manch ein Schuldner möglicherweise schon für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und/oder den Antrag auf Restschuldbefreiung einen Rechtsanwalt beauftragen möchte. Es gibt ja allerlei zu beachten. Der Anwalt kostet. PKH dürfte es wohl nicht geben.

    Auch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist ja in manchen Fällen auch nicht ganz ohne.

    Wenn die Stundung erst ab Eröffnung gilt, muss der Schuldner das alles irgendwie allein auf die Reihe kriegen? :gruebel:

    Es steht ja nun ausdrücklich im Gesetz, dass die Stundung - sofern sie denn bewilligt wird - auch für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gilt. Wie denn das dann? :D

    Dies würde wie sonst auch laufen: es wird ein Antrag auf Eröffnung gestellt, versehen mit dem Antrag auf Kostenstundung und auf anwaltliche Beiordnung zur Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereingiungsplanverfahrens. Das Gericht wird dann halt wie bei PKH prüfen, ob die Anwaltsbeiordnung zu erolgen hat.

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  • Anders gewendet: warum sollte im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens bereits über die Gewährung der Verfahrenskostenstundung betrf. des - möglicherweise garnicht zu eröffnenden Verfahrens- entschieden werden .....

    Nochmal hierauf bezogen:

    Du hast weiter oben geschrieben, dass Kostenstundung ab Eröffnung und dann abschnittsweise gewährt werden soll.

    Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren findet nun mal außerhalb des eröffnet Verfahrens statt (weil es ja, wie du selbst schreibst, die EÖ verhindern helfen soll) und auch außerhalb des Eröffnungsverfahrens (oder auch Antragsverfahrens oder wie man den Abschnitt auch nennen möchte).

    Im Gesetz steht ja nun, dass die Stundung (auch) die Kosten des gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahrens umfasst. Wie aber kommt ein Schuldner zur Stundung in diesem Verfahrensabschnitt, wenn sie doch erst ab EÖ gilt. Und warum sollte man eine Stundung nicht schon für das Antragsverfahren erhalten können? So ganz klar ist mir das alles nicht.

    Eigentlich müsste es doch heißen, dass Stundung wie folgt erfolgen kann:

    1. Insolvenzantragsverfahren
    2. RSB-Antragsverfahren
    3. gerichtl. Schuldenbereinigungsverfahren
    4. Eröffnetes Verfahren
    5. Wohlverhaltensphase
    6. Antrag über Widerruf oder Versagung der RSB

    Wird Stundung für alle diese einzelnen Verfahrensteile gewährt? Wenn erst ab Eröffnung, dann fallen 1., 2. und 3. raus aus der Nummer.... Kann aber nicht, wenn ich den Gesetzeswortlaut wörtlich nehme.

  • Ich finde dasss ziemlich kar !
    Der Schuldner stellt einen Antrag auf Kostenstundung bezüglich des Eröffnugnsverfahrens (einschließßlich des Verfahrens über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans - in KK-Verfahrne); darüberhhinausgehnd für das Insolvenzverfahren und das sog. Schuldenbereinigungsverfahren.
    Da die Frgen über Versagung der RSB oder Widerruf der RSB wohl kaum schon mit Antragstellung im Raume stehen dürften - dann wäre bereits sofort die Stundung abzulehnen - .
    Und wie vo mir geschrieben sind die Stundungsentscheidungen jeweils verfahrensabschnittsweise zu fällen.
    Also zum besseren Verständnis:
    1. für das Antragsverfahren
    2. im IK-Verfahren für die Durchführung eines gerichtlichen SBP
    wenn 2 nicht geklappt hat:
    3.für die Durchfürhung des Insolvenzverfahrens (vor Eröffnung)
    4. nach Aufhebung des Verfahrens für das sog. Restschuldbefreiungsverfahren

    Die Stundungsentscheidungen haben m.E - sofern die Stundung entsprechend beantragt wurde - sukkzessive zu erfolgen. A.A.:nicht sukzessive zu bescheiden, sonder immer nur nach Rechtszug, in dem sich befunden wird, Rest zurückweisen.

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  • Also bei uns wird hin und wieder auch für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gestundet. Beiordnung ist mir dabei allerdings noch nie begegnet. Die Anordnung erfolgt explizit im Stundungsbeschluss. Scheitert das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren erfolgt dann weitere Stundung für das eröffnete Verfahren. Für die Wohlverhaltensperiode stundet dann der Rechtspfleger. Nach Erteilung RSB wird nur auf neuen Antrag gestundet.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Also bei uns wird hin und wieder auch für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gestundet. Beiordnung ist mir dabei allerdings noch nie begegnet. Die Anordnung erfolgt explizit im Stundungsbeschluss. Scheitert das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren erfolgt dann weitere Stundung für das eröffnete Verfahren. Für die Wohlverhaltensperiode stundet dann der Rechtspfleger. Nach Erteilung RSB wird nur auf neuen Antrag gestundet.

    genauso bei Uns

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    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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