Vordruckzwang Kostenstundung

  • Verpflichtet: wohl nein.

    (Aber in einigen Fällen hilfreich zur Entscheidung ist das ausgefüllte PKH-Formular nebst entsprechender Nachweise schon, gell.)

    In den klaren Fällen reicht aber die Übersendung (z.B.) eines aktuellen ALG-II- oder SGB-XII-Bescheids i.V.m. mit den bisherigen TH-Berichten, um die Kostenstundung zu verlängern.

    Interessant ist dabei die neue Fassung seit dem 1.1.2014 bei Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, § 120 Abs. 4 ZPO alte Fassung ZPO zu jetzt neu § 120a ZPO.

    Auf § 120a neu ZPO wird in § 4b Abs. 2 Satz 3 InsO zum Glück nur sehr eingeschränkt verwiesen, weshalb sich im Ergebnis für die InsO-Rechtspfleger wohl nichts ändern dürfte (bis auf das ich im bisherigen Stundungsverlängerungs-Beschluss bisserl die Paragraphen anpassen müsste) ?

    Aber das schaue ich mir irgendwann noch x in Ruhe an, so ganz hab ich das jetzt ggf. noch nicht gerafft (bin noch RMB-verpeilt, eins nach dem usw.)

  • Wir verwenden einen auf das Wesentliche heruntergebrochenen eigenen Fragebogen im Umfang von einer Seite(reduziert auf Einkommen und Unterhaltspflichten, da man bei einem Ex-Insolvenzschuldner wohl nicht großartig nach Vermögenswerten fragen braucht).

    Bei Interesse daran bitte PN mit Angabe einer dienstlichen E-mail-Adresse.

  • Interesse an dem Vordruck schon angemeldet. Womit ich nur ein prob mittlerweile hab: unser OLG will, dass wir alle Kosten zum Soll stellen (in den dem § 10 KostVfG nahestehenden Fällen oder auch in den glasklaren dann mit Ratendauer 10 -Tausend- jahre bei Rate 0 oder so, ich hab das intellektuell nicht so wirklich verstanden). Mein seinerzeit geäußerter Vorschlag, über die Statistik einfach mal ein Feld zu machen, wo eingetragen wird, was die Sache "kostet" und daneben eins, was wir eingenommen haben, war irdenwie zu wenig kompliziert.......
    Ob ich jetzt auch ne kostenrechnung bei 10 KostVfg zum Soll stellen muss, (wäre dann ja folgerichtig) mit Rate 0 oder rate - 1 Million, boah irgendwie versteh ich InsO und die angrenezenden Rechtsgebiete, aber dieses Zeugs.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • Ja.

    Bei den PKH-Vorschriften ist die Mitteilungspflicht des Schuldners einer veränderten Anschrift erstmalig geregelt im neuen § 120a ZPO (gab es im alten § 120 Abs. 4 ZPO ja nicht). Und kein Verweis in § 4b InsO auf § 120a Abs. 2 ZPO.

    M.E. bei der Stundungsverlängerung praktisch relevante Änderung nur hinsichtlich der etwaig in Betracht kommenden Ratenfestsetzung wg. § 115 Abs. 2 ZPO neue Fassung, sofern der Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung nach dem 31.12.2013 gestellt wird, also praktisch fortan.

  • Ich hänge mich hier noch mal dran, weil wir heute ein wenig über Vordrucke usw. diskutiert haben.

    Zum Vordruckzwang: In der Verordnung zum Vordruck wird doch nicht nur auf § 117 ZPO verwiesen, sondern auch auf § 120a ZPO, auf den § 4b InsO nun wiederum verweist. Hieße das dann nicht doch Vordruckzwang? Ich hab jetzt den Text leider nicht mehr hier.

    Zum Verweis von § 4 b InsO auf die ZPO: Wir haben neue Vordrucke bezüglich Verlängerung der Kostenstundung bekommen. Da wir Hausvordrucke haben, sind uns die Änderungen nicht gleich aufgefallen, aber in den neuen Vordrucken wird zum einen eingefügt, dass der Schuldner verpflichtet ist, jede Änderung seiner Anschrift mitzuteilen und aber auch erläutert, wann eine wesentliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse vorliegt (also Text des neuen § 120a Abs. 2 ZPO). Beides wird durch § 4b InsO nicht in Bezug genommen. Hat da bei der Vordruckänderung jemand nicht aufgepasst? Oder könnte es sein, dass man von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers ausgeht? Sehr merkwürdig alles...

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wir haben da auch schon drüber diskutiert. Allerdings ist die Schnittmenge bei § 4b InsO und dieser Vordruckzwangbenutzverordnungdingsbumsda jeweils nur der § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO "...Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist...."
    Wir haben mal für uns entschieden, dass das ja nicht auf die Erstentscheidung zur Stundungsverlängerung passt. Nur wenn - wie in § 4b Absatz 2 InsO ausgedrückt - eine Änderung der Verlängerungsstundungsentscheidung begehrt wird, dann muss man wohl den genialen Vordruck mit 6 Seiten Ausfülllücken und 8 Seiten Hinweisen und Erläuterungen versenden. Ich weiß nur nicht, wer das noch alles lesen soll. Die meisten unserer Klienten sind doch schon genug damit beschäftigt, unsere RMB zu lesen. Jetzt müssen sie auch das noch alles lesen. Es soll ja schon Leute gegeben haben, die sich bei den ganzen Hinweisen, Erläuterungen und Belehrungen totgelesen haben :wechlach:...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Habe ja oben schon geschrieben, dass ich auf den Antragseingang des Stundungsverlängerungsantrages abstelle.

    (Als ob ich ansonsten im Februar 2020 noch wüste, dass ich erst dann die Raten nicht mehr nach der alten Ratentabelle festsetze, natürlich ist DAS nicht das allerbeste Argument ...)

  • Eröffnung verstehe ich jetzt nicht so ganz.

    Es kommt doch auf den Antragseingang an.

    Vom Wortlaut passt der § 40 EGZPO ohnehin wieder mal nicht: In der Regel geht ja bei uns kein Antrag auf PKH ein, sondern ein Antrag auf Kostenstundung.

    ;)

  • Ach so.

    Ich finde, da man den § 40 EGZPO schon im Ansatz nach Sinn und Zweck für die InsO lesen muss ("PKH" >< "Stundung"), dass man dann auch sinnvollerweise den "Rechtszug" als "Verfahrensabschnitt" lesen KANN (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO).

    Im übrigen ist doch auch in der Regel mit dem EÖ-Antrag auch nur ein Antrag auf Stundung der Kosten bis zur Erteilung der RSB gestellt. Hatte jedenfalls noch nie den Fall, dass auch schon ein Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung für den Fall, dass die RSB erteilt wird, gestellt war.

    Also ist das ein völlig neuer Antrag (Eingang nach dem 31.12.2013), um in die max. vierjährige Kostennachhaftungsphase mit weiterer Stundung zu gelangen; bei Ratenergebnis diese nach § 115 Abs. 2 ZPO und nicht mehr nach altem Recht und der Ratentabelle.

    (und wie gesagt, eine Umstellung auf § 115 Abs. 2 ZPO erst in 2020 finde ich bereits aus "erinnerlichen" Gründen reichlich unpraktikabel ;))

  • § 4b Inso spricht aber von einer Verlängerung der Kostenstundung und nicht von einer neuen Kostenstundung.

    Ach, weist du: der 40 EGZPO spricht auch von PKH und nicht von Kostenstundung; ich erlaube mir daher an dieser Stelle insgesamt eine praktikable Betrachtung und Anwendung - und letztlich ging es mir ja auch um den erforderlichen neuen Antrag zur Verlängerung der alten Kostenstundung.

    :)

  • ich lass da alles irgendwie wech; stelle eine Prognose bei RSB-Erteilung; mache 10 KostVfg oder leg das teil 1 jahr auf frist und frage dann mal nach dem Job in der Vorstandsetage nach.

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