Ersetzung der Zustimmung zur Eröffnung eines Girokontos

  • Hallo alle zusammen,

    ich habe einen Antrag auf einstweilige Verfügung zur Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters auf Eröffnung eines Girokontos auf den Tisch bekommen. Sowas hatte ich bisher noch nie und habe zu dem Thema auch nichts gefunden.

    Der mitsorgeberechtigte Vater ist unbekannten Aufenthaltes, seit 2001 kein Kontakt mehr zur Familie. Das Kind ist 16 Jahre alt und benötigt das Girokonto für BAB-Hilfe.

    1. Frage: Kann man die Zustimmung überhaupt ersetzen oder handelt es sich nicht eher um einen Teilentzug der elterlichen Sorge? Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern wird wohl nicht in Betracht kommen.

    2. Frage: Wie läuft so ein Verfahren? Anhörung Kind und Beschluss? :confused:

    Danke schon mal für alle Meinungen

  • Wenn der unbekannte Aufenthalt des Vaters ausreichend feststeht , würde ich das Ganze eher als Ruhen der elterlichen Sorge behandeln.
    Selbstverständlich bedarf die Feststellung nach § 1674 I BGB der Beschlussform des § 38 FamFG.
    Dazu gehören wie üblich die Anhörungen der §§ 159 u. 169 FamFG.

    Da es sich ( auch ) um ein Verfahren der Personensorge handelt, ist das Jugendamt nach § 162 FamFG nicht außer Acht zu lassen.

  • Ich würde hier wohl auch eher zum Ruhen der elterlichen Sorge tendieren.

    Eine Ersetzung der Zustimmung kennt das BGB insoweit nicht, in Betracht käme rein theoretisch noch § 1628 BGB, wofür aber der Richter zuständig ist. Aber bei einem untergetauchten oder völlig passiven Elternteil wird dies eher nicht zur Anwendung kommen. Die Kindesmutter sollte natürlich zudem mal darüber nachdenken ob sie nicht beantragen will, dass ihr die elterliche Sorge insgesamt allein übertragen wird, denn es werden sicherlich noch weitere Entscheidungen von erheblicher Bedeutung anstehen.

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