Genehmigung schenkung Großvater?

  • Der Großvatter überträgt seinen drei Kindern im Wege vorweggenommener Erbfolge ein Grundstück gegen Bestelung eines Nießbrauchs.
    Außerdem verpflichten sich die Kinder zur rückübertragung des Grundstücks bei diversen Rücktrittsgründen. Für diesen Anspruch soll eine Vormerkung bestellt werden.
    Was meint ihr zur Genehmigungsbedürftigkeit? Ich denke, dass es keine gibt.
    § 1821 Nr. 1 BGB greift laut dem BGH nicht (BGHZ 24, 372).
    dann ist nur noch § 1821 Nr. 5 BGB anzuschauen, den der BGH nicht geprüft hat. Und der greift nicht, da der Nießbrauch ja keine Gegenleistung des Kindes darstellt sondern nur eine Art Erwerbsmodalität?
    Sehe ich das richtig?
    henry

  • Danke Cromwell.:daumenrau
    Ich meinte natürlich die enkel.
    Ergänzungsplfeger habe ich bestellt und die haben auch genehmigt.
    An den § 1821 Nr.4 habe ich gar nicht gedacht. Dazu sagt aber der Münchner Kommentar, dass auch nach Nr. 4 nicht zu genehmigen ist, wenn die Rückzahlungsverpfl. gleich im Rahmen der Schenkung vereinbart wird. Auch eine AV sei nicht genehmigungspflichtig... So sieht es auch der Staudinger, der gleich eine ganze reihe Fundstellen angibt: LG Bonn MittRhNotK 1974, 244, 245 = BWNotZ 1974, 132; LG Münster MittRhNotK 1974, 1; LG Wuppertal MittRhNotK 1975, 1, 4; LG Hechingen BWNotZ 1995, 67, 68; wohl auch OLG Düsseldorf MittRhNotK 1975, 113; MünchKomm/Wagenitz Rn 42; BGB-RGRK/Dickescheid Rn 15; Langenfeld BWNotZ 1976, 12, 16; Klüsener Rpfleger 1981, 461, 467; aAJoas BWNotZ 1974, 146, 148.
    Gibt es Rechtsprechung die gegenteilige Meinung vertritt??
    Danke nochmal
    henry

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