Zuständigkeit Entziehung der Vermögenssorge?

  • Hallo,

    folgende Frage:
    Der Kindesmutter wurde -mit Ausnahme der Vermögenssorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts- die elterliche Sorge entzogen und auf einen Pfleger übertragen.

    Dieser stellt jetzt einen Antrag auf Entziehung der Vermögenssorge gemäß §§ 1666, 1667 BGB und beantragt, auch die Vermögenssorge auf sich als Pfleger zu übertragen.

    Klar, für das Verfahren über den Entzug der Vermögenssorge ist grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig.

    Ändert sich daran aber etwas, dass bereits Teile der elterlichen Sorge auf den Ergänzungspfleger übertragen wurden und der Entzug der Vermögenssorge eine Erweiterung des Wirkungskreises des Ergänzungspflegers ist?

    Danke & Gruß
    Peter

  • Da ändert sich nichts .
    Der Fall des § 5 I Nr. 2 RpflG liegt - jedenfalls zeitlich betrachtet nicht vor.
    Und auch dann könnts der Richter an Dich zurückgeben.

  • Moin,

    ich hoffe ihr könnt mir helfen. Ich bekam eine Akte vom Richter zugeschrieben mit der Bitte zu prüfe,ob eine Ergänzungspflegschaft hinsichtlich eines etwaigen Anwaltsregresses einzurichten ist. Nach einer kleinen Rücksprache mit dem Richter wurde mir nun folgender Fall geschildert.

    Die Kinder A und B, welche beim KV leben, haben mittels eines RA einen Unterhaltsanspruch gegen die geschiedene KM geltend gemacht. Laut Richter ging dies ziemlich baden, weil der Antragstellervertreter Mist gebaut hat. Daher soll ich nun die Einschaltung eines Ergänzungspflegers prüfen.

    Wie die elterliche Sorge geregelt ist, ist unbekannt, Richter geht von gemeinsamer Sorge aus.

    Kind A ist mittlerweile volljährig, fällt somit aus meinen Überlegungen raus. Kind B wäre nun vertreten durch seine Eltern.Der Anspruch richtet sich nun gegen Astvertr. Ein Ausschluss bzgl. § 1795 BGB kann ich nicht sehen.

    Ggfls. besteht noch die Möglichkeit über § 1629II S. 3 BGB i.V.m. § 1796 II BGB. Da es hier erstmal um die Prüfung eines Regressanspruches geht, würde ich persönlich keine rein Vermögensrechtliche Angelegenheit sehen und dies gern wieder dem Richter zuschreiben, da ich bis auf seinen Zuruf auch nichts habe.

    Mich würde Eure Meinung interessieren und wie ihr hier vorgehen würdet. Danke für eure Hilfe. Liebe Grüße vom Smilodon

  • Was sagt denn der Kindesvater dazu? Möchte er Regressansprüche geltend machen?

    Wenn es stimmen sollte, dass den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zusteht: War der RA für das Unterhaltsverfahren überhaupt wirksam beauftragt? Dafür hätte ja die Kindesmutter mitwirken müssen. Dasselbe gilt, wenn jetzt ein anderer RA mit der Durchsetzung etwaiger Regressansprüche befasst werden soll. Auch dann bliebe zunächst einmal zu klären, ob die Kindesmutter, obwohl sich das Unterhaltsverfahren gegen sie gerichtet hat, bereit ist, an der Beauftragung mitzuwirken. Gesetzlich ausgeschlossen von der Vertretung ist sie in der Tat nicht. Weigert sie sich, käme möglicherweise § 1796 BGB in Betracht. Dafür erscheint mir jedoch die Äußerung des Richters über die vermeintlich schlechte Arbeit des (ersten) Anwalts zu "dünn".

    Kommt es nach der weiteren Sachverhaltsaufklärung zum partiellen Entzug der Vertretungsmacht, sehe ich Deine Zuständigkeit schon als gegeben an. Weshalb sollte die Prüfung eines Regressanspruchs keine vermögensrechtliche Angelegenheit sein?

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • ....

    Wenn es stimmen sollte, dass den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zusteht: War der RA für das Unterhaltsverfahren überhaupt wirksam beauftragt? Dafür hätte ja die Kindesmutter mitwirken müssen. ....


    Auch dafür dürfte § 1629 II 2 BGB gelten, also keine Mitwirkung der KM.

    Zu klären wäre jetzt natürlich erst einmal das tatsächlich vorliegende Sorgerecht. Nur beim gemeinsamen kann überhaupt eine Verhinderung vorliegen.

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