Hallo,
folgende Frage:
Der Kindesmutter wurde -mit Ausnahme der Vermögenssorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts- die elterliche Sorge entzogen und auf einen Pfleger übertragen.
Dieser stellt jetzt einen Antrag auf Entziehung der Vermögenssorge gemäß §§ 1666, 1667 BGB und beantragt, auch die Vermögenssorge auf sich als Pfleger zu übertragen.
Klar, für das Verfahren über den Entzug der Vermögenssorge ist grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig.
Ändert sich daran aber etwas, dass bereits Teile der elterlichen Sorge auf den Ergänzungspfleger übertragen wurden und der Entzug der Vermögenssorge eine Erweiterung des Wirkungskreises des Ergänzungspflegers ist?
Danke & Gruß
Peter