VKH Titelumschreibung

  • Das JA beantragt den Unterhaltstitel umzuschreiben.

    Der Antrag wurde dem Ag.Vertr. mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Der Vertreter wendet ein, dass sich die Umschreibung aufgrund der genehmigten Stundung durch das JA erledigt hat. Gleichzeitig beantragt der RA VKH unter seiner Beiordnung.

    Umfasst die Bewilligung von VKH in der Hauptsache auch die Titelumschreibung?

  • Die Hauptsache ist abgeschlossen, die Titelumschreibung ist Vorbereitungshandlung zur Zwangsvollstreckung, die gewährte VKH zieht m.E. nicht mehr.
    Warum eine Titelumschreibung wegen einer Stundung nicht möglich sein sollte, erschließt sich mir nicht. Auch wenn ich nicht aktuell vollstrecke, kann ich doch schon mal alles organisieren für die Fortführung der ZV.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Die Stundung beseitigt meines Erachtens auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Titelumschreibung, damit gegebenenfalls unverzüglich vollstreckt werden kann, wenn die Stundungsvoraussetzungen entfallen und nicht freiwillig geleistet wird.

  • Damit dürfte die VKH bereits an der fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung scheitern. Mal ganz davon abgesehen: Im Klauselverfahren entstehen (mit Ausnahme der wvA) keine Gerichtskosten. Ad hoc käme mir auch kein gesonderter Gebührentatbestand für den RA in den Sinn. Wozu also überhaupt der VKH-Antrag?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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