Genehmigung Ausschlagung wegen Überschuldung - Grundstück in Polen

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein Genehmigungsverfahren auf dem Tisch, bei welchem ich Hilfe brauche:

    Der Verstorbene ist deutscher Staatsangehöriger. Dessen Ehefrau hat ausgeschlagen wegen Überschuldung. Ebenso die Sohn. Für dessen leibliche Tochter hat die Kindesmutter (Alleinsorge) ausgeschlagen.

    Nun habe ich herausgefunden, dass sich irgendwo in Polen Grundbesitz befinden soll. Der Wert soll ca. 25.000,00 € betragen, weitere Infos bzgl. des Grundbesitzes (Lage, Größe, Art etc.) habe ich nicht. Auch meine Nachforschungen bei der Ehefrau und den anderen Beteiligten haben mich nicht weitergebracht. Das Nachlassgericht weiß auch nichts.

    Ein Problem ist, dass ich keine Ahnung habe, wie ich den Wert des Grundbesitzes überprüfen soll. :confused: Ein weiteres Problem ist, dass wohl keine Überschuldung vorliegt, das Kind aber allein durch seine Annahme, es würde evtl. Schulden vom Opa erben, ziemlich starke psychische Probleme hat (laut Auskunft der Mutter soll das Kind deswegen bereits in psychologischer Behandlung sein). Habt Ihr schon mal eine Ausschlagung aus solchen "persönlichen" Beweggründen genehmigt, ohne dass eine Überschuldung vorliegt?

    Ein weiterer Gedanke von mir (vielleicht sehe ich auch den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr...:oops::( Der Verstorbene ist deutscher Staatsangehöriger, das Grundstück befindet sich in Polen. Nach Art. 25 Abs. 1 iVm. 3 a Abs. 2 EGBGB dürfte bzgl. des im Ausland belegenen Vermögens polnisches Recht anwendbar sein. Weiß jemand, ob eine Ausschlagung nach deutschem Recht auch nach polnischem Recht wirksam ist oder ob es eine Rückverweisung ins deutsche Recht gibt? Wenn die Ausschlagung nach polnischem Recht nämlich nicht wirksam sein sollte, müsste ich mir über das Grundstück auch keine Gedanken machen, da es von der Ausschlagung nicht umfasst ist.

    Vielen Dank!

    Einmal editiert, zuletzt von Sherlocked (14. Januar 2014 um 21:21) aus folgendem Grund: Sachverhalt fehlerhaft!

  • ... und zum Erbrecht:

    Es gilt hier (in Polen) für einen deutschen Erblasser für das Gesamtvermögen (keine Sonderanknüpfung für unbewegliches Vermögen) deutsches Erbrecht! <Art. 34 IPRG>

    Also kein Problem.

    Und ob eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist, beurteilt sich über EGBGB 21 nach § 1643 BGB, also auch kein Problem (keine Genehmigung im Beispielfall).

  • Ebenso die Tochter und die Tochter als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Enkelin.


    :eek::eek:

    Nein... :daemlich Ich muss den Sachverhalt verbessern:

    Ebenso hat der Sohn ausgeschlagen. Für dessen leibliches Kind hat die Kindesmutter (Alleinsorge) ausgeschlagen.

    Sorry..

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