Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zur Nettomethode (Weihnachtsgeld)

  • Hallo,

    Ich habe dazu bisher nichts in der Suchfunktion gefunden.

    Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (BAG, Urteil vom 17.04.2013 - 10 AZR 59/12, Fundstelle BeckRS 2013, 70164),
    dass zur Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens bei Zahlung von Weihnachts-(oder Urlaubs-)geld die sogenannte "Nettomethode" und nicht die "Bruttomethode" anzuwenden ist.
    Im Ergebnis möchte diese Entscheidung erreichen, dass der pfandfreie Betrag des Weihnachtsgeldes in Höhe von 1/2 bzw. höchsten 500,00 € ein Bruttobetrag ist. Somit also die Steuern und Sozialversicherungsabgaben, die auf diese 500 € Weihnachtsgeld entfallen vom Schuldner davon noch abzuführen sind und dem Schuldner dann letztendlich nur das Netto aus diesen 500 € als zusätzlich unpfändbar verbleibt. Bei der Berechnung nach der Bruttomethode seien die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die auf das Weihnachtsgeld entfallen, doppelt berücksichtigt worden.

    Die Berechnung wäre dann wie folgt:

    Gesammtbruttoeinkommen (inklusive Weihnachtsgeld)
    abzüglich 500,00 € (unpfändbarer Bruttoanteil bei Weihnachtsgeld von 1000 € oder höher)
    abzüglich Steuern und Sozialversicherungen, die auf das REGULÄRE Einkommen entfallen. Die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die auf das Weihnachtsgeld entfallen, bleiben hier unberücksichtigt.
    Aus dem dann verbleibenden Betrag wird der gemäß §850c ZPO (in Verbindung mit der Tabelle) pfändbare Betrag ermittelt.
    Der danach unpfändbare Betrag verbleibt dem Schuldner.


    Nun würde mich interessieren, ob diese Entscheidung bei Euch bekannt ist und ob bzw. inwiefern diese Anwendung findet?


    Problematisch wird diese Berechnungsmethode, wenn in der Lohnabrechnung des Schuldners nicht ausgewiesen ist, welche Steuern/Sozialversicherungsbeiträge auf das Weihnachtsgeld und welche auf den regulären Lohn entfallen. Hat der Schuldner einen Festlohn, lässt sich dies noch aus anderen Lohnabrechnungen (ohne Weihnachtsgeld) entnehmen.

    Ebenfalls problematisch ist das ganze, wenn Arbeitseinkommen und das Konto gepfändet sind. Der Schuldner beantragt dann ggfs. die Freigabe des Differenzebetrags auf dem PKonto, da hier einmalig der Freibetrag durch die Weihnachtsgeldzahlung überschritten ist. Hat der Arbeitgeber nun nach der Bruttomethode den pfändbaren Anteil des Weihnachtsgeldes berechnet, könnte dem Schuldner nicht der gesamte ausgezahlte Lohn freigegeben werden, da sich nach der Nettomethode ein höherer pfändbarer Betrag ergibt.

  • Ich kannte diese Entscheidung bisher nicht, habe das dieses Jahr aber auch insgesamt etwas anders gehandhabt. "Meine" Schuldner mit Weihnachtsgeldanträgen hatten alle eine Pfändung sowohl beim Arbeitgeber als auch bei der Bank. Bei Antragsprotokollierung hat man ja grundsätzlich etwas Spielraum (wir haben keine zentrale RAST), weil der Schuldner in der Regel nur sagt: Ich möchte mein Weihnachtsgeld frei haben.
    Im Endeffekt habe ich für den Monat, in dem auch das Weihnachtsgeld auf dem Konto einging, den kompletten Betrag, der vom Arbeitgeber kam, freigegeben. Das wäre ja sowieso grundsätzlich auch möglich, wissen die Schuldner nur nicht. Ich teile ihnen das auch nicht mit (zum aufklären über sämtliche Finessen bin ich ja auch gar nicht befugt), sondern nehme das eben nur für den Weihnachtsgeldmonat so auf, dass der komplette Lohnzahlungsbetrag freizugeben sei, da das Weihnachtsgeld am xy mit dem Lohn überwiesen wurde und der pfändbare Teil bereits beim Arbeitgeber abgeführt wird. Ist sicherlich nicht sauber, aber zum einen der einfachere Weg, zum anderen fand ich die verschiedenen Berechnungsmethoden immer etwas verwirrend. Für die nächsten Weihnachtsgeldzahlungen müsste ich das dann evtl noch mal überdenken und die BAG-Entscheidung mit einbeziehen. Danke :daumenrau :)

  • Hallo,

    .....

    Die Berechnung wäre dann wie folgt:

    Gesammtbruttoeinkommen (inklusive Weihnachtsgeld)
    abzüglich 500,00 € (unpfändbarer Bruttoanteil bei Weihnachtsgeld von 1000 € oder höher)
    abzüglich Steuern und Sozialversicherungen, die auf das REGULÄRE Einkommen entfallen. Die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die auf das Weihnachtsgeld entfallen, bleiben hier unberücksichtigt.
    Aus dem dann verbleibenden Betrag wird der gemäß §850c ZPO (in Verbindung mit der Tabelle) pfändbare Betrag ermittelt.
    Der danach unpfändbare Betrag verbleibt dem Schuldner.

    Nein, nicht die Steuern und SV-Beiträge, die auf das "REGULÄRE" 'Einkommen entfallen, sondern auf das pfändbare Einkommen, also auch auf den Teil des Weihnachtsgeldes das über dem unpfändbaren Teil liegt.

    Das bedeutet, dass Du eine fiktive Berechnung machen musst und den pfändbaren Betrag wie folgt berechnen müsstest:

    EinArbeitnehmer erhält Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Monatsbruttobetragesvon 3.150,00 €. Dieser Betrag ist in dem Gesamtbruttoeinkommen von 6.300,00 € enthalten. Der Weihnachtsfreibetrag beträgt 500,00 €. Du musst in diesem Falleine eine fiktive Berechnung durchführen und den pfändbaren Betrag aus dem(pfändbaren) Teil des Arbeitseinkommens in Höhe von 5.800,00 € ermitteln. (Gesamteinkommen 6.300,00 € ./. 500,00 € Weihnachtsfreibetrag).

    Ich halte die Entscheidung für ausgemachten Blödsinn und völlig am Gesetz vorbei.

    Diese (zusätzliche fiktive) Berechnungsmethode stellt eine zusätzliche Belastung für die Arbeitgeber dar. Das kann aber vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Es ist aus dem Gesetzestext des § 850e Nr. 1 ZPO nicht zu entnehmen, dass die Steuer- und SV-Abgaben nur aus dem Teil des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen sind, das nach § 850a ZPO nicht unpfändbar ist, wie das BAG das sieht. Das BAG liest da etwas aus dem Gesetzestext, was nicht da drin steht. Und weil der Arbeitgeber als Drittschuldner nur das machen soll und muss, was ihm der Gesetzgeber aufgegeben hat, würde es den Arbeitgeber überfordern und ihm nicht im Gesetz genannte Aufgaben auferlegen. Damit trägt der Arbeitgeber das Risiko falscher Berechnung und läuft Gefahr nochmals in Anspruch genommen zu werden.

    Das Argument des BAG, dass die mit dieser zusätzlichen fiktiven Berechnung verbundenen Belastungen, insbesondere angesichts der heutzutage verfügbaren Hilfsmittel für die Lohnabrechnung wie z.B. entsprechender Lohnabrechnungsprogramme überschaubar sind, kann meiner Meinung nach nicht zum Tragen kommen.

    Die Vorschriften der §§ 850a ff ZPO wurden durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 20.08.1953 in die ZPO eingefügt. Der neu geregelte Pfändungsschutz ging zurück auf die Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (LohnpfändungsV 1940) vom 30.10.1940.

    Soweit Arbeitseinkommen nach § 850a ZPO unpfändbar ist, besteht dieser Schutz bereits seit über 60 Jahren unverändert, wenn man von den stets steigenden Beträgen absieht.

    Es ist also verwunderlich, dass das BAG seine Entscheidung damit begründet, dass die mit dieser zusätzlichen fiktiven Berechnung verbundenen Belastungen überschaubar sind, wenn es solche Programme bei Einführung dieses Gesetzes noch nicht gegeben hat. Eine Auslegung des Gesetzes nach den jeweiligen Möglichkeiten würde bedeuten, dass ein eindeutiger Gesetzestext sich anpassen würde oder müsste, wenn sich die technischen Möglichkeiten ändern sollten.
    Das BAG sagt, dass die Entstehungsgeschichte der Vorschrift weder im Sinne der einen noch der anderen Berechnungsweise aussagefähig ist.

    Das sehe ich nicht so. Dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Bruttobezüge hat, die auch nach Ansicht des BAG abzuziehen sind, ist unzweifelhaft. Unzweifelhaft ist meiner Meinung nach auch die Höhe der Steuer- und SV-Beiträge, die in Abzug zu bringen sind. Mangels einer einschränkenden Vorschrift, können das nur die gesamten Beiträge sein. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die Steuer- und SV-Beiträge abzuziehen seien, die auf das pfändbare Einkommen entfallen, hätte er dies auch zum Ausdruck bringen können und müssen. Das hat er aber nicht getan und somit ist der Entscheidung auch hinsichtlich dieses Arguments nicht zuzustimmen.

    Ein anderes Argument, das gegen die vom BAG vorgegebene Nettomethode spricht, findet sich in § 850a Nr. 4 ZPO. In der ursprünglichen Fassung von 1953 war der pfandfreie Weihnachtsfreibetrag auf 195,00 DM, heute 500,00 € begrenzt. Wenn dieser Betrag pfandfrei sein sollte, dann kann die jetzige Entscheidung nicht dazu führen, dass der Schuldner weniger ausgezahlt bekommt, wenn von diesem Freibetrag noch die Steuer- und SV-Beiträge abgezogen werden sollen. Hinzu kommt noch, dass die Steuerbeträge, abhängig von der Steuerklasse des Arbeitnehmers unterschiedlich hoch sind und Arbeitnehmer mit gleich hohem Weihnachtsgeld unterschiedliche Weihnachtsfreibeträge erhalten würden.

    In Rn. 17 aa) stellt das BAG fest, dass der Achte Senat im Urteil vom 4. April 1989 im Ergebnis der Bruttomethode folgte, allerdings ohne die Streitfrage zu erörtern. Auch das ist so nicht korrekt. In dieser Entscheidung ist das BAG zwar nicht darauf eingegangen, dass nach der Bruttomethode gerechnet wurde. Allerdings ist der Senat im nächsten Absatz der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Hätte der Senat die Bruttomethode nicht als richtig angesehen, hätte er sich auch hinsichtlich der Bruttomethode äußern können.

    Das BAG weist auch auf die Begründung zu dem vom Bundesrat vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (BT-Drucks. 17/2167) hin. Diese lasse entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht erkennen, welcher Berechnungsmodus nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO angewendet werden soll. In der Begründung wird lediglich festgestellt, das pfändbare Einkommen sei nach der herrschenden Meinung im Schrifttum mittels der Bruttomethode zu berechnen (BT-Drucks. 17/2167 S. 18). Hätte der Gesetzgeber diese Bruttomethode nicht als richtig oder zweifelhaft angesehen, hätte er spätestens bei dem Entwurf dieses Gesetzes eine klarstellende gesetzliche Regelung (neu) fassen können. Aber scheinbar hat der Gesetzgeber auch hier keine Zweifel gehabt, dass die Bruttomethode nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hat.

    Zusammenfassend entsteht der Eindruck, dass das Gericht zu einem vorher bestimmten Ergebnis kommen wollte und dafür nicht nachvollziehbare Gründe angeführt hat.

    Ein weiteres Argument gegen die Nettomethode ist gerade dieses Thema. Ihr als Rechtspfleger müsst im Falle der Kontopfändung die unpfändbaren Beträge frei geben und zuvor berechnen. Also zieht Euch schon mal warm an, wenn die Schuldner zu Hauf kommen und Freigabebeschlüsse stellen und Ihr die unpfändbaren Beträge ermitteln müsst. Das macht dann besonders Spaß, wenn das tatsächliche Bruttoeinkommen nicht mit dem steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bruttoeinkommen übereinstimmen und Ihr zusätzliche Beträge hinzurechnen oder abziehen müsst.

  • Ich kannte diese Entscheidung bisher nicht, habe das dieses Jahr aber auch insgesamt etwas anders gehandhabt. "Meine" Schuldner mit Weihnachtsgeldanträgen hatten alle eine Pfändung sowohl beim Arbeitgeber als auch bei der Bank. Bei Antragsprotokollierung hat man ja grundsätzlich etwas Spielraum (wir haben keine zentrale RAST), weil der Schuldner in der Regel nur sagt: Ich möchte mein Weihnachtsgeld frei haben.
    Im Endeffekt habe ich für den Monat, in dem auch das Weihnachtsgeld auf dem Konto einging, den kompletten Betrag, der vom Arbeitgeber kam, freigegeben. Das wäre ja sowieso grundsätzlich auch möglich, wissen die Schuldner nur nicht. Ich teile ihnen das auch nicht mit (zum aufklären über sämtliche Finessen bin ich ja auch gar nicht befugt), sondern nehme das eben nur für den Weihnachtsgeldmonat so auf, dass der komplette Lohnzahlungsbetrag freizugeben sei, da das Weihnachtsgeld am xy mit dem Lohn überwiesen wurde und der pfändbare Teil bereits beim Arbeitgeber abgeführt wird. Ist sicherlich nicht sauber, aber zum einen der einfachere Weg, zum anderen fand ich die verschiedenen Berechnungsmethoden immer etwas verwirrend. Für die nächsten Weihnachtsgeldzahlungen müsste ich das dann evtl noch mal überdenken und die BAG-Entscheidung mit einbeziehen. Danke :daumenrau :)

    Warum ist die Freigabe vom gesamten Lohn bei einer parallelen Quellenpfändung nicht sauber? Es gibt schließlich BGH Rechtsprechung die das zulässt.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Ich kannte diese Entscheidung bisher nicht, habe das dieses Jahr aber auch insgesamt etwas anders gehandhabt. "Meine" Schuldner mit Weihnachtsgeldanträgen hatten alle eine Pfändung sowohl beim Arbeitgeber als auch bei der Bank. Bei Antragsprotokollierung hat man ja grundsätzlich etwas Spielraum (wir haben keine zentrale RAST), weil der Schuldner in der Regel nur sagt: Ich möchte mein Weihnachtsgeld frei haben.
    Im Endeffekt habe ich für den Monat, in dem auch das Weihnachtsgeld auf dem Konto einging, den kompletten Betrag, der vom Arbeitgeber kam, freigegeben. Das wäre ja sowieso grundsätzlich auch möglich, wissen die Schuldner nur nicht. Ich teile ihnen das auch nicht mit (zum aufklären über sämtliche Finessen bin ich ja auch gar nicht befugt), sondern nehme das eben nur für den Weihnachtsgeldmonat so auf, dass der komplette Lohnzahlungsbetrag freizugeben sei, da das Weihnachtsgeld am xy mit dem Lohn überwiesen wurde und der pfändbare Teil bereits beim Arbeitgeber abgeführt wird. Ist sicherlich nicht sauber, aber zum einen der einfachere Weg, zum anderen fand ich die verschiedenen Berechnungsmethoden immer etwas verwirrend. Für die nächsten Weihnachtsgeldzahlungen müsste ich das dann evtl noch mal überdenken und die BAG-Entscheidung mit einbeziehen. Danke :daumenrau :)

    Warum ist die Freigabe vom gesamten Lohn bei einer parallelen Quellenpfändung nicht sauber? Es gibt schließlich BGH Rechtsprechung die das zulässt.

    Auf die berufe ich mich ja auch. Ich meine "nicht sauber" unter dem Gesichtspunkt, dass ich dem Schuldner das mehr oder weniger in den Mund lege, wenn er nach Weihnachtsgeldfreigabe verlangt. Bislang hat noch niemand verstanden, dass das nicht nur für Weihnachtsgeldmonate geht... Ist halt nicht besonders konsequent, aber ich denke, konsequent sein ist hier auch nicht meine Aufgabe.

  • Ich kannte diese Entscheidung bisher nicht, habe das dieses Jahr aber auch insgesamt etwas anders gehandhabt. "Meine" Schuldner mit Weihnachtsgeldanträgen hatten alle eine Pfändung sowohl beim Arbeitgeber als auch bei der Bank. Bei Antragsprotokollierung hat man ja grundsätzlich etwas Spielraum (wir haben keine zentrale RAST), weil der Schuldner in der Regel nur sagt: Ich möchte mein Weihnachtsgeld frei haben.
    Im Endeffekt habe ich für den Monat, in dem auch das Weihnachtsgeld auf dem Konto einging, den kompletten Betrag, der vom Arbeitgeber kam, freigegeben. Das wäre ja sowieso grundsätzlich auch möglich, wissen die Schuldner nur nicht. Ich teile ihnen das auch nicht mit (zum aufklären über sämtliche Finessen bin ich ja auch gar nicht befugt), sondern nehme das eben nur für den Weihnachtsgeldmonat so auf, dass der komplette Lohnzahlungsbetrag freizugeben sei, da das Weihnachtsgeld am xy mit dem Lohn überwiesen wurde und der pfändbare Teil bereits beim Arbeitgeber abgeführt wird. Ist sicherlich nicht sauber, aber zum einen der einfachere Weg, zum anderen fand ich die verschiedenen Berechnungsmethoden immer etwas verwirrend. Für die nächsten Weihnachtsgeldzahlungen müsste ich das dann evtl noch mal überdenken und die BAG-Entscheidung mit einbeziehen. Danke :daumenrau :)

    Warum ist die Freigabe vom gesamten Lohn bei einer parallelen Quellenpfändung nicht sauber? Es gibt schließlich BGH Rechtsprechung die das zulässt.

    Auf die berufe ich mich ja auch. Ich meine "nicht sauber" unter dem Gesichtspunkt, dass ich dem Schuldner das mehr oder weniger in den Mund lege, wenn er nach Weihnachtsgeldfreigabe verlangt. Bislang hat noch niemand verstanden, dass das nicht nur für Weihnachtsgeldmonate geht... Ist halt nicht besonders konsequent, aber ich denke, konsequent sein ist hier auch nicht meine Aufgabe.

    Das ist natürlich einfach für Euch. Aber bedenkt doch bitte, dass die Softwareschmiede, die das Programm betreibt, um das es bei der Entscheidung des BAG ging, nicht richtig rechnet.

    Die rechnen nämlich die pfändbaren Beträge nicht aus dem verbleibenden Einkommen (insbesondere den Steuerabzug), sondern ziehen die Steuern prozentual im Verhältnis zu dem gesamten steuerpflichtigen Einkommen ab. Das heißt, dass sie einen höheren Steuer(Prozent)satz zugrunde legen als anzunehmen wäre, wenn man die Steuern nur aus dem verbleibenden Einkommen ermitteln würden. Wie die das mit den SV-Beiträgen tun, wenn der AN über den Pflichtgrenzen liegen, kann ich nicht beurteilen.

    Jedenfalls werden die Programmanwender wieder eine Menge Arbeit haben, bis das Unternehmen einsieht, dass ihre Berechnung falsch ist.

    Die Entscheidung des BAG hätten wir heute nicht, wenn das Softwareunternehmen die Berechnung mit der Nettomethode nicht als Standard ausliefern würden :teufel:

  • Ich würde mich hier gern einklinken...

    Wie sieht die Berechnung aber aus, wenn der Schuldner nur 300,00 € brutto Weihnachtsgeld erhält?

    Meiner Meinung nach ist dann nur der Netto-Betrag der 300,00 € der Pfändung entzogen, ich muss sozusagen die Steuern und SV-Abgaben aus 300,00 € berechnen und der danach verbleibende Netto-Betrag wird der Pfändung entzogen und nicht 500,00 €, weil der Schuldner soviel Weihnachtsgeld gar nicht erhält, richtig? :gruebel::gruebel::gruebel:

    Viele Grüße

    Sachbearbeiterin

  • Ich würde mich hier gern einklinken...

    Wie sieht die Berechnung aber aus, wenn der Schuldner nur 300,00 € brutto Weihnachtsgeld erhält?

    Meiner Meinung nach ist dann nur der Netto-Betrag der 300,00 € der Pfändung entzogen, ich muss sozusagen die Steuern und SV-Abgaben aus 300,00 € berechnen und der danach verbleibende Netto-Betrag wird der Pfändung entzogen und nicht 500,00 €, weil der Schuldner soviel Weihnachtsgeld gar nicht erhält, richtig? :gruebel::gruebel::gruebel:

    Viele Grüße

    Sachbearbeiterin

    Ja!

  • Hallo,
    vielleicht könnt Ihr mir weiter helfen.
    Eins vorweg: Mir kommt es nicht auf einen Euro drauf an, aber ich bin total verwirrt wie die Pfändung beim Weihnachtsgeld berechnet wird.

    Folgender Fall:

    920 Euro Bruttoverdienst pro Monat
    874 Euro Weihnachtsgeld (Brutto)
    450 Euro Nebenjob (Netto)

    So wie ich es verstanden habe, würde ich es wie folgt berechnen:

    920 Euro
    + 874 Euro
    = 1794 Euro Brutto
    Entspricht: ca. 1243,90 Netto

    1243,90 Euro Nettoverdienst
    +450 Euro Nebenjob
    = 1693,9 Gesamtnettoverdienst
    - 460 Euro Pfändungsfrei (50% Regel)
    = 1233,90 Euro Bemessungswert

    Dies würde einen Pfändungsbetrag 129,47 Euro
    Liege ich damit richtig? Oder wo liegt mein Fehler?:gruebel:

    Vielen Dank schonmal!

  • Ist der AN im Hauptjob vollbeschäftigt? Dann ist das Einkommen aus dem Nebenjob als Mehrarbeitseinkommen zur Hälfte unpfändbar.
    Will man die Entscheidung des BAG (die wie schon gesagt, absoluter Unsinn ist) konsequent anwenden, dann muss man auch bei der Hälfte des monatlichen Einkommens die Nettomethode anwenden. Also pfandfrei die Hälfte des monatlichen Bruttoeinkommens abzüglich die darauf entfallenden Steuern und SV-Abgaben. Anders rum, also die Hälfte des Nettobetrages.

    In § 850a Nr. 4 ZPO steht drin, "....Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens..." Das monatliche AE ist unzweifelhaft das Bruttoeinkommen. Woran man wieder erkennt, wie falsch das Urteil des BAG ist.

  • Ja, der AN ist im Hauptjob (Azubi) vollbeschäftigt.
    Können Sie mir ein Rechenbeispiel mit meinen Werten verfassen?
    Ich bin total verwirrt, welche Beträge nun zählen. Wovon diese abzuziehen sind.. usw. Ich habe bisher von 80 - 300 Euro alles mögliche an Pfändungssummen errechnet :D:gruebel::confused::gruebel:

  • Ja, der AN ist im Hauptjob (Azubi) vollbeschäftigt.
    Können Sie mir ein Rechenbeispiel mit meinen Werten verfassen?
    Ich bin total verwirrt, welche Beträge nun zählen. Wovon diese abzuziehen sind.. usw. Ich habe bisher von 80 - 300 Euro alles mögliche an Pfändungssummen errechnet :D:gruebel::confused::gruebel:

    Gibt es eigentlich einen Zusammenrechnungsbeschluss oder wird der Nebenverdienst bei dem gleichen Arbeitgeber verdient?

    1243,90 Euro Nettoverdienst
    +225 Euro Nebenjob (1/2 nach § 850a Nr. 1 ZPO)
    = 1,468,90 Euro Gesamtnettoverdienst
    - xxx Euro Pfändungsfrei (50% Regel = 50% des Nettoweihnachtsgeldes)
    = ??????? Euro Bemessungswert

    Das Problem dabei ist, dass Du die Abzüge für Steuern und SV-Beiträge nicht prozentual von dem Gesamteinkommen abziehen kannst (wie das diese Softwareschmiede im Fall des BAG gemacht hat) sondern Du musst tatsächlich ohne und mit Weihnachtsgeld rechnen um die tatsächlichen Abzüge (wegen der Steuerprogression sind die bei beiden Berechnungen unterschiedlich) feststellen zu können.

    Alles klar?

  • Nein, der Nebenjob finden bei einem anderen Arbeitgeber statt.
    Unsere Personalabteilung hat mit dem Steuerbüro der Firma des Nebenjobs vereinbart, dass die Abwicklung über uns erfolgt. Thema Zusammrechnungsbeschluss:
    Ich weiß nicht, ob einer besteht. Bisher weiß ich nur von der Abmachung der beiden Arbeitgeber.

    Wie kommts du darauf, dass der Nebenjob nur mit der Hälfte angerechnet wird? Bisher wurde der Nebenjob immer mit dem vollen Betrag angerechnet. In dem Artikel steht lediglich Mehrarbeit. Sind das nicht nur die Überstunden des Vollzeitjobs?

    Gibt es Urteile dazu, dass ein Nebenjob nur mit 50% anzurechnen ist?

    Die Berechnung ist mir nun vom Schema her soweit klar. Danke!

  • Nein, der Nebenjob finden bei einem anderen Arbeitgeber statt.
    Unsere Personalabteilung hat mit dem Steuerbüro der Firma des Nebenjobs vereinbart, dass die Abwicklung über uns erfolgt. Thema Zusammrechnungsbeschluss:
    Ich weiß nicht, ob einer besteht. Bisher weiß ich nur von der Abmachung der beiden Arbeitgeber.

    Wie kommts du darauf, dass der Nebenjob nur mit der Hälfte angerechnet wird? Bisher wurde der Nebenjob immer mit dem vollen Betrag angerechnet. In dem Artikel steht lediglich Mehrarbeit. Sind das nicht nur die Überstunden des Vollzeitjobs?

    Gibt es Urteile dazu, dass ein Nebenjob nur mit 50% anzurechnen ist?

    Die Berechnung ist mir nun vom Schema her soweit klar. Danke!

    Mehrarbeit im Sinne des § 850a Nr. 1 ZPO ist alles, was über die übliche Arbeitszeit (=Vollbeschäftigung) hinausgeht (Stöber, Rdn. 980 ff, und insbesondere bei der Nebenbeschäftigung Rdn. 982).

    s.a. BGH Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZB 87/13:

    "a) Nach § 850a Nr. 1 ZPO sind die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens zur Hälfte unpfändbar. Grund dieser Regelung ist, dem Schuldner einen Anreiz zugeben, Mehrarbeit zu erbringen und dadurch zugunsten der Gläubiger Mehreinnahmen zu erwirtschaften. Mehrarbeit ist jede Arbeit, die über den üblichen Umfang hinaus geleistet wird, etwa in Form von Überstunden und Sonntagsarbeit, aber auch erlaubte regelmäßige Tätigkeiten bei einem weiteren Arbeitgeber(Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht derZwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 850a Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Smid, aaO § 850a Rn. 4 f; BeckOK-ZPO/Riedel, 2014, § 850a Rn. 4 f; Stein/Jonas/Brehm,ZPO, 22. Aufl., § 850a Rn. 7 ff; Musielak/Becker, ZPO, 11. Aufl., § 850a Rn. 2;Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 850a Rn. 2; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, aaO § 850a Rn. 2). Maßstab sind die normalen Arbeitszeiten des Betriebs, die im Tarifvertrag, im Arbeitsvertragoder in der Dienstordnung festgeschriebene Vollbeschäftigungszeit..."

    Die Zusammenrechnung (nach § 850e Nr. 2 ZPO muss vom Vollstreckungsgericht angeordnet sein. Die Arbeitgeber können sich nicht über eine Zusammenrechnung untereinander verständigen und diese ohne gerichtliche Anordnung vornehmen.

  • So, im Rahmen von k4 muss ich mich nun mal mit der postulierten Nettomethode auseinandersetzen oder ggf. doch nicht ?

    AE-Pfändung liegt vor, es wird der vom AG ermittelte unpfändbare Einkommensteil (hier jetzt mit dem unpfändbarem Weihnachtsgeld; Akte und Antrag liegen schon etwas länger :D) auf das ebenfalls gepfändete P-Konto überwiesen.

    Also k4-Antrag des Schuldners wg. WG.

    Der angehörte Gl. moniert nun den vom AG berechneten und überwiesenen unpfändbaren Einkommensteil resp. wg. des WG, aber auch eher so schwammig...

    Erste Frage: muss ich den Käse jetzt selber nachrechnen und mich also letztlich auch zwischen der netto / brutto-Methode entscheiden ?

    Zweite Frage: Wenn zu 1. ja, wie soll das denn gehen? Aus dem Lohnzettel hab ich - denke ich - dazu gar nicht die erforderlichen Angaben.

    (P.S. letztlich stand ich ohnehin jedesmal mit dem WG um den zwölften rum im Verständnis-Klinsch, dann dachte ich mit dem eingebürgertem Brutto-Dings hab ich es nach mühsamen Einlesen wieder verstanden und 12 Monate später stellte sich die Frage erneut und ich hatte alles wieder vergessen, manches will einfach nicht rein bei mir.)

    Habt ihr ggf. was zur ersten Frage, das sich mit nein beantworten lässt ?

  • Ich berechne das immer so grob über einen Brutto-Netto-Rechner aus dem Internet. Das passt immer so ungefähr, aber dazu brauchst du die Lohn-/Gehaltsabrechnung.

  • # 16, 17 danke, das hat natürlich was:

    > Gründe:

    das vom AG überwiesene Unpfändbare ist gem. BGH und einer grob berechnet unterworfenen Schlüssigkeitsprüfung auch das maßgeblich Zutreffende.

    Naja, angesichts der pauschalierten Gegeneinwendung des Gl. mag das grade noch haltbar und einen Versuch wert sein, aber recht glücklich bin ich damit nicht ganz, Versuch macht kluch oder wie ... :teufel:

  • Ich berechne das immer so grob über einen Brutto-Netto-Rechner aus dem Internet. Das passt immer so ungefähr, aber dazu brauchst du die Lohn-/Gehaltsabrechnung.

    "Grob" und "ungefähr" ist zwar ausreichend um für den Gläubiger oder IV erkennen zu können ob die Berechnung einigermaßen hinkommt oder evtl. zu beanstanden ist.

    Aber für den, der den unpfändbaren Teil ermitteln und festsetzen muss, reicht es meiner Meinung nach nicht aus.

    Was ist, wenn der AG den pfändbaren Teil nicht abführt und sich der Rechtspfleger nicht über die Entscheidung des BGH aus der Schlinge ziehen kann?

    Lautet der Beschluss dann: "wird der unpfändbare Betrag auf ungefähr ..... festgesetzt"?

  • Ich berechne das immer so grob über einen Brutto-Netto-Rechner aus dem Internet. Das passt immer so ungefähr, aber dazu brauchst du die Lohn-/Gehaltsabrechnung.

    "Grob" und "ungefähr" ist zwar ausreichend um für den Gläubiger oder IV erkennen zu können ob die Berechnung einigermaßen hinkommt oder evtl. zu beanstanden ist.

    Aber für den, der den unpfändbaren Teil ermitteln und festsetzen muss, reicht es meiner Meinung nach nicht aus.

    Was ist, wenn der AG den pfändbaren Teil nicht abführt und sich der Rechtspfleger nicht über die Entscheidung des BGH aus der Schlinge ziehen kann?

    Lautet der Beschluss dann: "wird der unpfändbare Betrag auf ungefähr ..... festgesetzt"?

    So sieht´s aus:daumenrau

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