Ein Notariat -Nachlassgericht- in Baden-Württemberg.
In einer Nachlasssache haben die testamentarischen Erben (zwei Töchter des Erblassers - einzige ehelichen Kinder) die Erbschaft aus allen Berufungsgründen asgeschlagen. Die Ehefrau des Erblassers ist bereits vorverstorben.
Nach der ersten Ausschlagung einer Tochter hatte sich ein Mieter des zum Nachlass gehörenden Wohnhauses schriftlich gemeldet. Dieser teilte mit, dass die Heizungsanlage (wie im vergangenen Winter geschehen) vermutlich einfrieren werde, da das Haus nur teilweise bewohnt sei.
Die zweite Tochter und testamentarische Erbin hat Ihren Wohnsitz in der Schweiz; die Ausschlagungsfrist betrug nach § 1944 Abs. 3 BGB folglich sechs Monate. Diese Tochter hatte zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ausgeschlagen.
Der Mieter hatte um vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses gebeten. Zur Sicherung des Nachlasses und zur Abwicklung des Mietverhältnisses wurde Nachlasspflegschaft angeordnet.
Mittlerweile hat die zweite Tochter ebenfalls ausgeschlagen.
Es tritt gesetzliche Erbfolge ein. Erben der ersten Ordnung sind nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht vorhanden.
Ich würde gerne von einer weiteren Ermittlung der Erben gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 LFGG absehen und dies dem Nachlasspfleger mitteilen.
1) Würdet Ihr genauso verfahren?
2) Zu meinem Verständnis: Wird der Nachlasspfleger nach obiger Mitteilung von sich aus automatisch die Ermittlung der weiteren Erben aufnehmen oder muss ihm dies mitgeteilt werden?