Erbenermittlung durch den Nachlasspfleger

  • Ein Notariat -Nachlassgericht- in Baden-Württemberg.

    In einer Nachlasssache haben die testamentarischen Erben (zwei Töchter des Erblassers - einzige ehelichen Kinder) die Erbschaft aus allen Berufungsgründen asgeschlagen. Die Ehefrau des Erblassers ist bereits vorverstorben.

    Nach der ersten Ausschlagung einer Tochter hatte sich ein Mieter des zum Nachlass gehörenden Wohnhauses schriftlich gemeldet. Dieser teilte mit, dass die Heizungsanlage (wie im vergangenen Winter geschehen) vermutlich einfrieren werde, da das Haus nur teilweise bewohnt sei.

    Die zweite Tochter und testamentarische Erbin hat Ihren Wohnsitz in der Schweiz; die Ausschlagungsfrist betrug nach § 1944 Abs. 3 BGB folglich sechs Monate. Diese Tochter hatte zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ausgeschlagen.

    Der Mieter hatte um vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses gebeten. Zur Sicherung des Nachlasses und zur Abwicklung des Mietverhältnisses wurde Nachlasspflegschaft angeordnet.

    Mittlerweile hat die zweite Tochter ebenfalls ausgeschlagen.

    Es tritt gesetzliche Erbfolge ein. Erben der ersten Ordnung sind nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht vorhanden.


    Ich würde gerne von einer weiteren Ermittlung der Erben gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 LFGG absehen und dies dem Nachlasspfleger mitteilen.

    1) Würdet Ihr genauso verfahren?

    2) Zu meinem Verständnis: Wird der Nachlasspfleger nach obiger Mitteilung von sich aus automatisch die Ermittlung der weiteren Erben aufnehmen oder muss ihm dies mitgeteilt werden?

  • Ich gehe davon aus, dass der NLP als Wirkungskreis wie üblich die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Erbenermittlung hat. Ob und wie er nun Erben ermittelt ist damit seine Sache bzw. grundsätzlich erst mal in seiner Verwantwortung. Da kannst du nicht mehr mit § 41 LFGG eingreifen, es sei denn, du änderst den Wirkungskreis oder hebst die Pflegschaft auf.

    Wenn nun der Nachlass keine Mittel hat, ergibt es sich aber von alleine, dass man als NLP nicht Erben ermittelt. Du solltest also deinen SV dahingehend mal ergänzen, dass du etwas zum Nachlassbestand sagst. Liegt dir denn keine Nachlassverzeichnis des Nachlasspflegers vor? Was hat denn der so berichtet?

    Kann man denn die Pflegschaft irgendwie zum Abschluss bringen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ein abschließendes Nachlassverzeichnis oder ein Bericht des Nachlasspflegers liegt noch nicht vor, wurde vom Nachlasspfleger aber noch für Januar telefonisch angekündigt.

    Mir liegt aber ein Nachlassverzeichnis der ersten Tochter vor. Dieses wurde bei Eröffnung des Testaments, wofür sie erschienen war, mit mir zusammen erstellt. Mit der Immobilie ergibt sich ein Reinnachlass von ca. 160.000,-- EUR. Ob und wie hoch die auf der Immobilie lasteneden Grundschulden valutiert sind, war der Tochter nicht bekannt.


    Als Ersatzerben waren im Testament die Kinder der ersten Tochter eingesetzt, die ebenfalls ausgeschlagen haben. Weitere Ersatzerben sind nicht vorhanden.

    Der Wirkungskreis der vorliegenden Nachlasspflegschaft umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Erbenermittlung.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, muss auch keine Verfügung nach § 41 LFGG erfolgen, da der Nachlasspfleger die Erben aufgrund vorliegender Konstellation zu ermitteln hat.

  • Tipp von mir:

    Warte mal das Nachlassverzeichnis und den Erstbericht ab. In dem wird der NLP dann sicher auch etwas dazu schreiben, wie er sich die weitere Vorgehensweise vorstellt....wenn es "ein Guter" ist....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Tipp von mir:

    Warte mal das Nachlassverzeichnis und den Erstbericht ab. In dem wird der NLP dann sicher auch etwas dazu schreiben, wie er sich die weitere Vorgehensweise vorstellt....wenn es "ein Guter" ist....

    :daumenrau

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