Verlängerung der Stundung nach Erteilung RSB

  • Folgender Sachverhalt:

    Dem Schuldner wurde Ende 2013 RSB erteilt, es sind nun noch die Kosten i.H.v. 1500 € offen. Der Schuldner hat 2011 geheiratet und ist Vater geworden (meinen Glückwunsch:strecker). Der Schuldner hat im August eine Ausbildung begonnen und verdient nur 400 €. Er verlangt in einer äußerst unhöflichen Art die Verlängerung der Stundung, will mir aber nur Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen erteilen, nicht zu denen seiner Frau oder seines Sohnes. Mal abgesehen, dass der einjährige Sohn mich jetzt nicht so unglaublich interessiert, aber die Einkommensverhältnisse seiner Frau hätte ich aber gern. Sie könnte ja schließlich 5000 € im Monat verdienen (tut sie wahrscheinlich nicht :D).
    Seiner Ansicht nach ist er nicht verpflichtet, die Einkommensverhältnisse seiner Frau offen zu legen, da die InsO vor der Eheschließung beantragt wurde und damit nichts mit ihr zu tun hat.
    Bevor ich den Antrag zurückweisen wollte, hatte ich es versucht, ihm ne Ratenzahlung à 50,00 / Monat vorzuschlagen... Nach dem Motto, er will die vollständigen Daten nicht angeben, also geh ich von ner Zahlungfähigkeit aus. Brachte mir ne Dienstaufsichtsbeschwerde ein.... :cool:
    Nun will ich zurückweisen, find aber in den Kommentaren nicht so wirklich was, damit ich das begründen kann, dass ich auch die Daten seiner Frau verlangen kann...
    Habt ihr da den Tip?

  • Ich sehe hier auch keine Verpflichtung der Ehefrau, für die Verfahrenskosten aufzukommen, wenn die Schulden aus der Zeit vor der Ehe resultieren (LG Köln, Beschl. v. 01.07.2002 - AZ: 19 T 83/02)

    Da es bei dem geringen Einkommen des Schuldners auch nicht auf etwaige Unterhaltsverpflichtungen ankommt, wäre trotz Unhöflichkeit des Schuldners m.E. die Stundung zu verlängern.

  • M. E. wäre er grundsätzlich schon verpflichtet das Einkommen der Ehefrau anzugeben. Aber da im vorliegenen Fall bei einem Einkommen in Höhe von 400,-- Euro sowieso keine Raten rauskommen, ist dies nicht unbedingt relevant.

    Ansatzpunkt wäre die Erwerbsobliegenheit für eine Aufhebung der Stundung. Ich würde mir im vorliegenden Fall aber nicht unbedingt die Mühe machen.

    Stundung ohne Raten verlängern und fertig.

  • In diesem Fall muss man (leider) die Kosten weiter stunden, ohne Raten. Die Ehefrau muss nicht für die Verfahrenskosten ihres Gatten einstehen, das wäre eventuell im Antragsverfahren zu prüfen gewesen, denn nur da stellt sich die Frage nach dem Prozesskostenvorschuss. Hier ist jetzt bei dem geringen Einkommen des Schuldners Feierabend. Wenn man ihn noch ein bisschen "ärgern" will, legt man sich die Akte jährlich auf Frist und lässt sich die Vermögensverhältnisse neu mitteilen. Aber ob´s das wert ist...

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • auch wenn es mir überhaupt nicht gefällt, aber ich hab die Stundung verlängert.
    dafür wird er zunächst öfter mal die stundung überprüft bekommen... :teufel:

    Danke für die tips


    (kann geschlossen werden)

  • In diesem Fall muss man (leider) die Kosten weiter stunden, ohne Raten. Die Ehefrau muss nicht für die Verfahrenskosten ihres Gatten einstehen, das wäre eventuell im Antragsverfahren zu prüfen gewesen, denn nur da stellt sich die Frage nach dem Prozesskostenvorschuss. Hier ist jetzt bei dem geringen Einkommen des Schuldners Feierabend. Wenn man ihn noch ein bisschen "ärgern" will, legt man sich die Akte jährlich auf Frist und lässt sich die Vermögensverhältnisse neu mitteilen. Aber ob´s das wert ist...

    Hallo,

    ich würde dieses Thema und insbesondere den vorstehenden Beitrag gerne noch einmal aufgreifen.

    (1) Insbesondere beschäftigt mich die Frage, ob ein Prozesskostenvorschussanspruch auch im Rahmen der Stundungsverlängerungsentscheidung zu berücksichtigen ist und wenn nicht, warum....

    (2) In meinem Fall wurde dem schon seit jeher verheirateten Schuldner die RSB erteilt, woraufhin dieser die Studnungsverlängerung beantragt. Kosten sind noch in Höhe von 1200 € offen. Aus seiner Erklärung geht hervor, dass er eigene Einnahmen in Höhe von ca. 400 € hat und seine Ehefrau über Einnahmen in Höhe von ca. 2500 € netto verfügt. An Ausgaben der Ehefrau werden insbesondere PKW-Kosten in Höhe von 200 € geltend gemacht. Die Wohnkosten betragen ca. 600 €.

    Wenn ich das jetzt durchrechne, käme ich zu dem Ergebnis, dass die Ehefrau des Schuldners die noch offenen Verfahrenskosten nach den Bestimmungen der Prozesskostenhilfe in 2 Monatsraten zurückzahlen könnte. Rechtsprechung aus der Sozialgerichtsbarkeit geht davon aus, dass ein Prozeskostenvorschuss jedoch nicht gefordert werden kann, wenn dem Betroffenen selber PKH gewährt werden müsste. Dies wäre grundsätzlich nach § 115 Abs. 4 ZPO zu verneinen (4 Raten nicht überschritten). § 4b Abs. 1 InsO nimmt aber kein Bezug auf den Absatz 4 des § 115 ZPO.

    Kann ich die Stundung verlängern, und die ausgerechnete PKH-Rate der Ehefrau als monatliche Rate des Schuldners anordnen? Oder muss ich zu dem Ergebnis kommen, dass der Ehefrau auch PKH (mit Raten) bewilligt werden würde, sodass ich einen Prozesskostenvorschuss zu verneinen habe.

    LG und ein schönes Wochenende

  • Ein Prozesskostenvorschuss der Ehefrau kommt bei der stundungsverlängerung schon daher nicht mehr in Frage, weil es sich ja schon vom Wortlaut her um einen vorschuß handelt und es bei der stundungsverlängerung definitiv nicht mehr um einen vorschuß handelt.

  • Hilfsargument: hätte ein Prozesskostenvorschusanspruch bestanden, hätte die Stundung von vornherein nicht gewährt werden dürfen. Ein nachverfahrendlicher Prozesskostenvorschussanspruch ist denklogisch nicht möglich.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hilfsargument: hätte ein Prozesskostenvorschusanspruch bestanden, hätte die Stundung von vornherein nicht gewährt werden dürfen. Ein nachverfahrendlicher Prozesskostenvorschussanspruch ist denklogisch nicht möglich.

    :daumenrau

    ..und da gab es ja noch die Entscheidung des BGH, in welchen Fällen der Ehepartner zur Finanzierung des Verfahrens vorrangig herangezogen werden muss. AZ am Montag

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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