Zuständiges Gericht

  • Hallo,
    Sachverhalt: 2006 ist Lohn-Pfüb wegen Unterhaltsrückstand/laufendem Unterhalt 2006 erlassen worden, pfändungsfreier Betrag wurde nach §850d ZPO festgesetzt. Die Pfändung besteht weiterhin. Auf Antrag des Schuldners soll pfändungsfreier Betrag soll erhöht werden. Beim damaligen Vollstreckungsgericht sind zwischenzeitlich alle Unterlagen vernichtet. Schuldner ist zwischenzeitlich in anderen Gerichtsbezirk verzogen.
    Richte ich den Antrag nach 850f ZPO an das jetzt zuständie Vollstreckungsgericht??

  • Die Zuständigkeit des "alten" Gerichts bleibt bestehen.

    Wenn bei uns Schuldner nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kommen, lassen wir uns deren begl. Kopien des PfÜB einreichen, da wir sonst nicht alle Verfahrensbeteiligten kennen (Drittschuldner stehen bei uns z. B. nicht in der Datenbank).

    Einmal editiert, zuletzt von promotor iustitiae (17. Januar 2014 um 14:30)

  • Huhu, ich hänge mich da mal dran:

    Unser Gericht hat Pfübse bezüglich der Kontenpfändung erlassen.

    Der Schuldner ist jedoch mittlerweile in einen anderen Amtsgerichtsbezirk gezogen und beantragt jetzt die Freigabe von einmalig überwiesenen Erstattungen für Arztrechnungen seiner privaten Krankenkasse.

    Das kann ??ich?? letztlich nur gem § 765 a ZPO lösen.

    Jetzt ist meine Frage: Wer macht das: § 765a ZPO: Das Vollstreckungsgericht und damit das Gericht an dem neuen Wohnort des S oder ich als ursprüngliches Erlassgericht des PFüb und wo steht das???

    Ich habe hier und im Zöller schon gesucht, aber keine wirkliche Antwort (mit §§, Kommentierungen oder Entscheidungen) gefunden. Diese Antwort hier kommt dem am nächsten...

    Vielen Dank!!

    yeto


  • Sollte ohne 765a gehen.
    850k4 mit 850b1 4
    http://lexetius.com/2007,1800

    Zuständig das "versteinerte" PfÜb-Erlassgericht,
    Effizienzgründe.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!