hallo,
mir liegt ein Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes im vereinfachten Verfahren gegen einen Antragsgegner vor, der in der Schweiz lebt. Ist das Verfahren zulässig ?
Muss ich eventuell besondere Bestimmungen beachten ?
hallo,
mir liegt ein Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes im vereinfachten Verfahren gegen einen Antragsgegner vor, der in der Schweiz lebt. Ist das Verfahren zulässig ?
Muss ich eventuell besondere Bestimmungen beachten ?
Wieso sollte das nicht zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der §§ 249,250 FamFG vorliegen ?
Im übrigen gilt es eben auch die Vorschriften für die Auslandszustellung zu beachten.
Kucke mal im Subforum Auslandssachen ; da gibts bestimmt genügend für die Schweiz.:)
Da fällt mir peinlicherweise erst am Schluss dieses Postings ein , dass § 251 I S. 3 FamFG auch eine Rolle spielt.
...danke "Steinkauz" für die Hilfe.
Immer wieder gerne; Auslandssachen sind meine Stärke aber nicht.
Zustellungen in die Schweiz dürften aber eher vorkommen; sodass Du auch im eigenen Haus herumfragen kannst.
Bei uns "bewirkt" die vom Richter/Rechtspfleger verfügte Auslandszustellung sowieso die Geschäftsstelle , wie es sich eigentlich auch gehört.
danke auch für den Tip. Ich werde mal nach der zuständigen Geschäftsstelle in unserem Haus fragen.
Es ist die Verordnung Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABI EU Nr. L 7 vom 10.01.2009 - EuUnterhaltsVO) zu beachten, die seit dem 18.06.2011 anwendbar ist. Zuständigkeit liegt somit beim Amtsgericht welches an einem OLG liegt. Hat auch bei einer Vorlage gem. § 5 Nr. 4 FamFG an unser OLG gehalten.
Es ist die Verordnung Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABI EU Nr. L 7 vom 10.01.2009 - EuUnterhaltsVO) zu beachten, die seit dem 18.06.2011 anwendbar ist. Zuständigkeit liegt somit beim Amtsgericht welches an einem OLG liegt. Hat auch bei einer Vorlage gem. § 5 Nr. 4 FamFG an unser OLG gehalten.
Dem stimme ich zu – hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…rfahren-Ausland ist aber offenbar die gegenteilige Ansicht vertreten worden (wobei ich die Begründung des zurückverweisenden Gerichts, dass das AUG nur die Unterhaltsvollstreckung regele, für falsch halte).
Weil das AG damals die Übernahme, genau wie im o.g. Beitrag, als nicht zuständig zurückgewiesen hatte, wurde durch das zuständige OLG die Zuständigkeit bestimmt. Danach ist für vereinfachte Unterhaltsverfahren mit Auslandsberührung nach dem AUG das AG am Sitz eines OLG´s zuständig.
Das muss ich mir mal merken, denn ich hatte in der Vergangenheit auch schon VU-Verfahren mit Antragsgegnern in der Schweiz - und habe sie natürlich selbst bearbeitet, obwohl ich nicht am Ort des OLG sitze.
Das war an mir bislang auch völlig vorbeigegangen. Nach dem Studium der genannten Rechtsgrundlagen schließe ich mich aber dieser Auffassung an.
Diesem Studium werde ich mich ebenfalls nicht entziehen können.
Vorrangig muss ich jetzt erst aber mal die nun veröffentlichte neue Prozesskostenhilfeformularverordnung der Verdauung zuführen.
...super, dann kann ich die Sache ja abgeben.
Das war an mir bislang auch völlig vorbeigegangen. Nach dem Studium der genannten Rechtsgrundlagen schließe ich mich aber dieser Auffassung an.
Das dürfte dann ja wohl auch alle Richter- Unterhaltsverfahren betreffen, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland sitzt?
Das wäre dann auch für unsere Richter eine neue Erkenntnis.
Unter dem in #7 verlinkten Thread ist das leider nicht ausdiskutiert worden.
Eine Antwort auf die Frage, wer nun in einem richterlichen Unterhaltsverfahren (dem folgt dann natürlich die Zuständigkeit für das vereinfachte Unterhaltsverfahren) örtlich zuständig ist, wenn ein deutsches Kind mit Sitz in Deutschland seinen Vater in der Schweiz in Anspruch nehmen will, um zu einem Vollstreckungstitel zu kommen, ist letztlich ausgeblieben.
Es ist leider so, dass zu dem ganzen Auslandszeug weder vernünftige Literatur vorliegt, noch irgendwelche Fortbildungen angeboten werden.
Alles richtig. Wirklich durchsichtig ist das nicht.
Allerdings kann ich für die These, das AUG und die anderen EG-Vorschriften würden nur für die Vollstreckung greifen, keine Stütze im Gesetz finden. Dort ist immer die Rede von der "Geltendmachung" von Unterhaltsansprüchen und dazu zähle ich auch die Titulierung und nicht nur die Vollstreckung.
.....
Es ist leider so, dass zu dem ganzen Auslandszeug weder vernünftige Literatur vorliegt, noch irgendwelche Fortbildungen angeboten werden.
Dann wende Dich doch an http://www.dijuf.de/geschaeftsstel…veranstaltungen und frage nach einer Inhouse-Fortbildung. Das Institut der Jugendämter führt für Jugendämter seit Jahrzehnten tausende Verfahren zum Auslandsunterhalt durch, publiziert dazu und hat reichhaltige Erfahrungen mit Fortbildungen und Schulungen.
Eine weitere, äußerst kompetente Adresse ist das https://www.bundesjustizamt.de
Alles richtig. Wirklich durchsichtig ist das nicht.
Allerdings kann ich für die These, das AUG und die anderen EG-Vorschriften würden nur für die Vollstreckung greifen, keine Stütze im Gesetz finden. Dort ist immer die Rede von der "Geltendmachung" von Unterhaltsansprüchen und dazu zähle ich auch die Titulierung und nicht nur die Vollstreckung.
Es muss einen schon sehr bedenklich stimmen, wenn selbst über solche grundlegenden Fragen, mit denen man (insbesondere natürlich auch die Richter) nahezu regelmäßig zu tun hat, keine Klarheit besteht. Man sollte diesbezüglich vielleicht mal beim Bundesamt für Justiz anfragen.
Die meisten werden sich über die Frage, ob die genannte Vorschrift des AUG oder das AUG insgesamt bei der Titulierung von Unterhalt anzuwenden sind, gar keine Gedanken machen und das Verfahren einfach wie andere Verfahren mit deutschen Beteiligten durchziehen, allein mit dem Unterschied, dass dann im Ausland eine Zustellung zu bewirken ist.
keine Ahnung ob jetzt die Word Datei im Anhang hängt oder nicht (ich mache diese Verlinkung zum ersten mal)
Jedenfalls habe ich mal den maßgeblichen Teil einer mir vorliegenden Entscheidungsbegründung des OLG Ffm zusammenkopiert. Die Entscheidung ist leider nicht veröffentlicht.
EDIT: Hat wohl geklappt
Danke für die Entscheidung!
Hättest Du vielleicht noch das Datum und das Az. dazu?
Danke für die Entscheidung!
Hättest Du vielleicht noch das Datum und das Az. dazu?
1 SV 22/13 vom 14.11.2013
Es handelt sich um die Ablehnung einer Zuständigkeitsbestimmung, da das Vorlageverfahren (wie so oft) nicht von beiden Gerichten ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die in dem verlinkten Dokument zusammenkopierte Begründung ist ein Hinweis des Oberlandesgerichts, dass das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main zuständig ist.
... aber dann ja wohl nicht nur für das vereinfachte, sondern für alle Unterhaltsverfahren!
Es gibt ja keinen Grund, dies zu unterscheiden.
Wenn dies so bekannt oder praktiziert würde, brauchten die AGe vom Ort eines OLG wohl umgehend neues Personal! Unterhaltsverfahren von Kindern in Deutschland mit Unterhaltsverpflichteten anderswo, insbesondere in der Schweiz und in Österreich, gibt es doch viele.
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