Hallo,
folgender Fall: die Großmutter ist Ergänzungspflegerin mit Ausnahme der Vermögenssorge; die Vermögenssorge hat die Kindesmutter inne.
Nun ist das Kind Erbe eines (wohl) überschuldeten Nachlasses geworden und die Großmutter hat beantragt, ihr im Wege der e.A. die Vermögenssorge hinsichtlich der Erbausschlagung nach Entziehung gemäß §§ 1666, 1667 BGB zu übertragen, da die Mutter sich nicht kümmert. Mit einem weiteren Antrag beantragt sie, der Mutter die ganze Vermögenssorge zu entziehen und diese ihr als Pflegerin zu übertragen. Das JA stimmt beiden Anträgen zu.
Eine Ladung der Mutter unter der im Antrag angegeben Adresse konnte nicht vorgenommen werden (ZU kam zurück); wie bei einer EMA Anfrage herauskam ist die Kindesmutter auch nirgendwo gemeldet. Weitere Anhaltspunkte für eine Ermittlung ihrer Adresse sind nicht ersichtlich.
Kann ich der Kindesmutter die Vermögenssorge entziehen und den Beschluss öffentlich zustellen lassen? Das "Verschwinden" der Mutter begründet m.E. zumindest im konkreten Fall (Erbschaft) eine erhebliche Vermögensgefährdung. Nur die fehlende Anhörung macht mir Bauchschmerzen...
Was meint ihr?
Gruß
Peter