Entziehung der Vermögenssorge ohne Anhörung der Mutter?

  • Hallo,

    folgender Fall: die Großmutter ist Ergänzungspflegerin mit Ausnahme der Vermögenssorge; die Vermögenssorge hat die Kindesmutter inne.

    Nun ist das Kind Erbe eines (wohl) überschuldeten Nachlasses geworden und die Großmutter hat beantragt, ihr im Wege der e.A. die Vermögenssorge hinsichtlich der Erbausschlagung nach Entziehung gemäß §§ 1666, 1667 BGB zu übertragen, da die Mutter sich nicht kümmert. Mit einem weiteren Antrag beantragt sie, der Mutter die ganze Vermögenssorge zu entziehen und diese ihr als Pflegerin zu übertragen. Das JA stimmt beiden Anträgen zu.

    Eine Ladung der Mutter unter der im Antrag angegeben Adresse konnte nicht vorgenommen werden (ZU kam zurück); wie bei einer EMA Anfrage herauskam ist die Kindesmutter auch nirgendwo gemeldet. Weitere Anhaltspunkte für eine Ermittlung ihrer Adresse sind nicht ersichtlich.

    Kann ich der Kindesmutter die Vermögenssorge entziehen und den Beschluss öffentlich zustellen lassen? Das "Verschwinden" der Mutter begründet m.E. zumindest im konkreten Fall (Erbschaft) eine erhebliche Vermögensgefährdung. Nur die fehlende Anhörung macht mir Bauchschmerzen...

    Was meint ihr?

    Gruß
    Peter

  • Ausschlagung gehört zur Vermögenssorge. Wenn die Mutter unbekannten Aufenthalts ist, hat sie sicher auch keine Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, es läuft also keine Ausschlagungsfrist. Es eilt also nicht und eine ganz einschneidende Maßnahme, wie geplant, würde ich im Augenblick (noch) nicht veranlassen.

  • Stimme uschi grundsätzlich zu.

    Wenn der Aufenthalt der Mutter unbekannt ist, sollte aber überprüft werden, ob die elterliche Sorge der Mutter insgesamt zu entziehen ist.

    Jein !
    In den Fällen gilt es wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu überprüfen, ob nicht die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge als mildere Maßnahme ausreicht.

  • Wenn die Großmutter Pflegerin für die Personensorge und die Mutter Inhaberin der Vermögenssorge ist, dann ist für ein weiteres Pflegeramt der Großmutter für den Fall des Entzugs oder Ruhens der mütterlichen Vermögenssorge kein Raum, weil das Kind dann überhaupt nicht mehr unter elterlicher Sorge steht und es demzufolge eines Vormunds bedarf.

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