Mir liegt ein Antrag auf Erteilung eines Rechtsnachfolgeklausel gegen die neuen Grundstückseigentümer vor. Betroffen ist ein Vergleich, in dem sich die vorherige Grundstückseigentümerin gemäß NNachbG verpflichtet hat, Überhang ihrer Anpflanzungen pp. einmal jährlich zurückzuschneiden. Nach Abschluss des Vergleichs erfolgt die Grundstücksübertragung auf deren Söhne, die neuen Grundstückeigentümer.
Ein danach gestellter Antrag nach § 887 ZPO betraf noch die vorherige Beklagte, so dass der Richter diesen zurückwies, mit der Begründung, die Beklagte sei infolge der Übertragung nicht mehr Schuldnerin aus dem Vergleich. Vielmehr müsse ein Antrag gem. §727 ZPO bzgl. der neuen Grundstückseigentümer gestellt werden. Dann kam der Antrag gem. § 727 ZPO.
Zunächst tendierte ich dazu, die beantragte Klausel zu erteilen im Hinblick auf § 1 NNachbG i.V.m. § 325 ZPO. Schließlich hat die Beklagte den Vergleich als damalige Grundstückeigentümerin wegen §§ 1, 53 NNachbG abgeschlossen, so dass nunmehr deren Rechtsnachfolger in die Verpflichtung eintreten.
Nach vielem Hin-und Herlesen bin ich mir nun jedoch wieder unsicher.
Hab OLG Düsseldorf vom 06.10.1989 - 9 W 80/89 - gefunden, danach scheint es die grundsätzliche Auffassung zu geben, dass der Erwerber grundsätzlich nicht Rechtsnachfolger bzgl. der im Urteil ausgesprochenen Verpflichtung zur Störungsbeseitigung ist. Speziell zu der Aufassung habe ich leider nichts weiter gefunden.
Sonst liegen mir noch vor:
OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.06.1999 - 1 U 45/99 -
Bayrischer Verwaltungsgerichtshof vom 13.03.2000 - 22 C 00.514 -
Bayrisches Oberstes Landesgericht - 08.05.1991 -BReg 2 Z 34/91 -
Die Parteien stützen sich nur auf § 1 NNachbG (ASt.) bzw. darauf, dass die Beklagte und vorherige Eigentümerin den Vegrleich als Nachbarin abgeschlossen hat und sich nur persönlich und nicht auch die Rechtsnachfolger verpflichtet hat (AGg.).
Kann mir bitte, bitte jemand helfen. Bin mittlerweile sehr konfus! Welche Entscheidung würdet ihr treffen?
Danke euch schon mal!