Klausel gegen Rechtsnachfolger der vorherigen Grundstückseigentümerin

  • Mir liegt ein Antrag auf Erteilung eines Rechtsnachfolgeklausel gegen die neuen Grundstückseigentümer vor. Betroffen ist ein Vergleich, in dem sich die vorherige Grundstückseigentümerin gemäß NNachbG verpflichtet hat, Überhang ihrer Anpflanzungen pp. einmal jährlich zurückzuschneiden. Nach Abschluss des Vergleichs erfolgt die Grundstücksübertragung auf deren Söhne, die neuen Grundstückeigentümer.
    Ein danach gestellter Antrag nach § 887 ZPO betraf noch die vorherige Beklagte, so dass der Richter diesen zurückwies, mit der Begründung, die Beklagte sei infolge der Übertragung nicht mehr Schuldnerin aus dem Vergleich. Vielmehr müsse ein Antrag gem. §727 ZPO bzgl. der neuen Grundstückseigentümer gestellt werden. Dann kam der Antrag gem. § 727 ZPO.

    Zunächst tendierte ich dazu, die beantragte Klausel zu erteilen im Hinblick auf § 1 NNachbG i.V.m. § 325 ZPO. Schließlich hat die Beklagte den Vergleich als damalige Grundstückeigentümerin wegen §§ 1, 53 NNachbG abgeschlossen, so dass nunmehr deren Rechtsnachfolger in die Verpflichtung eintreten.
    Nach vielem Hin-und Herlesen bin ich mir nun jedoch wieder unsicher.
    Hab OLG Düsseldorf vom 06.10.1989 - 9 W 80/89 - gefunden, danach scheint es die grundsätzliche Auffassung zu geben, dass der Erwerber grundsätzlich nicht Rechtsnachfolger bzgl. der im Urteil ausgesprochenen Verpflichtung zur Störungsbeseitigung ist. Speziell zu der Aufassung habe ich leider nichts weiter gefunden.
    Sonst liegen mir noch vor:
    OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.06.1999 - 1 U 45/99 -
    Bayrischer Verwaltungsgerichtshof vom 13.03.2000 - 22 C 00.514 -
    Bayrisches Oberstes Landesgericht - 08.05.1991 -BReg 2 Z 34/91 -

    Die Parteien stützen sich nur auf § 1 NNachbG (ASt.) bzw. darauf, dass die Beklagte und vorherige Eigentümerin den Vegrleich als Nachbarin abgeschlossen hat und sich nur persönlich und nicht auch die Rechtsnachfolger verpflichtet hat (AGg.).

    Kann mir bitte, bitte jemand helfen. Bin mittlerweile sehr konfus! Welche Entscheidung würdet ihr treffen?
    Danke euch schon mal!

  • Womit ich Bauchschmerzen habe ist die Rechtsnatur des Vergleiches. Dies ist nichts weiter als ein Vertrag, anders als das Urteil. Bei einem Urteil würde ich die Rechtsnachfolgeklausel sofort erteilen.

    Ich tendiere auch eher dazu den Antrag abzulehnen.

  • Womit ich Bauchschmerzen habe ist die Rechtsnatur des Vergleiches. Dies ist nichts weiter als ein Vertrag, anders als das Urteil. Bei einem Urteil würde ich die Rechtsnachfolgeklausel sofort erteilen.

    Ich tendiere auch eher dazu den Antrag abzulehnen.

    Wegen dem Vergleich hatte ich eigentlich weniger Bedenken wegen §§ 795, 794 ZPO mit Verweis auf § 727 ZPO...aber da muss ich dann doch nochmal drüber nachdenken. Was mich halt stutzig macht, ist, dass der Richter den Antrag nach § 887 ZPO vorher zurückgewiesen hat, mit der Begründung, es müsse Umschriebung gem. § 727 ZPO erfolgen.:gruebel:

  • Wobei die Beeinträchtigung hier vom Grundstück selbst ausgeht ...

    ... https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…%C3%B6rers-quot

    Ja, diesen Thread hatte ich schon gefunden.
    Also liegt nach deiner Meinung hier quasi eine "Verdinglichung" vor, weil die Störung vom Grundstück direkt ausgeht und ich kann umschreiben? Irgendwie ist mir bei beiden Lösungen unwohl. Wenn nun erst 10 Jahre später das Grundstück verkauft worden wäre, wären die Käufer dann ja auch an den Vergleich, den die Beklagte geschlossen hat, gebunden. Hab dabei Bauchschmerzen, genauso wie wenn ich die Klausel nicht erteilen würde.

    Ich bin mir auch unsicher, ob ich mich auf die Entscheidungen bzgl. der Störer gem. §1004 BGB beziehen kann. Hier ging es ja nach § 53 NNachbG :gruebel:.

  • Was es in meinen Augen noch eindeutiger macht. Der Titel richtet sich m.E. auch gegen den Einzelrechtsnachfolger im Eigentum, wenn der Beklagte nicht persönlich, sondern gerade in seiner Eigenschaft als Eigentümer verklagt wurde. Was beim Nachbarschaftsgesetz der Fall ist.

    Aus MünchKomm/Wolfsteiner § 727 Rn 40:
    „Streitbefangen ist ein Gegenstand auch dann, wenn der vollstreckbare Anspruch vom Schuldner ein bestimmtes Verhalten in Bezug auf diesen Gegenstand fordert. Dies trifft z. B. auf einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB zu, sofern die Störung vom Grundstück ausgeht (Zustandshaftung).“

    § 53 Anspruch auf Beseitigen oder Zurückschneiden
    (1) 1Bäume, Sträucher oder Hecken mit weniger als 0,25 m Grenzabstand sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen. 2Der Nachbar kann dem Eigentümer die Wahl lassen, die Anpflanzungen zu beseitigen oder durch Zurückschneiden auf einer Höhe bis zu 1,2 m zu halten.
    (2) Bäume, Sträucher oder Hecken, welche über die im § 50 oder § 52 zugelassenen Höhen hinauswachsen, sind auf Verlangen des Nachbarn auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer sie nicht beseitigen will.
    (3) Der Eigentümer braucht die Verpflichtung zur Beseitigung oder zum Zurückschneiden von Pflanzen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März zu erfüllen.

    Der Eigentümer des Nachbargrundstücks darf nicht beeinträchtigend auf das andere Grundstück einwirken. Ähnlich wie beim § 1004 BGB. Ich kann mich aber natürlich auch täuschen.

  • Ich kopiere mal aus der Zwischenverfügung, die ich in dem verlinkten Fall gemacht habe:

    "Durchdie Veräußerung des Grundstücks sind jedoch die Erwerber nicht automatischRechtsnachfolger der Verpflichtung zur Störungsbeseitigung geworden. DieRechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass es grundsätzlich keine materielleRechtsnachfolge auf der Schuldnerseite eines Unterlassungsanspruchs gibt.
    Denndie Störereigenschaft knüpft nicht allein an die Stellung als Eigentümer an,sondern wesentlich auch an die Abhängigkeit der Beeinträchtigung vom Willen desStörers und seine grundsätzliche Fähigkeit zur Abhilfe, vgl. BeckOK BGB § 1004Rn. 28.
    DieAnwendung des § 727 ZPO kommt aber nur dort in Betracht, wo diePassivlegitimation allein auf der Beziehung zur störenden Sache beruht, also inden Fällen der Zustandshaftung, nicht dagegen im Bereich der Handlungshaftung,vgl. Staudinger, BGB, § 1004 Rn. 134."

    Vielleicht kannst du aus den Fundstellen ja noch Nektar saugen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich habe hierzu auch ein Problem. Mein Vergleich aus dem Jahre 1995 lautet:

    "Der Beklagte gestattet dem Kläger die ungehinderte Zufahrt über sein Grundstück ...zum Grundstück des Klägers ... zum Zwecke der Be- und Entladung von Fahrzeugen.

    Nun beantragen die neuen Grundstückseigentümer auf Klägerseite die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, um den Titel im Grundbuch eintragen zu lassen.
    Geht das ?

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