Eigene Übersetzung durch Kanzlei?

  • Hallo zusammen,

    muss ein Schriftstück übersetzen lassen. Nun fragt die Kanzlei an ob die Möglichkeit besteht auch einen eigenen Dolmetscher zu beauftragen und wenn ja, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen?

    Geht das überhaupt? Wenn ja müsste er ja sicher vereidigt sein?

  • Ich habe darüber vor einigen Wochen mal mit "meiner" Vorprüfstelle gesprochen, da ich auch so eine Anfrage hatte.
    Ich habe die Auskunft bekommen, dass es grundsätzlich möglich ist, eigene Übersetzungen beizubringen, jedoch nur von den Schriftstücken der Partei (also nicht von gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen). Weitere Bedingung ist, dass die Übersetzung durch einen Übersetzer aus der Liste der beim OLG zugelassenen Dolmetscher und Übersetzer gefertigt wurde.
    Ob diese Regelungen allerdings generell so gelten, weiß ich nicht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • :zustimm: so machen wir es auch.
    Es gibt hier eine Kanzlei die reicht immer direkt die Übersetzugn ihrer Klageschrift ein. Damit haben wir keine Probleme. Nur geht es nicht, dass die Partei auch die Übersetzung der gerichtlichen Schreiben veranlasst.

  • Ich hänge mich hier mal ran...

    Ich habe bei Gericht eine Klage gegen einen Beklagten in einem EU-Mitgliedsstaat eingereicht und (wie ich es bereits zigmal zuvor getan habe) eine weitere beglaubigte Abschrift beigefügt sowie um Aufgabe eines Auslagenvorschusses für die zu fertigende Übersetzung in die dortige Amtssprache gebeten. Normalerweise bekomme ich in solchen Fällen eine Rechnung für die erwarteten Übersetzungskosten und nach deren Begleichung wird durch das Gericht eine Übersetzung eingeholt, die dann im Ausland zugestellt wird.

    Numehr habe ich jedoch die Aufforderung seitens des Gerichts erhalten, selbst eine Übersetzung der Klageschrift beizubringen.

    Habe ich etwas verpasst?

  • Nach wie vor gilt, dass die Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke (also neben der klageschrift auch gerichtliche Anordnungen, Belehrungen, Terminierungen u.ä. grds. durch die ersuchende Stelle -AG- nach Zahlung des Vorschusses veranlasst wird. Wobei ich dies so nicht explizit im §26 ZRHO gefunden habe, dies aber die sinnvollste Lösung ist. Würde Rückfrage beim Gericht halten, weshalb hier anders verfahren werden soll.

  • Das hiesige Landgericht gewährt uns in diesen Fällen immer die Möglichkeit, den vom Gericht aufgerufenen Kostenvorschuss zu zahlen oder selbst einen vereidigten Übersetzer heranzuziehen. Dabei lassen sich teilweise erhebliche Kosten (und vor allem: Zeit!) sparen... Aber die Pflicht, selbst übersetzen zu lassen, kenne ich auch nicht.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich habe irgendwie in Erinnerung, dass eine Übersetzung der Klageschrift nicht zwingend erforderlich ist :gruebel:

    [Weißt der Gegner die Klage mangels Übersetzung zurück, dann habe ich eben Pech gehabt. Das Risiko darf ich als Partei aber eingehen.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gegs: Sollte der Beklagte Deutsch verstehen, wäre keine Übersetzung erforderlich. Ist er der deutschen Sprache nicht mächtig, hat er ein Annahmeverweigerungsrecht.

    Da bereits um Mitteilung der Höhe des Auslagenvorschusses gebeten wurde, würde ich mal ganz frech davon ausgehen, dass die Sprachkenntnisse des Beklagten bereits geprüft wurden und die Zustellung von Anfang an wirksam bewirkt werden soll (ohne das Risiko des Annahmeverweigerungsrechts).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ob Übersetzungen beizufügen sind, ergibt sich jeweils aus dem Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).
    Die EuZustVO verlangt nicht zwingend die Beifügung von Übersetzungen.
    Der Zustellungsempfänger hat nach Art. 8 EuZustVO ein Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache, falls Übersetzungen nicht beigefügt sind und der Zustellungsempfänger die deutsche Sprache nicht versteht.
    Die Feststellung, ob der Zustellungsempfänger zur Annahmeverweigerung berechtigt war und diese fristgemäß erfolgte, obliegt dem Sachbearbeiter, der die Zustellung angeordnet hat (im Erkenntnisverfahren der Richter, im Kostenfestsetzungsverfahren der Rechtspfleger).

    Bei Zustellungen innerhalb der EU wird im Regelfall bei dem Verfahrensbeteiligten nachgefragt, ob der Zustellungsempfänger die deutsche Sprache versteht und ob Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt werden sollen oder, ob aus Kostengründen auf die Beifügung von Übersetzungen verzichtet wird, s. Art. 5 EuZustVO, § 38 II ZRHO.

    PS:
    Entscheidet der Richter/der Rechtspfleger, dass der Zustellungsempfänger zur Annahmeverweigerung berechtigt war und diese fristgemäß erfolgte, kann der Zustellungsmangel durch nachträgliche Zustellung der Übersetzungen geheilt werden.
    Der Zustellungsempfänger kann also letztlich die Zustellung nicht verhindern, er kann sie durch die Annahmeverweigerung lediglich verzögern.

  • Regelungen zur Übersetzung enthalten u. a. §26 ZRHO und der Länderteil.
    Ob die Übersetzungen der außergerichtlichen Schriftstücke vom Gericht veranlasst werden oder vom Verfahrensbeteiligten vorgelegt werden , ist hierbei unerheblich.

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