Kontofreigabe für Nachzahlung vom Jobcenter

  • Gibt es die Möglichkeit der Kontofreigabe für eine Nachzahlung vom Jobcenter auf dem P- Konto überhaupt noch ? Ich finde keine entsprechend passende Vorschrift dafür. Die Bank zahlt nur einmal den pfandfreien Betrag für diesen Monat aus und schickt die Schuldner wegen Freigabe der weiteren Gutschrift der Zahlungen für den zurückliegenden Zeitraum zum Vollstreckungsgericht. Leider kein Einzelfall. Deshalb möchte ich grundsätzlich klären, ob das richtig ist. Kann Jemand etwas dazu konstuktiv beitragen ?

  • Da gibt es für eine Erhöhung nur Stöber Rd. (weiß ich jetzt nicht) und in irgendeiner BGH-Entscheidung (weiß ich jetzt nat. auch nicht) "nebenbei mit erläutert" mit Bezug auf eben jene Stöber-Rd.

    Eine gesetzlich saubere Regelung kenne ich nicht.

    (LG Berlin hat übrigens jüngst gegen Erhöhung bei Nachzahlung entschieden, allerdings ohne sich mit besagter Stöber-Meinung auseinanderzusetzen, daher finde ich diese Entscheidung zwar durchaus praktisch, aber - noch ? - nicht so recht überzeugend.)

  • Was für Nachzahlungen von Arbeitseinkommen (siehe Stöber Rn 1042) gilt, muss für laufende Sozialleistungen und demzufolge über § 850 k Abs. 4 ZPO auch für das P-Konto selbstverständlich auch gelten.
    Also: Zuordnung der Nachzahlung zu den jeweiligen Monaten, dort schauen, inwieweit der Freibetrag mangels Gutschriften nicht ausgeschöpft werden konnte, sodann Freibetrag um diese aufsummierten Beträge für den Monat der Nachzahlung erhöhen ....

  • das kann dann nicht von der Bank wegen des P - Kontos geprüft werden, sondern muss echt vom Vollstreckungsgericht jeweils freigegeben werden ? Dann ist ja der Anfall der Anträge fast wie vor der Einführung des P - Kontos.

  • das kann dann nicht von der Bank wegen des P - Kontos geprüft werden, sondern muss echt vom Vollstreckungsgericht jeweils freigegeben werden ? Dann ist ja der Anfall der Anträge fast wie vor der Einführung des P - Kontos.

    1. Satz/Frage: ja
    2. Satz: kann ich nicht im geringsten bestätigen, hier ist die Zahl der Anträge vielleicht auf geschätzte 10% zurückgegangen. Entweder gibt es hier nicht so viel Nachzahlungen oder selbst inclusive der Nachzahlungen bewegt man sich noch innerhalb des Freibetrages, der doch recht hoch ausfallen kann, wenn mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind und auch das Kindergeld noch hinzukommt.

    Ach, und manchmal kommt es vielleicht noch tatsächlich vor, dass ein Schuldner wenigstens im Falle solcher Nachzahlungen mal darüber nachdenkt, mal etwas für den Schuldenabbau zu tun. Man kann es manchmal kaum noch hören, wenn immer wieder nur darüber geredet wird, wie die Schuldner doch möglichst vollständig an ihr Geld kommen, die Höhe der Schulden aber niemand interessiert (war jetzt an die Adresse der Schuldner gerichtet! ;))

  • So aus dem Gesetz ergibt sich das aber nicht, dass man rückwirkend auf die betr. Monate der Nachzahlung abzustellen hätte.

    Gibt auch vereinzelte Rechtsprechung dazu, dass die Nachzahlung als quasi "Angespartes" der Pfändung unterliege.

    (Neben LG Berlin meine ich mich dabei, an LG Landshut zu erinnern, hab ich aber nicht parat.)

  • Da gibt es für eine Erhöhung nur Stöber Rd. (weiß ich jetzt nicht) und in irgendeiner BGH-Entscheidung (weiß ich jetzt nat. auch nicht) "nebenbei mit erläutert" mit Bezug auf eben jene Stöber-Rd.

    Eine gesetzlich saubere Regelung kenne ich nicht.

    (LG Berlin hat übrigens jüngst gegen Erhöhung bei Nachzahlung entschieden, allerdings ohne sich mit besagter Stöber-Meinung auseinanderzusetzen, daher finde ich diese Entscheidung zwar durchaus praktisch, aber - noch ? - nicht so recht überzeugend.)


    Hab sie:
    http://lexetius.com/2012,4947 unter [24]

  • Ich kann aus der Entscheidung nicht den Schluss ziehen, den du ziehst:

    "Ergibt sich diese Konstellation allerdings nur deshalb, weil solche Leistungen für mehrere Monate in einem Zahlbetrag zusammengefasst werden, sind die Einzelbeträge ebenso wie bei den vergleichbaren Fällen der Nachzahlung rückständiger Lohnbeträge für die Berechnung des pfandfreien Betrages dem Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt werden (vgl.: Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850c Rn. 3)."

    Die Auffassung von Stöber, dass bei Nachzahlungen die Beträge den jeweiligen Monaten zuzuordnen und damit ggf. der Freibetrag für den Monat der Nachzahlung zu erhöhen ist, ist für mich die einzig vernünftige. Warum sollte ein Schuldner einen Nachteil haben, wenn ihm vom Arbeitgeber oder von der Sozialbehörde zunächst zustehendes Geld vorenthalten und später mal nachgezahlt wird? Das wäre eine Ungleichbehandlung mit denjenigen, die regelmäßig ihre Leistungen beziehen - und das hat nicht im geringsten etwas mit "ansparen" zu tun. Das Ansparen wird schon deshalb ausgeschlossen, dass auch bei Zuordnung zu den jeweiligen Monaten pfändbare Beträge entstehen können, wenn in den betreffenden Monaten der pfändungsfreie Betrag überschritten wird.
    Der Fall liegt nur dann anders, wenn in einem Monat mal tatsächlich mehr verdient wurde (z.B. wegen Überstunden, Urlaubsgeld, sonstige Einmalzahlungen ...), was bei Sozialleistungen aber nur äußerst selten vorkommt, und dann sind in der Regel einmalige zweckgebundene Leistungen auch nicht der Pfändung unterworfen.

  • das kann dann nicht von der Bank wegen des P - Kontos geprüft werden, sondern muss echt vom Vollstreckungsgericht jeweils freigegeben werden ?

    Bzw. von der Vollstreckungsstelle.

    Die Bank darf, wie vorher auch, da nichts festlegen. Der Schuldner kann sich das im übrigen auch nicht mittels Bescheinigung freischalten lassen (zumindest nicht, wenn aus der Bescheinigung eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine Nachzahlung handelt, falls jemand auf die glorreiche Idee kommt, diesbezüglich einen Freigabeantrag nach § 850 k Abs. 5 ZPO zu stellen ).

  • Ich kann aus der Entscheidung nicht den Schluss ziehen, den du ziehst:

    "Ergibt sich diese Konstellation allerdings nur deshalb, weil solche Leistungen für mehrere Monate in einem Zahlbetrag zusammengefasst werden, sind die Einzelbeträge ebenso wie bei den vergleichbaren Fällen der Nachzahlung rückständiger Lohnbeträge für die Berechnung des pfandfreien Betrages dem Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt werden (vgl.: Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850c Rn. 3)."

    Verstehe ich nicht.

    M.E. stützt besagte Fundstelle in der BGH-Entscheidung doch genau die Meinung von Stöber (und von dir):

    Zur Ermittlung des pfandfreien Betrages ist nicht auf den Zeitpunkt der Nachzahlung abzustellen sondern auf den Zeitraum, für den sie geleistet wurde.


  • Zur Ermittlung des pfandfreien Betrages ist nicht auf den Zeitpunkt der Nachzahlung abzustellen sondern auf den Zeitraum, für den sie geleistet wurde.

    Ja, wenn du das auch so siehst, ist es ja OK, dann habe ich dich missverstanden. Ich hatte gedacht, du hättest dich der unter #6 genannten Mindermeinung angeschlossen.

  • So, jetzt habe ich hier wohl alles zu dem Thema gelesen und brauche trotzdem noch eure Hilfe.
    Mein Fall:
    Schuldner bekommt Nachzahlung von Leistungen nach SGB II, diese setzt sich aus Leistungen für das ganze Jahr 2014 zusammen.
    Wenn er also schon seit 01.01.2014 ein P- Konto hatte und er da einen Freibetrag von mtl. 1622,34 Euro hatte, schaue ich dann, wie hoch ist z.B. a) die Nachzahlung für 1/2014 und b) welche Ausgaben hatte er in 1/2014 ? Und wenn die Summe aus a) + b) geringer als der Freibetrag ist, kann die Nachzahlung für 01/2014 komplett freigegeben werden? Und so dann eben für jeden Monat weiter?

  • So, jetzt habe ich hier wohl alles zu dem Thema gelesen und brauche trotzdem noch eure Hilfe.
    Mein Fall:
    Schuldner bekommt Nachzahlung von Leistungen nach SGB II, diese setzt sich aus Leistungen für das ganze Jahr 2014 zusammen.
    Wenn er also schon seit 01.01.2014 ein P- Konto hatte und er da einen Freibetrag von mtl. 1622,34 Euro hatte, schaue ich dann, wie hoch ist z.B. a) die Nachzahlung für 1/2014 und b) welche Ausgaben hatte er in 1/2014 ? Und wenn die Summe aus a) + b) geringer als der Freibetrag ist, kann die Nachzahlung für 01/2014 komplett freigegeben werden? Und so dann eben für jeden Monat weiter?

    Warum sollte ich hier als VG die Ausgaben-Seite betrachten ?

  • [...] Warum sollte ich hier als VG die Ausgaben-Seite betrachten ?

    Ist so gemeint:

    Beispiel 1: Freibetrag 1/2014 1.000 EUR - Ausgaben 800 EUR - Nachzahlung auf 1/2014 anzurechnen 200 EUR --> kein (ermittelter) pfändbarer Betrag --> Freigabe 200 EUR

    Beispiel 2: Freibetrag 1/2014 1.000 EUR - Ausgaben 900 EUR - Nachzahlung auf 1/2014 anzurechnen 200 EUR --> pfändbarer Betrag 100 EUR --> Freigabe 100 EUR

    Beispiel 3: Freibetrag 1/2014 1.000 EUR - Ausgaben 1.000 EUR - Nachzahlung auf 1/2014 anzurechnen 200 EUR --> pfändbarer Betrag 200 EUR --> keine Freigabe

  • [...] Warum sollte ich hier als VG die Ausgaben-Seite betrachten ?

    Ist so gemeint:

    Beispiel 1: Freibetrag 1/2014 1.000 EUR - Ausgaben 800 EUR - Nachzahlung auf 1/2014 anzurechnen 200 EUR --> kein (ermittelter) pfändbarer Betrag --> Freigabe 200 EUR

    Beispiel 2: Freibetrag 1/2014 1.000 EUR - Ausgaben 900 EUR - Nachzahlung auf 1/2014 anzurechnen 200 EUR --> pfändbarer Betrag 100 EUR --> Freigabe 100 EUR

    Beispiel 3: Freibetrag 1/2014 1.000 EUR - Ausgaben 1.000 EUR - Nachzahlung auf 1/2014 anzurechnen 200 EUR --> pfändbarer Betrag 200 EUR --> keine Freigabe


    Ob man sich diese Mühe machen muss zur Entscheidung,
    wage ich zu bezweifeln.

  • @ promotor iustitiae (und natürluich auch alle anderen ;) :(

    Ich hab bei solchen Berechnungen immer das Problem, dass ich den pfandfreien Betrag für die jeweiligen Monate nicht kenne. Mir ist zwar der Sockelfreibetrag bekannt, aber ich weiß nicht, ob der Schuldner noch eine Erhöhung aufgrund des nicht ausgeschöpften Freibetrages des Vormonats hatte.
    Sowas ergibt sich nicht aus den Kontoauszügen; man erkennt es nur manchmal daran, dass der Schuldner höhere Einnahmen als seinen SFB hatte und die Bank trotzdem nichts abführt und den Schuldner komplett über alles verfügen lässt.

    Wie handhabst du/ihr das?

  • Nicht ausgeschöpfte Freibeträge finden bei der ganzen Festlegung keinerlei Berücksichtigung.
    Es wird die Nachzahlung auf die Monate verteilt, dann in jedem Monat geschaut, ob dann immer noch alles unpfändbar ist, und war das der Fall, kann für den Monat des Bezugs der gesamte Nachzahlungsbetrag (zusätzlich) zu dem unpfändbaren Betrag dieses Monats freigegeben werden bzw. der Freibetrag für diesen Monat so festgelegt werden. Mehr muss nicht interessieren.

  • Aber wie soll ich denn rausfinden, ob alles unpfändbar ist, wenn ich die pfandfreien Beträge für die einzelnen Monate gar nicht kenne?
    Warum muss mich das nicht interessieren?

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