Rechtsnachfolgeklausel durch Urkunde Zustellung

  • Hallo,

    auf Antrag wurde eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt

    Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO

    Die vorstehende Ausfertigung wird Herrn … als Rechtsnachfolger der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Die Rechtsnachfolge ist eingetreten durch Abtretung. Sie wurde nachgewiesen durch eine beglaubigte Abschrift der Urkunde des Notars … in … vom … UR-Nr. …

    Der Titel wurde inkl. Rechtsnachfolgeklausel auch zugestellt. Nun sollen wir auch den Nachweis erbringe, dass die genannte Urkunde dem Beklagten zugestellt wurde. § 750 Abs. 2 ZPO

    Ist dies korrekt? Bei der Urkunde handelts es sich um einen mehr als 15seitigen Vertrag (Scheidung) mit vielen vertraulichen Details, die den Beklagten eigentlich nichts angehen.

    Die Urkunde lag ja als Nachweis beim Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel bei.

  • Schau Dir mal den Gesetzestext des § 750 II ZPO an. Dann wirst Du Deine Bedenken wohl nicht mehr aufrechterhalten können. Im Übrigen siehe auch Hk-ZV/Giers 2. Aufl. § 750 ZPO Rn. 22

  • § 750 Abs. 2 ZPO ist eindeutig.

    Wenn datenschutzrechtliche Bedenken bestehen, hätte man die Abtretung halt in einer gesonderten Urkunde beurkunden lassen müssen.

    Gruß
    Peter

  • Zu beachten ist, dass die isolierte Zustellung der Urkunde regelmäßig nicht ausreichend ist. Der Titel und die Klausel sind nochmal, diesmal zusammen mit der Urkunde, zuzustellen.

    Sagt wer?

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (12. Dezember 2014 um 22:44)

  • Zu beachten ist, dass die isolierte Zustellung der Urkunde regelmäßig nicht ausreichend ist. Der Titel und die Klausel sind nochmal, diesmal zusammen mit der Urkunde, zuzustellen.

    ich schiebs mal hoch und frag mal in die Runde , wie seht ihr das ? Gibts noch andere Meinungen dazu ?

  • Sowohl Titel mit Klausel und die Urkunden müssen vor der Zwangsvollstreckung nur einmal zugestellt werden- Siehe auch:

    § 45 GVGA – Die zuzustellenden Urkunden

    (1) 1Der Schuldtitel muss dem Schuldner und den zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilten Personen zugestellt sein. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 44 Absatz 3 und soweit in den§§ 126, 134 und 152 etwas anderes bestimmt ist. 3Die Vollstreckungsklausel braucht nur zugestellt zu werden, wenn
    1. 1.
    sie für oder gegen einen Rechtsnachfolger
    oder für oder gegen eine andere als die ursprüngliche Partei erteilt worden ist (zum Beispiel Erben, Nacherben, Testamentsvollstrecker, Übernehmer eines Vermögens oder eines Handelsgeschäfts, Nießbraucher, Ehegatten, Abkömmlinge),
    2. 2.
    es sich um ein Urteil handelt, dessen Vollstreckung von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, so dass die Vollstreckungsklausel erst erteilt werden konnte, nachdem dieser Nachweis geführt war (§ 726 Absatz 1 ZPO).
    (2) 1Ist die Vollstreckungsklausel in den in Absatz 1 bezeichneten Fällen auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt worden, so müssen außer der Vollstreckungsklausel auch diese Urkunden zugestellt werden (§ 750 Absatz 2 ZPO). 2Jedoch bedarf es keiner Zustellung der das Rechtsnachfolgeverhältnis beweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, wenn der Eigentümer eines Grundstücks sich in einer Urkunde nach § 794 Absatz 1 Nummer 5 ZPO wegen einer auf dem Grundstück lastenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Rechtsnachfolger des Gläubigers, dem auf Grund der Rechtsnachfolge eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt ist, im Grundbuch als Gläubiger eingetragen ist.3Dasselbe gilt, wenn sich der Eigentümer wegen der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen hat, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll, sofern die Unterwerfung im Grundbuch vermerkt ist und der Rechtsnachfolger, gegen den die Vollstreckungsklausel erteilt ist, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (§§ 799, 800 ZPO).
    (3) 1Hängt die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers ab, so muss die öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, aus der sich die Sicherheitsleistung ergibt, ebenfalls zugestellt werden (§ 751 Absatz 2 ZPO). 2Wird die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erbracht, ist dem Gegner das Original der Bürgschaftsurkunde zu übergeben.
    (4) 1Hat der Schuldner Zug um Zug gegen eine von dem Gläubiger zu bewirkende Gegenleistung zu erfüllen, so müssen auch die öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden zugestellt werden, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner wegen der Gegenleistung befriedigt oder dass er im Annahmeverzug ist. 2Dies gilt nicht, wenn der Gerichtsvollzieher die Gegenleistung selbst anbietet (§ 756 ZPO).

    siehe auch:

    AG Montabaur, Beschl, v. 29. 10. 1975 , 8 M 2563/75
    Wird der rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschluß auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben, so hat die zur Vollstreckung notwendige Zustellung der Vollstreckungsklausel im Parteibetrieb zu erfolgen.

    §§ 327, 104, 750 ZPO; §§ 11, 76 GVGA
    Aus den Gründen:
    Die Gläubigerin, die Rechtsnachfolgerin des im Kostenfestsetzungsbeschluß genannten Klägers ist, hat den Gerichtsvollzieher beauftragt, die auf sie umgeschriebene Klausel im Kostenfestsetzungsbeschluß den Schuldnern zuzustellen.
    Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellung an die Schuldner unter Berufung auf § 104 Abs. 1 ZPO abgelehnt, da Kostenfestsetzungsbeschlüsse grundsätzlich von Amts wegen zuzustellen seien. Es scheint jedoch nur so, als ob § 104 Abs. 1 ZPO auch den hier vorliegenden Fall regelte. Dies ist nämlich in Wirklichkeit nicht der Fall. Nach § 104 Abs. 1 ZPO ist die Ent-scheidung über das Festsetzungsgesuch von Amts wegen zuzustellen. Diese Regelung hat ihren guten Sinn darin, daß unmittelbar nach der Entscheidung des Gerichts mit der Zustellung die 14tägige Notfrist des § 104 Abs. 3 ZPO beginnt und damit spätestens nach 14 Tagen feststeht, ob der Beschluß rechtskräftig oder angefochten ist. Die Entscheidung darüber, wann der Kostenfestsetzungsbeschluß zugestellt wird und wann die Frist zu laufen beginnt, ist bewußt den Parteien entzogen um die Rechtskraft des Beschlusses nicht zu lange in der Schwebe zu lassen. Wendet man die vorstehenden Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, so ist dem Sinn und Zweck des § 104 Abs. 1 ZPO bereits genüge getan. Der Kostenfestsetzungsbeschluß ist den Schuldnern bereits am 14. Mai 1970 zugestellt und die Rechtskraft bereits herbeigeführt worden. Damit ist der Zweck, den die in § 104 Abs. 1 ZPO angeordnete Amtszustellung verfolgt, erreicht.
    Die neue Klausel dagegen verfolgt nur den Zweck, die Voraussetzung der Zwangsvollstreckung durch den Rechtsnachfolger zu schaffen. Wann diese Voraussetzung geschaffen wird, ist völlig in das Belieben des Gläubigers gestellt. Es besteht keine wie auch immer geartete Notwendigkeit dafür, die Schuldner durch amtliche Zustellung der Klausel davon in Kenntnis zu setzen, daß der rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschluß nunmehr von dem Rechtsnachfolger des ehemaligen Gläubigers vollstreckt werden kann. Die Zustellung der Klausel hat daher in Parteibetrieb zu erfolgen.
    Der Gerichtsvollzieher wird zu beachten haben, daß mit der Klausel und dem Kostenfestsetzungsbeschluß auch eine Abschrift des Erbscheins zuzustellen ist, § 750 Abs. 2 ZPO.
    Quelle: DGVZ 1976,46

  • Ist denn die notarielle Urkunde überhaupt schon zugestellt worden.? Wenn ja, gibt's ja kein Problem, die Zustellung nachzuweisen. Ist sie noch nicht zugestellt, muß sie vor der ZV eben noch zugestellt werden. Das ergibt sich doch klar aus § 750 Abs. 2 ZPO. Wo liegt das Problem?

  • Frage war,ob die Urkunde gemeinsam mit dem bereits zugestelltem Titel und der Klausel zuzustellen ist oder ob es ausreicht,nur die noch nicht zugestellte Urkunde allein zuzustellen,siehe Beitrag Nr.5

  • Frage war,ob die Urkunde gemeinsam mit dem bereits zugestelltem Titel und der Klausel zuzustellen ist oder ob es ausreicht,nur die noch nicht zugestellte Urkunde allein zuzustellen,siehe Beitrag Nr.5

    Eben, würde mich auch interessieren ... ?

    "Sagt wer ?" - vgl. # 5

    ;)

  • Es reicht aus, die Urkunde allein nachträglich zustellen zu lassen. Titel mit Rechtsnachfolgeklausel sind ja bereits zugestellt.

    Eigentlich hätte der GVZ bei der Zustellung des Titels mit Rechtsnachfolgeklausel die Urkunde anfordern sollen (§ 45 Abs. 2 GVGA).

    § 750 Abs. 2 ZPO fordert nicht die gleichzeitige Zustellung von Titel und Klausel zusammen mit der Urkunde (§ 750 Abs. 2 ZPO:……..sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, (muss) auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

    Die Urkunde (mit Zustellungsurkunde) ist bei jeder ZV neben dem Titel mit vorzulegen.

  • Meine ich auch; habe ja nur mal blöd nachgefragt auf # 4.

    (... und wundere mich zwar, wenn der Gl. bei meiner Zwischenverfügung wg. der ZU auch noch der der RNFK zugrunde liegenden Urkunde/n eigentlich immer die Rücksendung des Titels mit bereits zugestellter 727er-Klausel zurück erbittet ... ?)

    Wüsste jetzt auch nicht, warum grundsätzlich die ZU der zugrunde liegenden Urkunden nicht isoliert nachgeholt werden könnte.

    (Evtl. weiß # 4 ja mehr ?)

    :confused:

  • Baumbach/Lauterbach, Rn 22 zu § 750 ZPO: Die Zustellung kann im übrigen getrennt erfolgen. Alle diese Zustellungen, also auch derjenigen Urkunden , die eine Rechtsnachfolge des Gläubigers nach § 727 ergeben, sind spätestens mit dem Beginn der anschließenden Zwangsvollstreckung notwendig.

  • Frag' doch mal beim Notar nach, ob es nicht möglich ist, eine Teilausfertigung der Urkunde zu erteilen und zwar nur über den Teil, der zur Erteilung der Rechtsanachfolgeklausel notwendig ist. Ich weiß es nicht, ob das auf Grund dieser Vorschrift nicht doch möglich ist:

    § 49 BeurkG (Form der Ausfertigun

    (1) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein.

    (2) Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein.

    (3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll entsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 verfahren werden.

    (4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.

    (5) Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. § 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

  • Dafür dürfte es zu spät sein. Wenn de Rechtsnachfolgedurch die kompete Urkunde nachgewiesen wurde, dann ist diese eben komplett zuzustellen.

    MFG

    Blacky

  • Wäre mal interessant, wie mit den Kosten der Zustellungen verfahren wird, werden diese dem Schuldner in der Forderungsaufstellung aufgebrummt?

    Ich persönlich bin da mal der Meinung, dass dies aus Sicht des Schuldners keine notwendigen Kosten der ZV im Sinne von § 788 ZPO. Es ist doch eine ausschließliche Angelegenheit des Gläubigers, wenn er seine Forderungen abtritt, hierzu besteht ja keine Notwendigkeit.
    Anders sieht das natürlich bei gesetzlichem Forderungsübergang aus.

  • Ich muss das Thema nochmal aufgreifen.

    Wir vertreten einen Gläubiger. Der vollstreckbare Titel ist noch ausgestellt auf die Gläubiger-GbR, aus der zwischenzeitlich die weiteren Gesellschafter ausgeschieden sind, so dass nur noch ein Gesellschafter verblieben ist. Die Auseinandersetzung der GbR wurde durch gerichtlichen Vergleich geregelt. Der Gläubiger möchte nicht, dass der gesamte Vergleich mit allen Regelungen zur Auseinandersetzung für die Beantragung der Rechtsnachfolgeklausel vorgelegt wird. Gibt es eine § 49 Abs. 5 BeurkG entsprechende Regelung in der ZPO, so dass ich eine Ausfertigung des Vergleichs bekommen kann, aus der sich nur die Regelung zur Rechtsnachfolge ergibt?

  • Man kann Teilausfertigungen beantragen. § 49 Abs. 5, 42 Abs. 3 BeurkG.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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