Kosten für Antragsrücknahme

  • Hallo,

    ich habe eine Akte in dem die Frau des Erblassers einen Erbscheinsantrag gestellt hat.

    Ich habe Sie darauf hingewiesen, dass in dem Antrag mehr stehen muss als "Ich beantrge einen Erbschein."

    Jetzt hat sie den Antrag zurückgenommen.

    Inwieweit fallen da jetzt kosten an? Es war ja irgendwie gar kein richtiger Antrag.

  • Was verstehst du denn unter einem "richtigen" Antrag? Ein "richtiger Antrag" ist doch nicht ein solcher, dem man auch entsprechen kann.
    Wenn jemand schreibt "ich beantrage einen Erbschein" ist das doch zunächst mal ein Antrag, auch wenn man ihm allein so nicht entsprochen hätte. Er ist doch auch davon zu unterscheiden, dass jemand auf die Frage in einem Formblatt ob ein ES benötigt wird "ja" ankreuzt.
    "Ich beantrage einen Erbschein" führt auch (sofern noch nicht aus anderen Gründen erfolgt) zur Anlage eines VI-Verfahrens.

  • VIer-Akte auf jeden Fall ;), aber Kosten erhebe ich in solchen Fällen nicht. Oft wissen die "Antragsteller" gar nicht, was ein Erbschein überhaupt ist bzw. ob sie einen benötigen. Wenn ein solches Schreiben allerdings erst nach einer erfolgten Aufklärung verfasst wird, behandele ich es - auch kostenmäßig - wie jeden anderen Antrag auch.

  • Eine VI-Akte wurde bereits angelegt.

    Mir geht es nur darum, ob ich dafür Kosten erheben muss.

    Ich weiß ja auch nicht, ob sie nicht doch noch einen Erbscheinsantrag bei Gericht oder bei einem Notar stellt

  • Wie schön, dass so viele Dinge doch im Gesetz geregelt sind ;) ...ich bin im GNotKG auch noch nicht so bewandert, aber das was Husky98 da gefunden hat, liest sich schon mal sehr "verbraucherfreundlich" :D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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