Kontopfändung und 850 F Abs. 2 ZPO

  • Hallo Leute,

    folgendes habe ich bei einer Kontopfändung beantragt:

    Zitat

    Im Rahmen dieses Pfändungs- u. Überweisungsbeschlusses wird der pfandfreie Betrag gem.
    § 850 k Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 850 f Abs. 2 ZPO auf eine Höhe von 740,00 € / Monat
    festgesetzt, sofern das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.


    Im vergangenen Jahr habe ich mehrfach identische Anträge bei anderen Gerichten gestellt, diese wurden ohne Monierung positiv beschieden.

    Nun teilt mir ein Rechtspfleger mit, dass eine anderweitige Festsetzung des Pfändungsschutzbetrages nur bei einer Pfändung nach 850 d ZPO zulässig sei.

    Kann jemand diese Monierung nachvollziehen?

  • Weise ihn doch auf die abweichende Festsetzung nach § 850k Abs. 4 ZPO hin, in dem auch § 850f ZPO genannt ist.

  • Hallo Leute,

    folgendes habe ich bei einer Kontopfändung beantragt:

    Zitat

    Im Rahmen dieses Pfändungs- u. Überweisungsbeschlusses wird der pfandfreie Betrag gem.
    § 850 k Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 850 f Abs. 2 ZPO auf eine Höhe von 740,00 € / Monat
    festgesetzt, sofern das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.


    Kann jemand diese Monierung nachvollziehen?

    Weise ihn doch auf die abweichende Festsetzung nach § 850k Abs. 4 ZPO hin, in dem auch § 850f ZPO genannt ist.

    Hallo Coverna,

    steht zwar schon so im Antrag, aber gute Idee! Ich hoffe es reicht für die Vollstreckung nach § 850 f Abs. 2 ZPO das der Titel ein Vergleich aus einem Adhäsionsverfahren im Strafprozeß stammt. Das die vorsätzlich unerlaubte Handlung noch mal separat festgestellt werden muß sehe ich hier nicht! Was ist eure Meinung?

    Ciao WATISLOS

  • Ergibt sich daraus auch der Vorsatz?

  • Zitat

    Ergibt sich daraus auch der Vorsatz?

    Gute Frage! Die Richterin meinte damals wohl das nicht mit aufnehmen zu müssen, obwohl dies beantragt wurde.

    Ciao WATISLOS

  • Zitat

    Ergibt sich daraus auch der Vorsatz?

    Gute Frage! Die Richterin meinte damals wohl das nicht mit aufnehmen zu müssen, obwohl dies beantragt wurde.

    Ciao WATISLOS

    Aber Du weißt schon, das das Ding "Vorsätzlich begangene Handlung heißt?"

    Wobei ich auch schon sehr seltsame Begebenheiten erlebt habe, die als "vorsätzlich" angesehen wurden.

  • Zitat

    Ergibt sich daraus auch der Vorsatz?

    Gute Frage! Die Richterin meinte damals wohl das nicht mit aufnehmen zu müssen, obwohl dies beantragt wurde.

    Ciao WATISLOS

    Aber Du weißt schon, das das Ding "Vorsätzlich begangene Handlung heißt?"

    Wobei ich auch schon sehr seltsame Begebenheiten erlebt habe, die als "vorsätzlich" angesehen wurden.

    Klar weiß ich das! Die Forderung stammt aus einem Betrug!

  • Ist das nicht immer Vorsatz?

  • Meines Wissens muss es explizit erwähnt sein, dass es sich um eine unerlaubte Handlung handelt. Zumindest muss laut Onkel Zöller der Titel eine "entsprechende Formulierung" enthalten

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • fahrlässiger Betrug wäre ja witzig :)

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

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