Hallo Leute,
folgendes habe ich bei einer Kontopfändung beantragt:
ZitatIm Rahmen dieses Pfändungs- u. Überweisungsbeschlusses wird der pfandfreie Betrag gem.
§ 850 k Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 850 f Abs. 2 ZPO auf eine Höhe von 740,00 € / Monat
festgesetzt, sofern das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Im vergangenen Jahr habe ich mehrfach identische Anträge bei anderen Gerichten gestellt, diese wurden ohne Monierung positiv beschieden.
Nun teilt mir ein Rechtspfleger mit, dass eine anderweitige Festsetzung des Pfändungsschutzbetrages nur bei einer Pfändung nach 850 d ZPO zulässig sei.
Kann jemand diese Monierung nachvollziehen?