§ 850d pfandfreier Betrag

  • Hallo zusammen,

    wie berechnet ihr den pfandfreien Betrag gemäß § 850d ZPO in folgendem Sachverhalt?

    - 1. PfÜB, Gläubiger ist das Land, rückständiger Unterhalt

    Damals wurde Betrag X festgesetzt ohne Berücksichtigung der Kinder, da es der Gläubiger nicht besser wusste.

    - 2. PfÜB, Gläubiger ist ein Kind des Schuldners, rückständiger und laufender Unterhalt

    Damals wurde der Betrag X zzgl. 1/3 des Nettomehrbetrages festgesetzt

    Der Schuldner hat insgesamt drei Kinder. Kind 1 pfändet, Kind 2 Unterhaltspflicht wird nicht nachgekommen und Kind 3 Naturalunterhalt. Der Schuldner wohnt mit seiner neuen Frau samt Kind 3 zusammen.


    Nun legt der Schuldner Erinnerung gegen den zweiten PfÜB ein, da seiner Meinung nach der pfandfreie Betrag zu niedrig ist.


    Was beachtet ihr bei den "angemessenen Mietkosten"? Ein 3- oder 2 Personenhaushalt?
    Berücksichtigt ihr die reine Personenanzahl oder nur Schuldner und die unterhaltspflichtige Person?

    Wie muss ich den ersten PfÜB beachten? Rückständiger Unterhalt geht doch dem laufenden Unterhalt vor?!

    Vielen Dank vorab!

  • Laufender Unterhalt geht etwaigen Rückständen vor.

    Soweit war ich schon ;)


    Den ersten PfÜB bzw. den dort festgesetzen Betrag muss ich nicht berücksichtigten? Es handelt sich bei beiden PfÜBen um den gleichen Drittschuldner.


    Bezüglich der angemessen Mietkosten? Wie verfährst du mit der Personenzahl?

  • Ist das JA (bzw. das Land) Rechtsnachfolger des Kindes 1 oder des Kindes 2 zu Unterhaltsrückständen?

    Ansonsten würde ich den Freibetrag wie folgt festlegen:

    für den Schuldner erst mal grundsätzlich:
    400,00 €
    120,00 € Erwerbstätigenbonus, soweit Erwerbstätigkeit vorliegt
    430,00 € angemessene Miete für 2-Raum-Wohnung (kann natürlich stark vom Ort abhängig sein)
    ---------
    850,00 €

    Was die Miete angeht, würde ich in Erfahrung bringen, wie hoch das Einkommen der Mutter des im Haushalt lebenden Kindes ist. Ist dies annähernd gleich hoch, würde ich statt der 430 € die Hälfte der Miete einer 3-Raum-Wohnung ansetzen (z.B. 0,5 * 500 € = 250,00 €). Hat sie so wenig Einkommen, dass sie zur Miete nichts beisteuern kann, würde ich wahrscheinlich doch die vollen 500 € ansetzen, denn letztlich versorgt die Kindesmutter das Kind des Schuldners in dessen Haushalt. Das kostet halt zusätzliches Geld, auch wenn man es Dritten überlassen würde.

    Sodann würde ich diesen 850 € (oder geändertem Betrag wegen der Wohnkosten folgenden Betrag hinzurechnen:

    Zahlbetrag für ein Kind der entsprechenden Altersstufe, der sich auf Basis eines 100%-igen Mindestunterhalts ergibt für das im Haushalt lebende Kind, beispielsweise 272,00 €.
    Macht der Lohn mehr als 850,00 € + 272,00 € + den titulierten Unterhalt des Kindes 1 aus, kann der überschießende Betrag zu gleichen Teilen für das JA und das Kind 1 hinsichtlich der bestehenden Unterhaltsrückstände verwendet werden. Ansonsten sind die 272,00 € für das im Haushalt lebende Kind und das pfändende Kind entsprechend prozentual zu kürzen, für die Tilgung der Unterhaltsrückstände bleibt dann halt nichts.

    Das 2. Kind, dem keinerlei Unterhalt gezahlt wird, bleibt beim laufenden Unterhalt völlig außer Betracht.

    Wie man sieht, wird der Beschluss etwas umfangreicher zu formulieren sein (nicht nur Betrag X + 1/3 **** wie sonst in PfÜBs üblich). Dafür hat man aber in einem Erinnerungsverfahren sämtlich erforderlichen Informationen (Unterhaltsbedarf der Kinder, Einkommen des Schuldners, Miete, ....) bzw. kann sich diese angeben lassen.

    Was die Wohnkosten angeht, kann man durchaus unterschiedlicher Meinung sein, man muss sich eben seine eigene bilden und diese dann ordentlich begründen. Und es ist auch nicht weiter schlimm, wenn nach einer Beschwerde dann das Landgericht anders entscheiden sollte. Sofern man einer Erinnerung nach § 766 ZPO nur teilweise abhilft, dem Schuldner also nicht das zuspricht, was er gern haben möchte, ist es sowieso ein Fall der (teilweisen) Nichtabhilfe und Vorlage an den eigenen Vollstreckungsrichter.

  • Guten Tag,

    kurzer Sachverhalt:
    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen lfd. u. rückst. Unterhalt. Gläubigerpartei hatte angegeben, dass keine weiteren Unterhaltsberechtigten vorhanden sind.
    Schuldner beantragt nun die Berücksichtigung von zwei weiteren unterhaltsberechtigten Kindern.

    Gläubiger sind:
    Kind 1 19 Jahre, Schüler
    Kind 2 19 Jahre, Auszubildender

    weitere unterhaltsberechtigte Kinder:
    Kind 3 18 Jahre, Auszubildende
    Kind 4 13 Jahre, Schülerin

    Alle Kinder leben im Haushalt des Schuldners.

    Mein Problem ist nun die Bestimmung des pfandfreien Betrages. Wie muss ich die Unterhaltsreihenfolge des § 1609 BGB beim pfandfreien Betrag anwenden.

    Danke für die Hilfe!

  • OK, hast Recht. Hatte zu flüchtig gelesen und interpretiert, die anderen Kinder seien auch noch in der (Schul-)"ausbildung".
    Dann ist natürlich vorrangig der Unterhaltsbedarf der Kinder 1 und 4 abzusichern.

  • Bei mir hat sich eine Drittschuldnerin gemeldet und meinte, dass sie ein Problem hätte, weil sie nicht erkennen kann, was sie dem Schuldner auszahlen soll und was nicht.

    Der Schuldner hat drei Kinder (es sind wohl alle drei Rang 1).
    Ein Kind wohnt bei ihm im Haushalt. Für die beiden anderen Kinder wird gepfändet. Es sind daher zwei PFÜBs erlassen, die der Gerichtsvollzieher der Drittschuldnerin jetzt gleichzeitig zugestellt hat.

    Ist es dann richtig, in jedem der beiden PfÜBs dem Schuldner den Selbstbehalt "zzgl. 2/3 des Nettomehrbetrags" pfandfrei zu belassen? Dem jeweils anderen pfändenden Kind kommt ja der Unterhalt durch Pfändung zu, nicht dadurch, dass es im Haushalt des Schuldners versorgt wird. Dort wohnt nur eines der Kinder.

    Oder habe ich da einen Denkfehler? Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen?

  • Bei mir hat sich eine Drittschuldnerin gemeldet und meinte, dass sie ein Problem hätte, weil sie nicht erkennen kann, was sie dem Schuldner auszahlen soll und was nicht.

    Der Schuldner hat drei Kinder (es sind wohl alle drei Rang 1).
    Ein Kind wohnt bei ihm im Haushalt. Für die beiden anderen Kinder wird gepfändet. Es sind daher zwei PFÜBs erlassen, die der Gerichtsvollzieher der Drittschuldnerin jetzt gleichzeitig zugestellt hat.

    Ist es dann richtig, in jedem der beiden PfÜBs dem Schuldner den Selbstbehalt "zzgl. 2/3 des Nettomehrbetrags" pfandfrei zu belassen? Dem jeweils anderen pfändenden Kind kommt ja der Unterhalt durch Pfändung zu, nicht dadurch, dass es im Haushalt des Schuldners versorgt wird. Dort wohnt nur eines der Kinder.

    Oder habe ich da einen Denkfehler? Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen?

    Es gilt das Prinzip der Einzelzwangsvollstreckung.

    Wenn in beiden Beschlüssen der unpfändbare Betrag auf xxx,yy € zuzüglich 2/3 des Mehrbetrages festgesetzt wurde, dann erfassen beide Beschlüsse 1/3 des Mehrbetrages und dieses Drittel müssen sich die beiden Kinder im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche teilen, weil ihre Beschlüsse gleichzeitig zugestellt wurden.

    Es ist nicht die Aufgabe des Drittschuldners zu spekulieren, dass 1/3 des Mehrbetrages für das jeweils andere Kind sein soll, dessen Beschluss gleichzeitig zugestellt wurde. Der DS hat für jede der beiden Pfändungen 2/3 des MB pfandfrei zu belassen.

    Willst Du das nicht, musst Du die Beschlüsse ändern und jeweils nur 1/3 pfandfrei belassen, damit teilen sich die beiden gleichrangigen Kinder die 2/3 des MB im Verhältnis ihrer monatlichen Unterhaltsansprüche.

    Aber sicher gibt es hier einen, der das anders sieht ;)

  • Ich könnte also (zumindest Deiner Meinung nach, ich merke ja, was die anderen vielleicht später noch sagen) die PfÜBse dahingehend abändern, dass in jedem Beschluss nur 1/3 pfandfrei belassen wird, weil ja nur eines der drei Kinder im Schuldnerhaushalt versorgt wird.

    Muss ich da den Schuldner vorher anhören, weil ja der PfÜB jetzt nicht erlassen wird sondern nachträglich geändert? Der wird das ja sicher nicht wollen!

  • Ich könnte also (zumindest Deiner Meinung nach, ich merke ja, was die anderen vielleicht später noch sagen) die PfÜBse dahingehend abändern, dass in jedem Beschluss nur 1/3 pfandfrei belassen wird, weil ja nur eines der drei Kinder im Schuldnerhaushalt versorgt wird.

    Muss ich da den Schuldner vorher anhören, weil ja der PfÜB jetzt nicht erlassen wird sondern nachträglich geändert? Der wird das ja sicher nicht wollen!

    Ja, nur so bekommen die beiden gleichrangig pfändenden Kinder das, was Du Ihnen geben willst.

    Stell Dir vor, die beiden Kinder würden mit einem Beschluss pfänden, da würdest Du doch auch nur 1/3 über dem MB pfandfrei lassen, oder?

    Aber brauchst Du für einen Ergänzungsbeschluss nicht einen Antrag?

    Weil der Beschluss bereits erlassen ist, musst Du den Schuldner wohl auch anhören.

  • Die Drittschuldnerin will mir was faxen.

    Oder muss der Gläubiger (Beistandschaft für beide Kinder, wenn ich mich recht erinnere) zusätzlich zu seinen bereits gestellten Anträgen (auf Erlass der PfÜBse) noch einen neuen Antrag stellen, mit dem Ziel, die PfÜBse abzuändern, so dass sie letztlich seinem (vorher schon geäußerten Willen?) entsprechen?
    Im Antrag hieß es in der Art von "ich bitte zu beachten, dass es sich um Geschwisterkinder handelt". Evtl. sind die PfÜBse ja im "jetzigen Zustand" gar nicht "antragsgemäß" ergangen?

    (Die Akten liegen mir noch nicht vor, weil das Fax noch nicht da ist.)

  • Die Drittschuldnerin will mir was faxen.

    Oder muss der Gläubiger (Beistandschaft für beide Kinder, wenn ich mich recht erinnere) zusätzlich zu seinen bereits gestellten Anträgen (auf Erlass der PfÜBse) noch einen neuen Antrag stellen, mit dem Ziel, die PfÜBse abzuändern, so dass sie letztlich seinem (vorher schon geäußerten Willen?) entsprechen?
    Im Antrag hieß es in der Art von "ich bitte zu beachten, dass es sich um Geschwisterkinder handelt". Evtl. sind die PfÜBse ja im "jetzigen Zustand" gar nicht "antragsgemäß" ergangen?

    (Die Akten liegen mir noch nicht vor, weil das Fax noch nicht da ist.)

    Meiner Meinung nach hat der DS klare Anordnungen und muss diese beachten. Es gibt für ihn m.M. nach kein Rechtsschutzinteresse Erinnerung einzulegen. Sollte der DS Klarstellung beantragen, kann ihm das Gericht nur "klarstellen" wie die unzweifelhafte Anordnung auszulegen ist.

    Ob Du die Anordnung von Amtswegen ändern kannst und darfst, kann ich nicht beurteilen, weil es dabei auch auf die Formulierung des Antrages ankommt.

  • Von Amts wegen dürfte da nichts zu ändern sein, wenn es sich nicht um einen Schreibfehler handelt - und ein solcher liegt ja nicht vor, denn der Rechtspfleger wollte ja "2/3" festlegen. Du hast ja erst später verstanden, dass deine damalige Entscheidung so wohl zu einem nicht gewollten Ergebnis führt.
    Hier müssen die Gläubiger diese Festlegung mit Erinnerung nach § 766 ZPO angreifen, tun sie das nicht, haben sie ganz einfach Pech gehabt und bekommen nur die Hälfte dessen, was sie bekommen könnten. Und ich befürchte schon fast, dass es so kommen wird, es sei denn, es gibt Drittschuldner, die entgegen der richtigen Ansicht von Coverna nach ihrem eigenen Verständnis handeln.

  • Hätte ich denn damals (wenn ich das schon vorausgeahnt hätte) den Gläubiger durch Aufklärungsverfügung darauf hinweisen können/sollen, dass er seine Anträge doch besser anders stellt, wenn er das von ihm nach gesundem Menschenverstand gewollte Ergebnis haben will?
    Oder musste ich davon ausgehen, dass er weiß, was er tut?

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