Pfleger nach § 119 FlurbG will Grundstück veräußern

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem:

    Der nach § 119 FlurbG bestellte Pfleger teilt mit, dass der Grundstück veräußern möchte und bereits einen Käufer gefunden hat.

    Meine Frage:

    Widerspricht die Veräußerung nicht dem Fürsorgebedürfnis der Pflegschaft?
    Ziel des Flurbereinigungsverfahrens ist doch hauptsächlich die Neuvermessung des Grundstücks, warum sollte also veräußert werden?

    MfG

  • Zunächst mal wäre im Hinblick auf § 119 IV FlurbG der eingerichtete Wirkungskreis zu benennen.
    Möglicherweise wurde ( unbewusst ) bereits eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte mit eingerichtet.
    Der "reine" Flurbereinigungspfleger wird sicher wegen fehlender Vertretungsmacht nicht verkaufen können.

  • Zunächst mal wäre im Hinblick auf § 119 IV FlurbG der eingerichtete Wirkungskreis zu benennen.
    Möglicherweise wurde ( unbewusst ) bereits eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte mit eingerichtet.
    Der "reine" Flurbereinigungspfleger wird sicher wegen fehlender Vertretungsmacht nicht verkaufen können.

    Das war jetzt auch mein erster Gedanke. Eigentlich ist dieses Konstrukt doch nur ein besserer Zustellungsbevollmächtigter.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Wirkungskreis umfasst "Vertretung des Eigentümers für das Flurstück ..., Flur ..., eingetragen im Grundbuch von ... Blatt ..., in dem Bodenneuordnungsverfahren ... AZ: ..., betreffend das genannte Grundstück"

    Ich bin mir nicht sicher ob der Verkauf nicht dem Fürsorgebedürfnis widerspricht, da die Vertretenen Eigentum verlieren würden...

  • Es handelt sich um eine Pflegschaft gemäß § 119 FlurbG. Ein Wirkungskreis gehört nicht in den Bestellungsbeschluss.
    Der Pfleger hat mehr Befugnisse als ein Pfleger nach BGB (§ 125 FlurbG). Alle Handlungen im Flurbereinigungsverfahren unterliegen nicht der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Der Pfleger kann nach § 52 FlurbG auf das Grundstück verzichten. Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts ist nicht erforderlich.

    Für Handlungen außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens gelten die normalen Pflegschaftsvorschriften. Der Pfleger kann das Grundstück verkaufen und Pachtverträge abschließen. Da der Verkauf außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens läuft, gelten hier die BGB-Vorschriften. Es ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

    In den neuen Bundesländern bestellt das Gericht keine Vertreter nach § 119 FlurbG. Hier bestellt die Verwaltungsbehörde einen Vertreter nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB.

  • Tut es doch. Ich habe das 2010 oder 2011 einmal erlebt.

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  • Den Umfang der Vertreterbefugnis regelt § 125 FlurbG und für diese Handlungen bedarf es keiner Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.

    In den neuen Ländern gibt es neben der Vertreterbestellung nach § 119 BGB durch das Vormundschaftsgericht auch die Vertreterbestellung nach Art 233 § 2 Abs. 3 EGBGB durch den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt. Art 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ersetzt § 119 FlurbG, aber nur für die Tatbestände des § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FlurbG.
    Sofern der Tatbestand § 119 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5 FlurbG greift, dann erfolgt die Vertreterbestellung nach § 119 FlurbG und nicht nach dem EGBGB.

  • Nur zur Klarstellung: Das Vormundschaftsgericht ist schon etliche Jährchen aus der Nummer raus... (wir sind nicht umsonst im Unterforum Betreuung:D)

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  • Also das Betreuungsgericht? War das nur eine Namensänderung? In unserem Kommentar steht noch Vormundschaftsgericht. Man lernt eben nie aus ... :)

  • Mit der Einführung des FamFG (zum 01.09.2009) wurde das Vormundschaftsgericht abgeschafft. Stark vereinfacht: Was in dessen bisheriger Zuständigkeit Minderjährige betraf wurde dem Familiengericht zugeschlagen. Der Rest landete beim Betreuungsgericht (das hier wurde zur "betreuungsgerichtlichen Zuweisungssache" § 340 FamFG).
    (Dein Kommentar ist also nur entschuldigt, wenn er vor 2010 auf dem Markt war.:teufel:)

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  • Ich sehe gerade, dass es ja schon richtig (Betreuungsgericht) im § 119 Abs. 2 FlurbG steht, aber sicher nur vergessen wurde im Kommentar (aus 2013) zu ändern. Ich schreibe mal "meine" Kommentatoren an.

  • Ich schreibe mal "meine" Kommentatoren an.

    Vielleicht könntest du gleich mit darauf hinweisen, dass auch Rn. 9 zu § 119 (Geltung des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB) konkretisiert werden sollte, denn - wie du in #9 schon fast richtig schreibst - Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ersetzt den § 119 FlurbG nur hinsichtlich Abs. 1 Nr. 1 (Person unbekannt) und Nr. 2 erste Alternative (Aufenthalt unbekannt). Nicht komplett, wie man es dem Wortlaut des aktuellen Kommentars entnehmen könnte: "Hier gilt Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB, der an die Stelle des § 119 tritt. (...)"

    MfG Flurbereiniger

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