Niederländischer Erblasser

  • Hallo,

    ich habe heute meine erste Nachlassakte mit Auslandsbezug und bin ziemlich aufgeschmissen. IPR war nie so mein Stärke :(

    Es ist ein Erbscheinsantrag gestellt worden einmal nach der Mutter des Antragstellers (verstorben 2007) und dem Vater des Antragstellers (verstorben 2013).

    Die beiden Erblasser waren bei niederländische Staatsangehörige und haben beide in den Niederlanden gelebt.

    Der Erbscheinsantrag wurde jetzt gestellt, weil es hier bei einer deutschen Bank ein Konto gibt. Der Erbschein soll auf das hier befindliche Vermögen beschränkt sein.

    Jetzt frage ich micht inwieweit ich zuständig bin und wie ich überhaupt auf meine Zuständikeit komme und wie das Verfahen weiter läuft.

    Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.


  • Jetzt frage ich micht inwieweit ich zuständig bin und wie ich überhaupt auf meine Zuständikeit komme und wie das Verfahen weiter läuft.


    Ist nicht so schwer...keine Bange.

    Die Zuständigkeit hat ja zunächst mit IPR noch wenig zu tun. Wie es sich da verhält, ergibt sich aus § 343 III FamFG. Da würde ich mal anfangen.

    Dann stellt sich die Frage, nach welchem (materiellen) Recht sich die Erbfolge gestaltet. Das läßt sich zunächst aus Art. 25 EGBGB ersehen. Dann muss man nur noch den Art. 4 EGBGB kennen und im niederländischen IPR nachlesen, ob dort díe Verweisung auf das niederländische Recht angenommen wird oder auf deutsches Recht zurückverwiesen wird. Wäre der Erblasser Deutscher und Niederländer, würde Art. 5 I Satz 2 EGBGB gelten.

    Zum niederländischen IPR findet sich bei Google als erster Treffer das hier: http://www.internationales-erbrecht.de/artikel/detail…rlande//17.html

    Die Beschränkung des Erbscheines auf das in Deutschland belegene Vermögen hat mit IPR nichts zu tun sondern ergibt sich aus § 2369 BGB.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Vielen Dank für eure Antworten.

    Jetzt wird mir das Ganze schon etwas klarer.

    Läuft das jetzt vom Verfahren her ab wie bei einem ganz normalen Erbscheinsantrag? Also Anhörung der gesetzlichen Erben?

  • Läuft das jetzt vom Verfahren her ab wie bei einem ganz normalen Erbscheinsantrag? Also Anhörung der gesetzlichen Erben?

    Ja, denn das formelle Verfahrensrecht ist ja das normale deutsche Recht, nur das materielle Erbrecht ist anders.

    Gibt es ein Testament oder gesetzliche Erbfolge? Ich dachte der gesetzliche Alleinerbe hätte den ESA gestellt?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Na dann...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Der Erbscheinsantrag wurde jetzt gestellt, weil es hier bei einer deutschen Bank ein Konto gibt. Der Erbschein soll auf das hier befindliche Vermögen beschränkt sein. Jetzt frage ich micht inwieweit ich zuständig bin und wie ich überhaupt auf meine Zuständikeit komme und wie das Verfahen weiter läuft. Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.

    Zuständig bist Du nur, wenn in Deinem Bezirk Nachlass ist. Wenn bei einer deutschen Bank ein Konto vorhanden ist, dann ist nur das NG am Sitz der Bank zuständig.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!