Kostenentscheidung im Mahnverfahren nach Widerspruch noch möglich?

  • Folgende Konstellation: Der Antragsgegner zahlt nach Erlass und Zustellung des Mahnbescheides die Gesamtforderung einschließlich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten und legt Widerspruch gegen den Mahnbescheid ohne Begründung ein.
    Kannnun im Mahnverfahren eine Kostenentscheidung ergehen, wonach der Antragsgegner die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen hat oder muss der Antragsteller in das streitige Verfahren übergehen (und die weiteren Gerichtskosten einzahlen), obwohl es nur um eine Kostenentscheidung geht?:gruebel:

  • Mit dem "nur eine Kostenentscheidung" machst du es dir zu einfach ;)

    Möglich wären nur folgende Konstellationen:

    1.) Rücknahme des Widerspruchs => Erlass VB, der durch die Festsetzung der Kosten eine Kostenentscheidung enthält.

    2.) Rücknahme des Mahnantrags => Kostenentscheidung möglich, Zuständigkeit kommt drauf an (u.U. durch das Mahngericht, i.d.R. beim Prozessgericht)

    3.) Nichts wird zurückgenommen => Nur durch die Abgabe ins streitige Verfahren kann eine KGE erfolgen.

    Wer die Kosten des Mahnverfahrens trägt, folgt eben der KGE des streitigen Verfahrens. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Die Hauptsache ist in keinster Weise entschieden. Da gibt es einfach noch keinen Raum für eine Kostenentscheidung.


    In deinem Fall wäre es möglich, den Mahnantrag aufgrund vollständiger Zahlung zurückzunehmen und Kostenantrag zu stellen. Da ihr vortragt, dass die Rücknahme nur aufgrund der vollständigen Zahlung nach Zustellung des MB erfolgte, muss diese Entscheidung durch das fiktive Prozessgericht getroffen werden. Das Mahngericht darf den bisherigen Sach- und Streitstand i.S.d. § 269 III ZPO nicht bewerten.
    Es bietet sich daher an, zumindest hilfsweise auch die Abgabe ans fiktive Prozessgericht zwecks KGE zu beantragen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Vielen Dank für die prompte und ausführliche Antwort. Kann im Mahnverfahren auch -statt Rücknahme des Mahnantrages- Erledigung erklärt werden?
    Sofern die KGE durch das fiktive Prozessgericht getroffen wird, entstehen dann die weiteren Gerichtskosten und verdient der RA dann auch die Verfahrensgebühr nach 3100?

  • Prinzipiell: ja. Im System wird das dann trotzdem als Rücknahme des Mahnantrags vermerkt, allerdings mit dem Zusatz "aufgrund Erledigung" (das Mahngericht unterscheidet insoweit immerhin ;) ). Die Zustimmung des Antragsgegners ist im Mahnverfahren nicht erforderlich.

    Die Abgabe ans fiktive Prozessgericht zwecks KGE stellt keinen neuen Verfahrenszug dar. Für die Beantragung der Kostengrundentscheidung entsteht keine VV 3100 RVG.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hab ein ähnliches Problem.

    Teileinspruch gg. VB und zwar gg. die Verfahrenskosten
    Abgabe an Prozessgericht erfolgt. Nachdem das schriftliche Verfahren angeordnet war wird die Klage zurückgenommen, da der Antragsgegner (Beklagte) die Verfahrenskosten inzwischen gezahlt hat.
    Jetzt wird die Kostenentscheidung beantragt.

    Richterin legt mir die Sache vor, mit dem Hinweis, dass der Rechtspfleger gem. § 699 Abs. 1 S. 3 ZPO zuständig sei.

    Kann ich nicht nachvollziehen.

    Kann mir jemand helfen?

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