Klage eingereicht am 30.12. - Zustellung ohne Kostenvorschuss möglich?

  • Hallo ans Forum,

    ich habe unbedingte Klage mit glz. Antrag auf PKH eingereicht.
    Die PKH betreffend werden noch Unterlagen nachgefordert.
    Die Zustellung wird verweigert, da kein Kostenvorschuss gezahlt wurde.

    Ich bin der Meinung, dass nach 14 Nr. 3 b GKG auch ohne Kostenvorschuss zugestellt werden muss, da der Gläubiger den Vorschuss nicht leisten kann, siehe PKH-Antrag und Verjährung droht.

    Oder gibt es eine andere Möglichkeit, wie ich die Zustellung "hinbekomme"?!

    Herzlichen Dank
    Schachterlteufel

  • Siehe dazu Hartmann Kostengesetze, 43. Aufl. § 12 I Rn. 2, 6, 9. Zur Glaubhaftmachung § 14 ab Rn. 4. Eine andere Möglichkeit, den Richter zu überzeugen, sehe ich (als Kostenbeamter) nicht.

  • Es bedarf doch gar keiner Zustellung. Der erste PKH-Antrag hemmt die Verjährung, sofern er dem Antragsgegner zeitnah bekannt gegeben wird. Dazu braucht es keine vollständige Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, weil die Gegenseite davon ohnehin keine Kenntnis bekommen darf. Du mußt lt. Bundesgerichtshof das Gericht aber zur Not darauf hinweisen, dass der PKH-Antrag der Verjährungshemmung dient und deshalb bekannt zu geben ist. Sonst böse Haftungsfalle. Ich schreibe immer: Da der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe der Verjährungshemmung dient, wird gebeten, diesen gegebenenfalls vor der Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an den Antragsgegner bekannt zu geben. Bekanntgabe erfordert übrigens keine Zustellung.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das werde ich noch ergänzen, danke.

    Ich habe Klage in Verbindung mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht. Das Gericht verweist darauf, dass unbedingte Klage erhoben wurde und daher der Kostenvorschuss zu erstatten sei....

    Schachterlteufel

  • Die Frage ist halt, ob die Klageerhebung unter die Bedingung der Prozesskostenhilfe gestellt wurde.

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  • Die Frage ist halt, ob die Klageerhebung unter die Bedingung der Prozesskostenhilfe gestellt wurde.


    Eben nicht - siehe #1.
    Und damit macht die Verfügung des Gerichts irgendwie Sinn. Die Klage soll in jedem Fall erhoben werden, auch wenn keine PKH bewilligt wird. Der Kläger ist also vermutlich in der Lage, den Vorschuss zu zahlen.

  • Nein, das ist er eben gerade nicht.
    Allerdings hat mir eine Richterin schon mal aus einer identisch aufgebauten Klage eine solche "gemacht", die unter der Bedingung der Gewährung der PKH gestellt wurde...

    Bisher war es in vergleichbaren Fällen immer so, dass ich die Kostenrechnung erhalten habe und dann auf die PKH hingewiesen habe. Die war dann geprüft oder auch nicht, jedenfalls wurde zugestellt.

    Meine Argumentation habe ich oben ja schon dargelegt. Reicht das und/oder kann ich noch etwas tun?!

    Der HInweis der Kollegin bezieht sich auf den Fall, dass bedingte Klage erhoben wurde, richtig?!

    Schachterlteufel

  • Hatte angenommen, dass eine bedingte Klage erhoben wurde. Weil ich bei der anderen Version keinerlei Sinn erkenne.

    Meine Ausführungen bezüglich der verjährungshemmenden Wirkung des PKH-Antrags sollte aber auch für den PKH-Antrag bei unbedingter Klage gelten.

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  • Zitat

    ich habe unbedingte Klage mit glz. Antrag auf PKH eingereicht.

    Wenn der Mandant in der Tat das Verfahren nur unter der Voraussetzung der PKH wollte, dann ist es dein Problem jetzt.

    Da du das Problem - wie aus einem anderen Forum bekannt - nicht das erste Mal hast, solltest du dich mal schlau machen, wie ein PKH-Prüfungsverfahren einzuleiten ist. Ich gehe davon aus, daß du keinen gesonderten Antrag auf Gewährung der PKH gestellt hast, nicht die Klage im ENTWURF beigefügt hast, sondern die Klage direkt mit entsprechenden Kopien.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Es gibt beide Varianten. Entweder man reicht den PKH-Antrag und einen Klageentwurf ein (meine bevorzugte Variante, die allerdings gelegentlich dazu führt, dass das Gericht nach erfolgter PKH-Gewährung den nicht unterschriebenen Klageentwurf zustellt) oder aber man stellt die "normale" Klage unter die Bedingung, dass für diese Prozesskostenhilfe gewährt wird. Reine Geschmackssache.

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  • Es gibt beide Varianten. Entweder man reicht den PKH-Antrag und einen Klageentwurf ein (meine bevorzugte Variante, die allerdings gelegentlich dazu führt, dass das Gericht nach erfolgter PKH-Gewährung den nicht unterschriebenen Klageentwurf zustellt) oder aber man stellt die "normale" Klage unter die Bedingung, dass für diese Prozesskostenhilfe gewährt wird. Reine Geschmackssache.

    Soweit richtig. Aber man reicht mit Sicherheit keine Klage ein mit der netten Anregung, vielleicht PKH zu gewähren, wenn die PKH der zuerst wichtige Teil ist - sonst kommts nämlich genau zu dem Problem hier.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Hallo ans Forum,

    ich habe unbedingte Klage mit glz. Antrag auf PKH eingereicht.
    Die PKH betreffend werden noch Unterlagen nachgefordert.
    Die Zustellung wird verweigert, da kein Kostenvorschuss gezahlt wurde.

    Ich bin der Meinung, dass nach 14 Nr. 3 b GKG auch ohne Kostenvorschuss zugestellt werden muss, da der Gläubiger den Vorschuss nicht leisten kann, siehe PKH-Antrag und Verjährung droht.

    Oder gibt es eine andere Möglichkeit, wie ich die Zustellung "hinbekomme"?!


    ich möchte die Posts meiner Vorschreiber noch etwas ausbauen: Mit der Gewährung von PkH darf man nach der ständiger Rechtsprechung des BGH nur rechnen, wenn man die Formerklärung und (sämtliche) zur Prüfung erforderlichen Unterlagen einreicht. Mit der von Dir gewählten Kombination von unbedingter Klage und unvollständigem PkH-Antrag wirst Du daher eine Verjährungsunterbrechung nicht erwarten können, insbesondere kommt keine Zustellung ohne Verfahrensvorschuss in Betracht, wenn noch nicht einmal die PkH-Unterlagen komplett sind. Wäre sonst ja auch eine prima Möglichkeit, die Vorschusspflichten einfach zu umgehen, und ganz so leicht sollte es dann auch nicht sein. Nachdem schon zum Zeitpunkt Deines Erstbeitrags der 24.01.2014 war, war es auch zu diesem Zeitpunkt schon höchst fraglich, ob Du durch nunmehrige sofortige Einzahlung des Vorschusses noch die Wirkung des § 167 ZPO in Anspruch nehmen kannst. Der BGH gesteht hier üblicherweise 2-3 Wochen nach Zugang der Kostenrechnung zu, aber nachdem hier ein unvollständiger PkH-Antrag eingereicht wurde, halte ich es für fraglich, ob das noch geht.

    Anders ausgedrückt:
    Wenn Du noch irgendetwas retten willst - und Dich gegenüber dem Mandanten nicht durch entsprechende Hinweise abgesichert hast, könntest Du überlegen, zur Meidung eines Haftpflichtprozesses auf eigene Kosten den Vorschuss einzubezahlen. Erhält der Mandant PkH, dann kannst Du ja versuchen, den Vorschuss abzurechnen.

    Viele Grüße

    AndreasH

  • Kann jetzt zu Hause die genaue Fundstelle im Zöller nicht nennen. Aber da steht geschrieben, dass in der ersten Instanz die Unterlagen bis zum Ende der mdl. Verhandlung einzureichen sind. Das ist für mich auch logisch. Denn gemäß Par. 204 BGB reicht es für die Verjährungshemmung aus, dass der PKH-Antrag an den Gegner zeitnah übersandt wird. Dazu braucht es keine vollständigen Unterlagen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darf der Gegenseit doch ohnehin nicht zugänglich gemacht werden. Was meinst Du dazu?

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  • Hallo Gegs,

    ich glaube, dass man da unterscheiden muss:

    a) Es wird ein normaler, nicht zeitkritischer, PKH-Antrag eingereicht: Keine Bedenken gegen Nachreichung der relevanten Anlagen bis zur mündlichen Verhandlung - und hier ist der Termin nur deswegen wichtig, weil die Gewährung regelmäßig nur bis zum Zeitpunkt der Vollständigkeit der Unterlagen rückerstreckt werden darf. Sind die Anlagen somit erst nach dem Termin vollständig, so fällt (wenn es bei dem einen Termin bleibt) der Ersatz der Terminsgebühr deswegen aus.

    b) Anderer Extremfall: Durch den PkH-Antrag soll bei laufender Rechtsmittelfrist ein Grund für die Wiedereinsetzung in die - absehbar versäumt werdende - Rechtsmittelfrist geschaffen werden. Diese Konstellation hat der BGH jetzt schon vielfach entschieden: Der PKH-Antrag muss auf Formblatt (Ausnahme: nicht Formblattpflichtige, wie z.B. InsVw) vor Ablauf der Notfrist vollständig mit allen Anlagen eingereicht werden. Fehlt etwas, so konnte der Antragsteller nicht mit Gewährung der PkH rechnen und die WE wird deswegen nicht gewährt.

    c) Zwischen den beiden Fällen liegt der PkH-Antrag zum Zwecke der Verjährungshemmung: Hier geht es nicht um die Einhaltung einer prozessualen Notfrist, aber dafür um eine materielle Frist, deren Ablauf dem Gegner ein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht gibt. Und jetzt kann man trefflich streiten, warum dies eher wie a oder eher wie b behandelt werden soll. Zugespitzt: Warum soll eine endgültige materielle Frist leichter negiert werden dürfen als eine endgültige prozessuale Notfrist? Wie gesagt, man kann streiten. Und wie immer bei Streitthemen ist der Anwalt zur Beschreitung des sichersten Weges verpflichtet.

    Um Fall des Themenstarters ging es aber bekanntlich noch nicht einmal um einen PkH-Antrag zur Verjährungshemmung, sondern um eine unbedingte Klageerhebung ohne Vorschuss und einen nur begleitenden PkH-Antrag.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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