Hallo!
Da ich noch nicht so lange Urkundssachen bearbeite, habe ich bzgl. § 727 ZPO mal eine Frage:
In meiner Akte habe ich von einer Sparkasse die erste vollstreckbare Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde (durch Notar beurkundet, da § 800 ZPO) erhalten.
A und B (Eheleute) hatten damals eine GS bestellt.
Es wird die Klauselumschreibung (dingl. Unterwerfungsklausel) bzgl. beider beantragt. Aus den Nachlassakten ergibt sich, dass Erben von A 5 Personen sind (gem. Erbschein sowie Erbteilsübertragungsvertrag) und Erben von B 8 Personen (gem. Erbschein) sind.
Auf der Urschrift der GS-Bestellungsurkunde (liegt in der Akte vor) ist aufgeführt, dass eine zweite Ausfertigung A und B ausgehändigt wurde und die Sparkasse eine dritte Ausfertigug (nicht vollstr. Ausfertigung) erhalten hat.
Meine Frage ist nun, ob ich die Klausel gem. § 727 ZPO nur auf die eingereichte erste vollstreckbare Ausfertigung setze oder ob ich auch die zweite und dritte Ausfertigung benötige und entsprechende Vermerke hierauf anbringen muss?
Meine Vorgängerin hat nämlich die dritte Ausfertigung bei der Sparkasse angefordert, aber ich weiß nicht warum, da ich eigentlich davon ausgegangen bin, dass ich die Klausel nur auf die vollstreckbare Ausfertigung setze oder ist die Klausel auch auf die Ausfertigungen zu setzen (macht für mich keinen Sinn und dann hätte sie ja auch die zweite Ausfertigung anfordern müssen, die wahrscheinlich gar nicht mehr auffindbar ist)?
Wie wäre es eigentlich, wenn ich mehrere vollstreckbare Ausfertigungen hätte? Müsste ich alle vollstreckbaren Ausfertigungen anfordern und auf alle die Klausel setzen oder setze ich die einfach nur auf die vollstreckbaren Urkunden, die mir eingereicht werden?