Kostenfestsetzung (Wert?) nach Teilanerkenntnis und Vergleich

  • Hallo!

    Ich bin am verzweifeln :confused::confused::confused::confused::confused:und hoffe, ihr könnt mir helfen?!

    Folgendes Problem:

    Streitiges Verfahren, Teilanerkenntnisurteil über 660,00 EUR, über den Rest wurde sich verglichen.

    Streitwertbeschluss: Der Streitwert wird auf 2.015,92 EUR bis zum 05.06.2013 (Tag des Anerkenntnis) und danach auf 1.355,92 € festgesetzt.

    Kostentragungspflicht laut Vergleich: Die Beklagten tragen die Kosten des TeilAU, die weiteren Kosten des Rechtstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben!

    Der KV beantragt Kostenfestsetzung wie folgt:
    1,3 VG nach 2.015,92 EUR
    1,2 TG nach 1.35592 EUR zzgl Auslagen und Ust ergibt 422,81 EUR

    Während meines Urlaubs hat eine Kollegin verfügt:
    Kostenfestsetzung nur nach einem Wert von 660,00 EUR möglich

    Der BV sagt:
    Kostenfestsetzung so nicht möglich, sondern:
    1,3 VG nach 2.015,92 EUR
    1,2 TG nach 2.015,92 EUR zzgl. Auslagen und Ust ergibt 502,78 EUR

    abzgl.
    1,3 VG nach 1.355,92 EUR
    1,2 TG nach 1.355,92 EUR zzgl. Auslagen und Ust ergibt 336,18 EUR

    festzusetzen somit 166,60 EUR!


    Jemand ne Idee????

  • Das mit den 660,00 EUR ist uninteressant. Ich kann mich ja über 1.000,00 EUR streiten und dann nur 600,00 EUR anerkennen, da ist der Streitwert trotzdem 1.000,00 EUR.
    Komisch ist , dass der KV weniger beantragt, als der BV ihm geben will. Aber du darfst ja nicht über den Antrag hinaus gehen.
    Du musst dich einfach an den Streitwertbeschluss halten. Der sagt, dass der Streitwert bis zum Teilanerkenntnis 2.015,92 EUR beträgt. Also sind alle Gebühren und Auslagen, die aus diesem Wert bis dahin entstanden sind, gegen den Beklagten zugunsten des Klägers festzusetzen.
    Die weiteren Kosten dürften dann nur noch die Einigungsgebühr nebst anteiliger Mwst. sein, die gegeneinander aufgehoben werden.

  • Nee, der Beklagte hätte gerne nur 166,60 EUR festgesetzt!

    Ich stell mir die Frage: Was sind die Kosten des Anerkenntnisses? Denn laut Entscheidung hat der Beklagte ja nur diese zu tragen! Und die Kosten des Anerkenntnisses können sich doch nicht nach dem Streitwert berechnen, oder?

  • Stimmt, ich hatte den Abzug übersehen.
    Was sind die Kosten des Teilanerkenntnisses? Welche Kosten wären entstanden, wenn es danach keinen Vergleich gegeben hätte sondern das Verfahren für erledigt erklärt worden wäre? Nach welchem Streitwert würdest du dann Verfahrens- und Terminsgebühr berechnen? Anders kann es ja hier auch nicht sein.

    Und wie ist es z.B. wenn du erst ein VU hast und danach ein Urteil, wo es heißt, die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die trägt der Kläger. Da wird ja auch nicht der Streitwert gesplittet. Säumniskosten entstehen gar nicht extra oder nur in Höhe der Reisekosten.

  • ja, das sind alles sehr gute Fragen... :gruebel:

    Eine Kollegin hat mich nun noch auf § 93 Rn. 5 im Zöller (29. Auflage) hingewiesen. Hiernach hätte im Urteil im Zweifel eine Quotelung der Kosten erfolgen müssen. Das ist jetzt so nen bisschen meine Idee...

  • Es ist doch gerade keine KE im Urteil ergangen sondern eine Kostenübernahme im Vergleich. Hier wussten die Parteien offensichtlich nicht so recht, was sie wollen oder sie konnten es nicht ausdrücken. Möglicherweise ist die Kostenregelung gar nicht auslegungsfähig dann bleibt dir nur, den Antrag zurückzuweisen. Ich würde jedoch die VG und TG nach 660,00 € gegen die Beklagte festsetzen und im Übrigen den Antrag zurückweisen. Das entspricht wohl am ehesten der Vergleichsregung.

  • Ja, auch eine Möglichkeit! Nach langem Überlegen habe ich die Parteien angeschrieben und mitgeteilt, dass meinerseits Unverständnis betreffend der Uneinigkeit der festzusetzenden Kosten besteht, da die Parteien ja gerade dies so im Vergleich erklärt haben, und um Stellungnahme gebeten. Mal gucken, was da kommt.

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