Qualifizierte Klausel § 726 Abs. 1 ZPO?

  • Es wurde ein Vergleich geschlossen mit folgendem Inhalt:

    Beklagter verpflichtet sich, einen Betrag X an den Kläger zu zahlen. Dieser Betrag wird fällig 3 Monate nach Abschluss des privaten Schuldensanierungsverfahrens des Beklagten oder nach dessen Scheitern.
    Der Beklagte verpflichtet sich, den Kläger vom erfoglreichen Abschluss oder Scheitern des Sanierungsverfahrens zu unterrichten. Kläger hat die Möglichkeit, vom Beklagten Auskunft über den Verfahrensstand zu verlangen.

    Beklagter wurde mehrfach vom Kläger aufgefordert, Auskunft zu geben. Beklagter reagiert nicht. Es wurde bereits ein Zwangsgeld festgesetzt, da Beklagter keine Auskunft erteilt. Zwangsgeld wurde gezahlt, aber keine Auskunft gegeben. Kläger vermutet nun, dass das Schuldensanierungsverfahren abgeschlossen ist und beantragt, eine qualifizierte Klausel zu erteilen.

    Eine qualifizierte Klausel kann doch nicht aufgrund einer Vermutung erteilt werden? Der Bedingungseintritt müsste doch vom Gläubiger nachgewiesen werden? Aber wie soll er den Nachweis führen? Ist überhaupt eine Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO erforderlich?

    Was meint Ihr?

  • Die Klausel ist eine qualifizierte, die natürlich nicht auf bloße Vermutungen hin erteilt werden darf. Der Nachweis des Bedingungseintritts muss durch öffentliche Urkunde geführt werden. Geht das nicht, muss vom Gläubiger Klauselklage erhoben werden. Selbst wenn der Schuldner die Bedingung erfüllt, dürfte die Führung eines Nachweises durch Urkunden nicht möglich sein. Insofern müsste wohl Klage erhoben werden.

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