herrenloses Grundstück: Verkauf vor Verzicht

  • Hallo, vielleicht hat jemand eine Idee ...

    Es gab einen KV über das Grundstück, der 2007 eingereicht, beanstandet und wegen fruchtlosem Fristablauf zurückgewiesen wurde. 2012 hat der Eigentümer auf sein Grundstück verzichtet und der Verzicht wurde eingetragen. Zwischenzeitlich hat auch das Land auf sein Aneignungsrecht verzichtet.
    Das Grundstück war 2007 mit einer Grundschuld belastet, dazu liegt eine Löschungsbewilligung vor. Nach dem KV kamen noch etliche Sicherungshypotheken hinzu. Das nur am Rande.
    Jetzt wurde aktuell wieder der KV von 2007 eingereicht mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung. 2007 wurde der Nachweis der Vertretungsbefugnis auf Käuferseite angefordert und nicht erbracht. Das passt noch nicht.
    Käufer = A Limited & Co. KG, vertreten durch die A Limited, vertreten durch den A Geschäftsführer. Letztere Vertretung ist nun nachgewiesen, nicht aber die der A Limited für die A Limited & Co. KG.

    Ich tendiere dazu, den Antrag mangels Voreintragung des Eigentümers, § 39 GBO, zurückzuweisen. Für eine Zwischerverfügung hätte ich keine Idee. :gruebel: Ihr vielleicht? Danke Lara

  • Nö, auch keine Idee.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die fehlende Voreintragung wird bei herrenlosen Grundstücken kein Eintragungshindernis sein.

    Aus Staudinger/Pfeifer § 928 Rn 29:
    "Deshalb können Gläubiger eines vorgemerkten Anspruchs auf Übertragung des Eigentums oder Bestellung eines dinglichen Rechts (§§ 883 Abs 2, 888 Abs 1) oder eines durch Widerspruch gesicherten Berichtigungsanspruchs (§§ 894, 899) ihren Anspruch auch gegen den als Eigentümer eingetragenen Fiskus durchsetzen, obwohl er nicht Rechtsnachfolger des Verpflichteten ist."

    Nur wegen des Vertretungsnachweises ist man halt nicht recht weiter.

  • Die Kommentarstelle passt m. E. nicht, da der Fiskus eben nicht Eigentümer geworden ist. Im übrigen sagt die Kommentarstelle nicht, dass trotzdem umgeschrieben werden kann sondern lediglich, dass der Anspruch trotzdem durchsetzbar ist. Durchsetzbar im Klageweg würde ich sagen.

  • Von einem vorgemerkten Anspruch habe ich in #1 nichts gelesen...

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  • Von einem vorgemerkten Anspruch habe ich in #1 nichts gelesen...

    Das ist eine Argument. Dann vielleicht Staudinger/Pfeifer a.a.O.:
    "Die Ansprüche der persönlichen Gläubiger des Verzichtenden, auch die Ansprüche auf Übertragung des Eigentums [...], werden durch die Aufgabe des Eigentums nicht berührt (BGH NJW 1980, 1521)."

  • Das klingt besser.;) Bleibt (zum Glück:teufel:) ja noch das Vertretungsproblem. Das allerdings reicht tatsächlich nur für eine Zwischenverfügung, es sei denn, der Einreicher wäre derselbe und kennt deren Inhalt somit schon. Da würde ich über sofortige zurückweisung mit genau der Begründung nachdenken.

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  • Der Veräußerer ist aufgrund des wirksamen Eigentumsverzichts doch gar nicht mehr Eigentümer. Wie sollte also eine von ihm erklärte Auflassung noch vollzogen werden können?

    Demnach sind die Vertretungsverhältnisse des Erwerbers - ob nachgewiesen oder nicht - völlig irrelevant.

  • Von einem vorgemerkten Anspruch habe ich in #1 nichts gelesen...

    Das ist eine Argument. Dann vielleicht Staudinger/Pfeifer a.a.O.:
    "Die Ansprüche der persönlichen Gläubiger des Verzichtenden, auch die Ansprüche auf Übertragung des Eigentums [...], werden durch die Aufgabe des Eigentums nicht berührt (BGH NJW 1980, 1521)."


    Das könnte die Lösung sein! Allerdings konnte ich unter dem Link BGH NJW 1980, 1521 nichts einschlägiges finden. Auf jeden Fall danke ich euch sehr :) .

  • Vorweg: Ich habe die Entscheidung nicht nachgelesen. Der Verkäufer bleibt trotz des Eigentumsverzichts, wie die Vorposter schon schrieben, lediglich Verpflichteter. Nur hat er (s. Cromwell) zwischenzeitlich die Rechtsinhaberschaft verloren. Als Verpflichteter muß er sich das Eigentum ggf. allerdings (wieder-)verschaffen (vgl. MünchKomm/Westermann § 433 Rn 53). Jetzt unabhängig vom Grundbuchproblem der fehlenden Voreintragung (und der Vertretung). Theoretisch könnte das, worauf lupo schon hinwies, dann natürlich der Erwerber auch ganz einfach selbst tun.

  • Man könnte mit Zwischenverfügung aufgeben, eine Genehmigung des Berechtigten vorzulegen. Aber wer soll das derzeit sein? Vertretung nach § 58 ZPO paßt auch nicht so richtig ("Recht am Grundstück"; ohne dingliches Recht keine Drittwirkung; anders, wenn eine Vormerkung eingetragen wäre). Also wegen fehlender Verfügungsbefugnis zurückweisen. Und auf den erforderlichen Vertretungsnachweis hinweisen. Und informell auf die Möglichkeit der Aneignung, damit aus dem Antrag kein ewiger Wiedergänger wird.

  • Also, ich habe den Antrag jetzt zurückgewiesen!
    Gründe:
    Bei dem Kaufgegenstand handelt es sich um ein "herrenloses Grundstück", welches nur durch Aneignung erworben werden kann. Der Veräußerer hat wirksam auf sein Eigentum gemäß § 928 Abs. 1 BGB verzichtet. Der Verzicht wurde am 27.03.2012 in das Grundbuch eingetragen. Das Land ... hat bereits erklärt, dass es auf sein gesetzliches Aneignungsrecht verzichtet. Mithin kann sich jede beliebige Person, auch der Erwerber, den Grundbesitz aneignen. ...

    Vielen Dank für eure Anregungen und Hilfe!!!

  • Hallo,
    ich habe einen ähnlich gelagerten Fall.
    Beim Verkauf von Reihenhäusern ca. 1970 wurde versäumt den Käufern Anteile an den Privatstraßen und Garagenhöfen zu verkaufen. Die Auflassung entsprechender Miteigentumsanteile wurde Anfang des Jahres beurkundet. Leider haben einige Eigentümer den Vertrag nicht unterzeichnet bzw. nachträglich genehmigt. Jetzt hat die Verkäuferin angekündigt auf ihr Eigentum an den betroffenen Grundstücken gemäß § 928 I BGB zu verzichten. (Frist: 15.07.16) Können die Eigentümer, an die bereits Anteile aufgelassen wurden, der Eintragung des Verzichts gemäß § 928 BGB wirksam widersprechen?
    Danke
    Schiller

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