Hallo, vielleicht hat jemand eine Idee ...
Es gab einen KV über das Grundstück, der 2007 eingereicht, beanstandet und wegen fruchtlosem Fristablauf zurückgewiesen wurde. 2012 hat der Eigentümer auf sein Grundstück verzichtet und der Verzicht wurde eingetragen. Zwischenzeitlich hat auch das Land auf sein Aneignungsrecht verzichtet.
Das Grundstück war 2007 mit einer Grundschuld belastet, dazu liegt eine Löschungsbewilligung vor. Nach dem KV kamen noch etliche Sicherungshypotheken hinzu. Das nur am Rande.
Jetzt wurde aktuell wieder der KV von 2007 eingereicht mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung. 2007 wurde der Nachweis der Vertretungsbefugnis auf Käuferseite angefordert und nicht erbracht. Das passt noch nicht.
Käufer = A Limited & Co. KG, vertreten durch die A Limited, vertreten durch den A Geschäftsführer. Letztere Vertretung ist nun nachgewiesen, nicht aber die der A Limited für die A Limited & Co. KG.
Ich tendiere dazu, den Antrag mangels Voreintragung des Eigentümers, § 39 GBO, zurückzuweisen. Für eine Zwischerverfügung hätte ich keine Idee. Ihr vielleicht? Danke Lara