Nachträgliche Genehmigung von Neu-Anlagen (§ 1811 BGB)

  • Betreuer hat einen Teil des Geld des Betreuten in Aktien, Fonds, Zertifikaten und einem Konto in einer anderen Währung angelegt.

    Gemäß § 1811 BGB ist eine ander Anlage als die in § 1807 BGB vorgeschriebene möglich.

    Jedoch hat er die oben genannte Geldanlage ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts vorgenommen.

    Die Frage ist jetzt, ob die Geldanlage grundsätzlich nachträglich genehmigt werden kann.

    Wenn ja, muss der Betreuer vom Gericht aufgefordert werden einen Antrag auf Genehmigung zu stellen und mit dem Antrag ein Sachverständigengutachen bzgl. der Anlageformen vorlegen?

  • Da es sich um eine Innengenehmigung handelt, ist die nachträgliche Genehmigung nicht möglich.

    Die Rechtsgeschäfte sind trotz der fehlenden Genehmigung wirksam, der Betreuer haftet für eventuelle Vermögensschäden. Ggf. sollte ein Verhinderungsbetreuer mit der Prüfung von Ansprüchen gegen den Betreuer bestellt werden.

  • Kann mir jemand sagen ob die Anlage von Mündelgeld in Fremdwährung überhaupt genehmigungsfähig ist. Oder müsste der Betreuer diese Anlage auf jeden Fall auflösen?

    Gibt es wirklich keine Möglichkeit die bereits getätigten Anlagen (Aktien, Fonds, ...) noch nachträglich zu genehmigen? Auch nicht, wenn der Betreuer nachträglich einen Antrag stellt?

  • Wie sollte eine nachträgliche Genehmigung möglich sein, wenn die Geldanlage im Außenverhältnis wirksam "getätigt" wurde ?
    Der Betreuer hat bei Verstoß eine Ordnungsvorschrift verletzt , der wegen der Überwachungspflicht nach § 1837 BGB nachgegangen werden muss.

  • Und was würdet ihr dem Betreuer jetzt bezüglich den bereits getätigten Anlagen gemäß § 1837 BGB ge- oder verbieten?


    Es kommt natürlich darauf an, ob die Anlage genehmigungsfähig gewesen wäre. Wenn nicht, scharf vorgehen, wenn ja, nur auf seine Pflicht hinweisen.

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