Betreuer hat einen Teil des Geld des Betreuten in Aktien, Fonds, Zertifikaten und einem Konto in einer anderen Währung angelegt.
Gemäß § 1811 BGB ist eine ander Anlage als die in § 1807 BGB vorgeschriebene möglich.
Jedoch hat er die oben genannte Geldanlage ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts vorgenommen.
Die Frage ist jetzt, ob die Geldanlage grundsätzlich nachträglich genehmigt werden kann.
Wenn ja, muss der Betreuer vom Gericht aufgefordert werden einen Antrag auf Genehmigung zu stellen und mit dem Antrag ein Sachverständigengutachen bzgl. der Anlageformen vorlegen?