Klauselumschreibung - Rechtsmittelbelehrung

  • Hallo!
    Ich habe feststellen müssen, dass Klauselumschreibungen jetzt einer Rechtsmittelbehrung bedürfen.
    Wie wird das an anderen Gerichten gehandhabt? Macht man jetzt einen "Vorbescheid" mit Rechtsmittelbelehrung und erteilt die Klausel erst nach Rechtskraft?

  • Wrum sollte man? Ein RM war auch nach altem Recht schon zulässig, nur musste man da eben nicht immer drauf hinweisen. An der Anfechtbarkeit hat sich also nichts geändert. Warum dann die Verfahrensweise verkomplizieren!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich halte es für möglich, die RMB als Hinweis in das Anschreiben aufzunehmen, mit welchem den Beteiligten die Klausel z.K. übersandt wird.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gilt diese Geschichte mit Rechtsmittelbelehrung nicht nur bei der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, wenn die ursprüngliche vollstreckbare Ausfertigung verloren gegangen ist? :gruebel:

  • Nach der Gesetzesbegründung, Seite 14, ist bei Klauseln keine Belehrung erforderlich:

    "Wo bloße Zwangsmaßnahmen ohne vorherige Anhörung stattfinden, ist von einer Vollstreckungsmaßnahme auszugehen, die keiner Belehrungspflicht unterliegt. Keiner Belehrungspflicht unterliegt somit in der Regel neben der Vollstreckungstätigkeit des Gerichtsvollziehers die dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorgeschaltete Klauselerteilung nach den §§ 724 ff. oder die ohne Anhörung des Schuldners getroffene Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§§ 15, 146 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVG). "
     
    "Nicht belehrt werden muss im Vollstreckungsverfahren über die Rechtsbehelfe Dritter wie die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 und die Klage auf vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805. Von den Rechtsbehelfen des Schuldners und des Gläubigers werden jene Rechtsbehelfe nicht erfasst, die nicht in der Aufzählung der Rechtsbehelfe genannt sind, wie zum Beispiel die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 sowie die Klauselklage und Klauselgegenklage gemäß den §§ 731, 768. "

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!