Rechtsanwalt nicht erkennbar

  • Ich habe einen Pfüb-Antrag, dieser ist zum einen nicht unterschrieben bzw. enthält nur eine gescannte Unterschrift. Zum zweiten ist der Rechtsanwalt gar nicht erkennbar. Als Gläubigervertreter ist lediglich eine "Rechtsanwaltskanzlei am ..." (aus "Weichdorf" - sicher einschlägig bekannt).

    Müsste nicht irgendwie halbwegs erkennbar sein, dass derjenige, der da unterschreibt, Rechtsanwalt ist?

    Das wurde hier sicher schon diskutiert. Habs aber nicht gefunden.

  • Der Antrag ist im Original zu unterschreiben. Eingescannte und sodann eingedruckte Faksimile- Unterschriften erfüllen diese Anforderung nicht. Auch in Massenverfahren wie Mahn- oder Vollstreckungsverfahren ist die eigenhändige Unterzeichnung durch den Gläubiger bzw. dessen Vertreter nicht entbehrlich, um die Ernsthaftigkeit und Sorgfalt der Antragstellung feststellen zu können. Es ist daher anhand einer "echten" Unterschrift in jedem Fall durch das Vollstreckungsorgan frei zu würdigen, ob ein gestellter Antrag ernstlich gewollt war, so: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 28.5.2010, 9 T 278/10, so auch Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 4.6.2012, 10 T 186/12, auch Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, §829 Rn 3; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. 2005, Rn 469.
    Mittlerweile haben weitere Gerichte auch so entschieden, u.a. das Landgericht Leipzig, Beschluss vom 21.05.2013, GZ: 08 T 249/13. Die Anträge sind im Original zu unterschreiben, eine Faksimilie-Unterschrift reicht nicht aus. Im Interesse des Schuldnerschutzes ist es nicht hinnehmbar, dass eine Verantwortlichkeit für die Antragstellung nicht ausgemacht werden kann. Aus den Anträgen mit Faksimilie-Unterschrift ergibt sich nämlich nicht, welche Person den Antrag gestellt hat.

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