Guten Morgen,
hier gleich meine nächste Frage
Im Falle eines vermögenden Betreuten, der nicht anhörungsfähig ist, wird ein Verfahrenspfleger für das Vergütungsverfahren bestellt.
Meine Frage lautet, bestellt ihr den Verfahrenspfleger für jeden Vergütungsantrag neu oder nur einmalig zu Beginn?
Nach § 276 Abs. 5 FamFG endet das Amt des Verfahrenspflegers, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Für mich heißt dass, ich muss den Verfahrenspfleger bei jedem neuen Vergütungsantrag neu bestellen, da mit der Rechtskraft des Vergütungsbeschlusses das Amt des Verf.P. endet.
Meine Kollegen bestellen den Verfahrenspfleger einmalig und senden die weiteren Vergützungsanträge dann ohne vorherige Neubestellung zur Prüfung hin. Da ich ja neu bin, will ich nicht alles alt Hergebrachte sofot in Frage stellen, aber nur weil es immer so gemacht wurde, heißt es ja nicht, dass es richtig sein muss.
Bevor ich aber hier gegen wirklich schon sehr erfahrene Rechtspfleger vorgehe und für Unstimmigkeit sorge, möchte ich mir da nur 100% sicher sein.
Vielleicht hat sich ja das was geändert, nur fündig bin ich leider bisher nicht
geworden.
Lieben Dank schon mal.