Der Vergütungsbeschluss und der Entnahmebeschluss ( § 1812 BGB) sind zwei verschiedene Dinge, mögen sie auch miteinander in einer einzigen Beschlussfassung verbunden sein. Verschiedene Beschwerdefristen und einmal Rechtskrafterfordernis und einmal nicht.
Im Übrigen sollte gelten:
Im Vergütungsverfahren müssen die unbekannten Erben durch einen vom Nachlassgericht zu bestellenden Verfahrenspfleger vertreten werden.[1] Von besonderer Bedeutung ist dabei die Rechtsprechung des BGH, wonach die Beschwerdefrist nicht gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG fünf Monate nach Erlass des betreffenden Beschlusses in Lauf gesetzt wird, falls jemand, der im Verfahren zu beteiligen war, überhaupt nicht am Verfahren beteiligt worden ist.[2] Wer die Beteiligung der unbekannten Erben im Vergütungsverfahren lediglich als unnötige Förmelei betrachtet, riskiert somit mit allen negativen Konsequenzen, dass die betreffenden Vergütungsbeschlüsse nicht rechtskräftig werden können. Die durch den Rechtspfleger erfolgte Bestellung eines Verfahrenspflegers ist als bloße Zwischenentscheidung nicht selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar.[3]
[1] OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.01.2015, Az. 8 W 497/14; OLG Köln MDR 2018, 155; Bestelmeyer Rpfleger 2016, 694, 710. Dies entspricht der Rechtslage im Genehmigungsverfahren (OLG Hamm Rpfleger 2011, 87 = FamRZ 2011, 396 = FGPrax 2011, 84 = RNotZ 2011, 46 m. Anm. Bremkamp = ZEV 2011, 191 m. Anm. Leipold). [2] BGH FamRZ 2015, 839 m. Anm. Müller. [3] OLG Stuttgart Rpfleger 2016, 396; OLG Köln Rpfleger 2017, 286 = FamRZ 2017, 917 = FGPrax 2017, 39.