Hallo liebes Forum,
das neue BerHG hat an meinem Gericht folgende Frage aufkommen lassen:
Muss bei nachträglicher Beratungshilfe der Antrag beim Anwalt vor dem ersten Tätigwerden unterzeichnet werden ( wurde bei uns bisher so gehandhabt), oder genügt die Einhaltung der 4Wochenfrist (ab Beginn der 1. Tätigkeit).
Ich hatte am Dienstag den Fall, dass Antragstellerin auf dem Formular angegeben hat, dass eine erste Beratung am 17.1 14 durch RA XY erfolgt ist und nun Antrag bei Gericht gestellt wurde ( Datum der Antragsunterzeichnung: 28.1.14).
Wie wird das von Euch gesehen?
Freue mich auf Antworten!