Rechtskraft bei Fiskuserbrecht?

  • Ich habe mit meinen NL-Kollegen gesprochen und die meinten, da der Beschluss jederzeit aufgehoben werden könnte, bräuchte man keinen RK-Vermerk.

    Gibt es entsprechende Entscheidungen wegen der Rechtskraft? Ich konnte nichts finden.

  • Ich verlange sie immer. Nach dem Hinterlegungsgesetzt brauchst du eine rechtskräftige Entscheidung. Habe den Rechtskraftvermerk immer bisher ohne Probleme in so einem Fall bekommen ...

    Halte ich aber unter dem Umstand, dass die Vermutung des Fiskuserbrechtes jederzeit widerrufen werden kann für schwierig.

  • Rechtskraftvermerk wäre nicht ausreichend. Wenn man auf der sicheren Seite sein will, dann verlangt man einen Erbschein. So mache ich es z.B. in Grundbuchsachen, wenn Erbrecht des Fiskus festgestellt wurde.

  • Hier wird zwar die Frage nach der Rechtskraft auch nicht beantwortet, Du erhältst aber einige Argumente dafür, auf Grund des Feststellungsbeschlusses bereits auszuzahlen. Grundbuch- und Hinterlegungssachen kannst Du m.E. hier nicht direkt vergleichen.

  • Das Problem ist im Grunde, dass die Verfahrensvorschriften des FamFG und die damit verbundene Rechtskraft auf Nachlassverfahren eigentlich nicht passen.

    Eine Erbenfeststellung im Nachlassverfahren wird materiell nie rechtskräftig - höchstens formell, denn es kann immer ein einmal erteilter Erbschein wegen Unrichtigkeit eingezogen werden.

    Materiellrechtlich verhält es sich beim Fiskuserbrecht so, dass das Fiskuserbrecht eben erst dann gegeben ist, wenn das Gericht einen Beschluss fasst, wonach der Fiskus der Erbe ist. Dieser Beschluss unterliegt den Verfahrensregeln des FamFG und kann daher rechtskräftig werden und damit auch mit Rechtskraftvermerk versehen werden. Gleichwohl würde das (rechtskräftig festgestellte) Fiskuserbrecht sofort wieder aufgehoben werden, wenn doch noch andere berechtigte Erben bekannt werden. Ein Widerspruch, der aber nunmal so im FamFG vorhanden ist.

    Der rechtskräftige Fiskuserbrechtsfeststellungsbeschluss (schönes Wort :D) ist also die materiellrechtliche Grundlage für das Erbrecht und erst auf ihn hin kann der Fiskus einen Erbschein beantragen. Streng genommen ist nur der Erbschein das Zeugnis für das Erbrecht des Fiskus mit dem er sich gegenüber Dritten ausweisen kann.

    Wenn man jetzt aber als Hinterlegungsstelle mal die Kirche im Dorf läßt und dem Fiskus nicht unterstellt, er würde trotz eines bereits aufgehobenen Fiskuserbrecht den Nachlass einziehen, dann kann man m.E. auch ohne Erbschein an den Fiskus die Auszahlung verfügen. Was soll denn schon passieren? Wird das Fiskuserbrecht aufgehoben oder besteht es bei der Auszahlung doch nicht, hätte der echte Erbe halt einen Auszahlungsanspruch gegen den Fiskus und der kann (eigentlich) immer Zahlen und sich nicht auf die Entreicherung berufen....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Guten Morgen,

    in meinem Fall wird von der ehem. Betreuerin des verstorbenen Sparbuchinhabers beantragt das Sparbuch zur Hinterlegung anzunehmen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Inhaber ist verstorben. Als mögliche Empfangsberechtigte werden benannt: „Erbe ist die Bezirksregierung in Musterstadt.“
    Einsicht in die NL-Akten hat ergeben, dass vor Monaten schon das Fiskuserbrecht festgestellt worden ist. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass Rechtsmittel eingelegt worden ist, ich gehe davon aus, dass der Beschluss rechtskräftig geworden ist.

    Wenn ich mich jetzt auf den Standpunkt stelle, dass ich auch ohne Erbschein an den Fiskus auszahlen würde, dann dürfte ich das Sparbuch doch auch konsequenterweise erst gar nicht zur Hinterlegung annehmen, oder? Ein Hinterlegungsgrund ist für mich nicht ersichtlich bzw. - z. B. Gläubigerannahmeverzug - auch nicht vorgetragen.
    Ich werde jetzt beim NL-Gericht eine rechtskräftige Ausfertigung des Fiskuserbrechtfeststellungsbeschlusses anfordern, diesen in Kopie an die Antragstellerin schicken und unter Darlegung der Hinderungsgründe um Antragsrücknahme bitten.

    Oder?

    Vielen Dank!

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