Hinterlegung aus Aufrechnung

  • Hallo liebe Foris,

    da wir ein sehr kleines Gericht sind, bin ich mit folgender Fallkonstellation leider nicht betraut und hätte gerne eure Meinung hierzu:
    Der Hinterleger schuldet seiner Exfrau titulierten Zugewinnausgleich.
    Im Gegenzug läuft aktuell ein einstweiliges Anordnungsverfahren, in welchem der Hinterleger die Abänderung des (bereits gezahlten) Ehegattenunterhalts verlangt.
    Mit dieser Forderung gegen seine Exfrau rechnet er nun also auf und will den Zugewinnausgleich, den er seiner Exfrau schuldet, in Höhe seines Rückzahlungsanspruchs auf.

    Geht das so in Ordnung? Ich denke, es handelt sich um dasselbe Rechtsverhältnis im Sinne von § 273 BGB.

    Falls ja: Muss ich die Gegenseite zunächst anhören oder kann ich direkt die Hinterlegung annehmen?
    Und sollte ich vorab den Ausgang der einstweiligen Anordnung abwarten?

    Vielen Dank und viele Grüße

    yacarta

  • Hallo,

    irgendwie habe ich dein Problem nicht ganz verstanden. :confused:

    Im Rahmen der Hinterlegung würde ich mich zunächst Fragen, ob ein Hinterlegungsgrund nach § 372 BGB vorliegt. Diesen kann ich aus dem bisherigen Vortrag nicht ersehen, wobei ich davon ausgehe, dass der Titel die Zahlung an die Ehefrau festschreibt und nicht eine Hinterlegung.
    Ob die Aufrechnung möglich oder gar richtig ist, wäre mir bei der Prüfung der Hinterlegung auf jeden Fall egal. Dazu würde ich gegenüber dem Antragsteller auch keine Wasserstandsmeldung abgeben.

  • Entweder ist die angebliche Gegenforderung des Mannes beechtigt, dann sind beide Forderungen durch Aufrechnung erloschen, oder sie ist es nicht, dann beseht die Forderung der Frau weiterhin. Ungewissheirt über die Person des Gläubigers ist das nicht, sondern Ungewissheit, ob eine Forderung überhaupt besteht.
    Das ist m.E. kein HL-Grund. Im Zweifel würde ich den HL-Antrag zurückweisen. Anhörungen sind im HL-Verfahren grds. nicht vorgesehen.

  • Danke für die Antworten!

    Ja, die Zahlung des Mannes ist tituliert für die Exfrau - aber weil er denkt, dass die Forderung aufgerechnet werden kann, möchter er ihr das Geld nicht geben, sondern hinterlegen.

    Wenn ich euch richtig verstehe, heißt es: Da die Forderung für die Exfrau tituliert ist, muss er zahlen, unabhängig davon, ob eventuell eine Aufrechnung in Betracht kommen könnte, da ein Hinterlegungsgrund nach § 372 BGB nicht gegeben ist, richtig?

    Vielen Dank und viele Grüße
    yacarta

  • Nicht zahlen zu wollen, ist kein HL-Grund.

    Wie sollte man vorliegend auch die Herausgabe sinnvoll hinbekommen? Wann könnte wer das Geld aus der HL bekommen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Herausgeben könnte man nach Abschluss des jetzt anhängigen Verfahrens... Naja, ich merke schon, das ist Quark, diese Hinterlegung...

  • Eine HL hätte aber - sofern der Gläubiger nicht zustimmt - wohl keine schuldbefreiende Wirkung. Der Gläubiger könnte also trotz Hinterlegung weiterhin Zahlung verlangen und die ZV betreiben. Das dürfte nicht im Interesse des Antragstellers sein, so dass er unter diesem Gesichtspunkt mit einem Verzicht auf die HL besser darstehen würde, denke ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde hier auch keinen Hinterlegungsgrund sehen.
    § 372 BGB kommt sowieso nicht in Frage, und auch der näherliegende mögliche Grund § 273 III BGB (Hinterlegung SHL bei Aufrechnung) ist hier -falls ich im Sachverhalt nicht die Gläubiger/Schuldner Stellungen verwechsle- nicht einschlägig.

  • Ich hänge mich hier mal ran.

    Es existiert bereits ein Hinterlegungsvorgang meines Vorgängers. Hinterlegt wurde, da es einen gerichtlichen Streit über Pflichtteilsansprüche gibt und die Gegenseite für den Fall, dass es diese Pflichtteilsansprüche gibt, ein Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 273 ff BGB geltend macht, da er wechselseitige Ansprüche hat.
    Hinterlegt hat hier somit der Schuldner zugunsten des Pflichtteilsberechtigten unter Rücknahmeverzicht.

    Jetzt soll eine weitere Sume hinterlegt werden unter Verweis auf die bereits anhängige Sache.

    Meiner Meinung nach existiert kein Hinterlegungsgrund gem. § 372 BGB. § 273 Abs. 3 BGB regelt lediglich die Hinterlegungsmöglichkeit zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts der Gegenseite.
    D.h. ich würde dem neuerlichen Antrag nicht entsprechend.
    Was passiert aber mit der alten Hinterlegung?:gruebel:

  • Ich denke ja nur ein bisschen Voraus.

    Wenn ich die neue Sache ablehne, taucht ggf. die Frage auf, dass der Antragsteller auch sein anderes Geld wiederbekommen möchte, da es kein Hinterlegungsgrund gab. Er hat ja aber auf das Recht der Rücknahme verzichtet und ist nicht als Empfangsberechtigter angegeben. (Theoretisch könnte einfach der Pflichtteilsberechtigte kommen und Herausgabeantrag stellen.)

    Vielleicht denke ich ja auch einfach zuviel?!

  • Wenn ich die neue Sache ablehne, taucht ggf. die Frage auf, dass der Antragsteller auch sein anderes Geld wiederbekommen möchte, da es kein Hinterlegungsgrund gab.

    Das würde ich erst einmal in Ruhe abwarten.

    Er hat ja aber auf das Recht der Rücknahme verzichtet und ist nicht als Empfangsberechtigter angegeben. (Theoretisch könnte einfach der Pflichtteilsberechtigte kommen und Herausgabeantrag stellen.)

    Das dürfte eigentlich nicht sein. Aus meiner Sicht hätten damals beide als (potentielle) Berechtigte vermerkt werden müssen. Eine Hinterlegung zugunsten eines Berechtigten, ohne dass weitere Beteiligte der Auszahlung zustimmen müssen, macht allenfalls dann Sinn, wenn die Berechtigung unstreitig, der Gläubiger aber im Annahmeverzug ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Wenn ich die neue Sache ablehne, taucht ggf. die Frage auf, dass der Antragsteller auch sein anderes Geld wiederbekommen möchte, da es kein Hinterlegungsgrund gab.

    Das würde ich erst einmal in Ruhe abwarten.

    Er hat ja aber auf das Recht der Rücknahme verzichtet und ist nicht als Empfangsberechtigter angegeben. (Theoretisch könnte einfach der Pflichtteilsberechtigte kommen und Herausgabeantrag stellen.)

    Das dürfte eigentlich nicht sein. Aus meiner Sicht hätten damals beide als (potentielle) Berechtigte vermerkt werden müssen. Eine Hinterlegung zugunsten eines Berechtigten, ohne dass weitere Beteiligte der Auszahlung zustimmen müssen, macht allenfalls dann Sinn, wenn die Berechtigung unstreitig, der Gläubiger aber im Annahmeverzug ist.


    Das sehe ich genauso, aber es ist nunmal nur für den Pflichtteilsberechtigten hinterlegt.

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