Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis i.V.m. Antrag Erteilung n. § 802d ZPO

  • Guten Morgen,

    ich streite mich mit einer OGVZin rum...

    Ich habe folgenden Antrag gestellt:

    "In der ZV Sache ... gegen ... (Aufschlüsselung FoKo n. §§ 366, 367 ff. BGB) wird beantragt, gem. § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die Erteilung der vollständigen Vermögensauskunft vom 26.11.2013, Az.: DR II .../13 nebst dazugehörigen Vollstreckungsprotokoll".

    Nun kam heute Morgen ein Fax mit dem Inhalt:

    "... nehme ich Bezug auf Ihren Auftrag, dieser ist so nicht zulässig. Eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis ohne Beauftragung einer Zwangsvollstreckung, sprich Abgabe der Vermögensauskunft, ist nicht möglich. Bitte übersenden Sie umgehend einen korrigierten Auftrag, in dem Sie die Abnahme der Vermögensauskunft beantragen - auch per Fax. Erst nach dessen Eingang kann ich für Sie tätig werden. Sollte ich bis spätestens zwei Wochen nicht von ihnen hören, werde ich ihren Auftrag kostenpflichtig zurückweisen."


    Nun meine Frage:

    Wieso sollte ich vorher einen Auftrag auf Abnahme stellen, wenn ohnehin eine gültige VAK vorliegt und ich lediglich einen Abdruck hiervon haben möchte? Wenn ich doch vorher die "Abnahme" beauftrage, die definitiv erfolglos bleibt, kommen Kosten wegen nicht erledigter Amtshandlung nach KV Nr. 604 GvKostG, oder? Diese sind doch von vornherein ausräum-"fähig".
    Ferner ist dies ein Vordruck aus unserem Anwaltssystem, diesen nutzen wir bei etlichen Abfragen entsprechend...

    Könnt ihr mir bitte helfen?:confused:

    Vorab herzlichen Dank.

  • Aus § 802a Abs. 2 ZPO geht doch hervor, wofür der GV einen Vollstreckungsauftrag benötigt. Dort ist die Hinausgabe eines Vermögensverzeichnisses nach § 850 d ZPO nicht mit erwähnt, sofern der Schu in den letzten 2 Jahren die VA bereits abgegeben hat.
    Ich würde deiner Meinung folgen und hier schlichtweg Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen, wenn sich der GV weiter weigert.

  • Hallo Andy,

    dass habe ich der OGVZin vorhin telefonisch erörtert, sie beharrt drauf und stützte sich schlichtweg auf ihr Faxschreiben...
    Hast vielleicht für mich ne Kommentierung oder "Futter" für meine Erinnerung?

    Danke im Voraus.

  • Es gibt da einen interessanten Kommentar von Goebel, RiOLG aus dem Deutschen Anwaltsverlag: "Die Reform der Sachaufklärung".
    Dort vertritt Goebel zu Rn 113 bis 115 die Rechtsansicht, dass die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nur die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO und die erneute Vermögensauskunft nach § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO erfasst und in Fällen, in denen der Schuldner bereits die VA abgegeben hat, jeder GVZ das Vermögensverzeichnis anfordern kann, es also in diesen Fällen eines Antrages auf Abnahme der VA nicht bedarf. Dies leuchtet so auch ein.

  • Es gibt da einen interessanten Kommentar von Goebel, RiOLG aus dem Deutschen Anwaltsverlag: "Die Reform der Sachaufklärung".
    Dort vertritt Goebel zu Rn 113 bis 115 die Rechtsansicht, dass die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nur die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO und die erneute Vermögensauskunft nach § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO erfasst und in Fällen, in denen der Schuldner bereits die VA abgegeben hat, jeder GVZ das Vermögensverzeichnis anfordern kann, es also in diesen Fällen eines Antrages auf Abnahme der VA nicht bedarf. Dies leuchtet so auch ein.


    Kann ich dies mal irgendwo lesen? Wenn dies so ist, kann ich grds. die Erinnerung rausjagen...

  • Unbenommen kann in Erinnerung gegangen werden. Ein gangbarer Weg, aber auch u.U. ein langer.
    Schneller geht es wenn man der Anregung der Gerichtsvollzieherin folgt. Hinsichtlich der Kosten ändert sich nichts.
    Stellt man den Antrag auf Abnahme der VA, so kann diese nicht abgenommen werden, weil der Schuldner in den letzten zwei Jahren diese bereits abgegeben hat. Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO).
    Für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) fällt nach KV 261 aber eine Gebühr an.

  • Wenn mir der Verlag die Erlaubnis erteilt, stelle ich eine Kopie dieser Kommentarstelle hier ein. Ich habe dort mal angefragt. Dieses Problem kommt nämlich in der Praxis häufig vor.

  • Das was der Gerichtsvollzieher schreibt entspricht dem, was ich bisher in allen Schulung/Gesetzesbegründungen zu dem Thema gehört hatte.
    Das man eigentlich nur mehr die Abnahme des VV beantragen kann -> und dann ist es gleichgültig ob diese neu Abgenommen wird oder ein bereits vorliegendes VV übersandt wird (auch von den Gebühren für den GV, daher wurde diese Gebühr auch geringer!).

    Wie überhaupt eine zuständigkeit des Gerichtsvollziehers begründet werden soll, wenn dieser keine Zwangsvollstreckung durchführen soll, ist mir jetzt spontan ein Rätsel?! Dann müsste ja auch für diesen Fall irgendwo stehen "der GV ist zuständig wenn irgendwer von irgendwas eine Abschrift haben will"... wie gesagt, eine derartige Regelung wäre mich jetzt nicht bekannt?

    Eine gerichtliche Entscheidung wäre aber mal interessant!

  • Ich lege heute via ERV/EGVP bei dem zuständigen AG Erinnerung ein; Sobald eine Entscheidung vorliegt, teile ich diese Euch gerne mit
    ;)

  • Die Zuständigkeit des GVZ für die Abnahme der VA richtet sich nach § 802e ZPO. Diese Vorschrift entspricht im wesentlichen der bisherigen Regelung des § 899 ZPO. Sie regelt sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit für die Abnahme der Vermögensauskunft. Von der sachlichen Zuständigkeit ist die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ebenso wie die erneute vermögensauskunft nach § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO umfasst. Die sachliche Zuständigkeit für die Übersendung einer bereits abgegebenen VA ergibt sich unmittelbar aus § 802d Abs. 1 S. 3 ZPO, da § 802e ZPO lediglich von der Abnahme der Vermögensauskunft spricht, die Übermittlung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft eine solche Abnahme aber nicht voraussetzt.
    Es kann also jeder GVZ das Vermögensverzeichnis abrufen und übersenden. Schon daraus ergibt sich, dass dies nicht nur auf den zuständigen GVZ beschränkt ist und deshalb ein Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nicht notwendig ist, wobei dieser ja nur an den zuständigen GVZ gerichtet werden könnte.

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (5. Februar 2014 um 13:10)

  • Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft stellen und gut ist.

    "Ich beantrage - trotz Kenntnis vom vorhandenen aktuellen Vermögensverzeichnis - die Abnahme der Vermögensauskunft. Ich weiß, dass Sie die Auskunft nicht mehr abnehmen müssen, aber ich bin leider verpflichten diese Antrag zu stellen. Der Einfachheit halber dürfen Sie sich die Arbeit auch ersparen; mir blieb der Antrag leider nicht erspart. Bitte weisen Sie meinen Antrag kostenpflichtig zurück und lassen Sie mir das Vermögensprotokoll zukommen. Danke."

    Etwa so? :gruebel:

    Ich bitte um Entschuldigung, aber ist das nicht irgendwie.. äh... also.... wie auch immer.... ? Wie erklärt man sowas einem Bürger (Mandanten)? "Ja also ich weiß... aber ich muss den Antrag auf Abgabe stellen... auch wenn ich weiß, dass das Verzeichnis... "

    Gehört das nicht eher unter "Sachen zum Lachen". Nee eigentlich nicht, komisch geht anders.... :gruebel:

  • Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft stellen und gut ist.

    Gehört das nicht eher unter "Sachen zum Lachen". Nee eigentlich nicht, komisch geht anders.... :gruebel:

    :wechlach::wechlach::wechlach:


    ----------------------------------------------------------------------------------
    Wenn ich nur darf, wenn ich soll,
    aber nie kann, wenn ich will,
    dann mag ich auch nicht, wenn ich muss.
    Wenn ich aber darf, wenn ich will,
    dann mag ich auch, wenn ich soll,
    und dann kann ich auch wenn ich muss.
    Denn schließlich:
    Die können sollen, müssen wollen dürfen.

  • Klingt komisch, ist aber so ;)

    Fraglich ist natürlich, woher denn der Gläubiger weiss, dass die VAK geleistet ist ?

    Zitat

    Zwangsvollstreckungsrecht

    Die Zuständigkeit des GVZ für die Abnahme der VA richtet sich nach § 802e ZPO. Diese Vorschrift entspricht im wesentlichen der bisherigen Regelung des § 899 ZPO. Sie regelt sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit für die Abnahme der Vermögensauskunft. Von der sachlichen Zuständigkeit ist die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ebenso wie die erneute vermögensauskunft nach § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO umfasst. Die sachliche Zuständigkeit für die Übersendung einer bereits abgegebenen VA ergibt sich unmittelbar aus § 802d Abs. 1 S. 3 ZPO, da § 802e ZPO lediglich von der Abnahme der Vermögensauskunft spricht, die Übermittlung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft eine solche Abnahme aber nicht voraussetzt.
    Es kann also jeder GVZ das Vermögensverzeichnis abrufen und übersenden. Schon daraus ergibt sich, dass dies nicht nur auf den zuständigen GVZ beschränkt ist und deshalb ein Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nicht notwendig ist, wobei dieser ja nur an den zuständigen GVZ gerichtet werden könnte.

    Wenn aber der Gesetzgeber einen solchen gesonderten Antrag auf Übersendung nicht vorgesehen hat, wie kann dann jeder GV zuständig sein ?
    Für den Antrag auf Abnahme der VAK haben wir ja die, wie angegeben die Regelung des § 802e ZPO.

    Im Endeffekt kommen beide Anträge aufs selbe raus oder ? Der Gläubiger bekommt sein VV.

    MFG

    Blacky

  • Klingt komisch, ist aber so ;)

    Fraglich ist natürlich, woher denn der Gläubiger weiss, dass die VAK geleistet ist ?

    Das müsste ein GVZ aber wissen:

    Das Zentrale Vollstreckungsgericht führt für das betreffende Land mit Wirkung ab 1. Januar 2013 ein neu gestaltetes Schuldnerverzeichnis. Hierbei handelt es sich um ein Verzeichnis derjenigen Personen, deren Eintragung nach Maßgabe des § 882c ZPO vom Gerichtsvollzieher, nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 AO von der Vollstreckungsbehörde oder nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung vom Insolvenzgericht angeordnet wurde (§ 882b Abs. 1 ZPO). In das Schuldnerverzeichnis werden die in § 882b Abs. 2 und 3 ZPO vorgesehenen Angaben aufgenommen.
    Der Gerichtsvollzieher ordnet die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an,

    1. wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
    2. wenn nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses eine Vollstreckung offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen oder
    3. wenn nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe von deren Zuleitung an einen anderen vollstreckenden Gläubiger der Schuldner die Befriedigung des Gläubigers nachweist (§ 882c Abs. 1 ZPO).


    Gegen die Eintragungsanordnung kann der Schuldner binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen örtlichen Vollstreckungsgericht einlegen (§ 882d ZPO). Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis wird vom Zentralen Vollstreckungsgericht nach Ablauf von 3 Jahren nach dem Tag der Eintragungsanordnung gelöscht. Bei Eintragung nach § 26 Insolvenzordnung beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre seit Erlass des Abweisungsbeschlusses (§ 882e Abs. 1 ZPO).
    In das Schuldnerverzeichnis kann jeder Einsicht nehmen, der darlegt, Angaben nach § 882b ZPO für Zwecke der Zwangsvollstreckung oder einen anderen der in § 882f ZPO genannten Zwecke zu benötigen. Die Einsicht wird über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet ermöglicht (§ 882h Abs. 1 ZPO).


    Wenn aber der Gesetzgeber einen solchen gesonderten Antrag auf Übersendung nicht vorgesehen hat, wie kann dann jeder GV zuständig sein ?
    Für den Antrag auf Abnahme der VAK haben wir ja die, wie angegeben die Regelung des § 802e ZPO.

    Im Endeffekt kommen beide Anträge aufs selbe raus oder ? Der Gläubiger bekommt sein VV.

    MFG

    Blacky

    Wo steht denn das, dass ein gesonderter Antrag auf Übersendung nicht vorgesehen ist. Ich hab' das bis heute nicht gefunden. Das wird von den GVZ immer nur behauptet. Nochmals: § 802e ZPO betrifft ja nur die Abnahme der VA und nicht die Übersendung des Vermögensverzeichnisses:

    § 802e ZPO
    Zuständigkeit


    (1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.

  • Mal anders rum gefragt:

    Wo steht denn, dass der Antrag auf Abschrift vorgesehen ist ?

    Das hab ich bis heute auch nicht gefunden. Das wird nur von den Gläubigern behauptet ;)

    Wie schön das Gesetze häufig Auslegungssache sind :)

    Mein Problem an der Sache ist, dass der Gerichtsvollzieher nicht rechtlich unabhängig ist.

    Wenn der Prüfungsbeamte anmerkt, dass der Abschriftenantrag unzulässig ist und der zuständige Richter daraufhin den GV entsprechend anweist, kann der GV nicht anders handeln.

    Ich wünsche jedenfalls viel Erfolg mit der Erinnerung. Vielleicht haben Sie ja Glück.

  • Wo steht denn, dass der Antrag auf Abschrift vorgesehen ist ?

    Und wo steht, dass man einen Antrag stellen muss, bei dem man genau weiß, dass der sinnlos wie ein Kropf ist? Was genau widerstrebt dir denn, wenn du einen Antrag bekommst, in dem schlicht um Abschrift gebeten wird, weil bekannt ist, dass die Vermögensauskunft bereits abgegeben wurde? Nur weil es im Gesetz nicht wortwörtlich verankert ist? Warum muss sowas jetzt kosten- und zeitintensiv bei Gerichten durchgefochten werden, obwohl dass Offenbare offensichtlich ist? Wen wollen wir damit beschäftigen?

    Wenn jeder Einsicht nehmen kann ins Verzeichnis, ist doch klar, dass der Gläubiger weiß, dass ein Protokoll vorliegt. Wo liegt da der Sinn zu beantragen: "Ich beantrage die Abgabe, obwohl ich weiß, dass schon abgegeben wurde."

    Man könnte das auch mit dem gesunden Menschenverstand lösen, wenn alle Beteiligten das tatsächlich in Erwägung ziehen würden. Aber nö, lasst uns Rechtspfleger, Richter, Anwälte und sonstwen damit befassen. Kostet ´ne Menge Schotter, aber stört nicht weiter. :D

  • Die Kollegin hat Recht.

    Es gibt seit 1.1.2013 keinen isolierten Antrag auf Erteilung einer Abschrift mehr.
    Dies geht nur über einen Antrag nach § 802 c ZPO i.V.m. § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO.

    Das AG Riedlingen hat hier mit einer sehr überzeugenden Begründung entschieden.

    Also Antrag nach § 802 c ZPO stellen, dann ist alles o.k. Die Kosten sind für KV 260 und KV 261 die gleichen.











  • Das AG Riedlingen hat hier mit einer sehr überzeugenden Begründung entschieden.

    Kann man das irgendwo nachlesen?

    Bislang finde ich davon rein gar nix überzeugend. Bislang bin ich mir sicher, dass ich mich selbst bei jedem solcher Anträge fragen würde: "Was tue ich hier und wenn ja wieso nicht."

    Was daran logisch ist, einen Antrag auf etwas zu stellen, wovon ich bereits weiß, dass der Antrag leider schon erledigt ist, will nicht in meinen Kopf.

    Selbstverständlich könnte man sich in das offensichtlich unvermeidliche "Ist halt so" fügen. Macht´s das besser? Für mich ist das irgendwie Kindergarten. Stell einen Antrag, auch wenn´s Schwachfug ist. Und das steht bestimmt in dem Beschluss vom AG Riedlingen auch nicht drin. Da steht vermutlich, dass offensichtlich etwas vergessen wurde und dass der Gesetzgeber irgendwas verpennt hat und deshalb ein unsinniger Antrag zu stellen ist. Obgleich das alles ganz offensichtlich ist, wir aber gern möchten, dass es schwarz auf weiß irgendwo steht. Und wir unseren Kleinkrieg mit dem Gesetzgeber dann eben auf dem Rücken des zahlenden Bürgers austragen.

    Dass sich an den Kosten für den Antrag nichts ändert, kann man auch wie ein Mantra wiederholen. *ommm* Der Antrag bleibt trotzdem - vorsichtig gesagt - seltsam.

  • Die Entscheidung wird mich, obwohl ich sie nicht kenne, wohl kaum überzeugen können. Einen Antrag auf Abgabe der VAK stellen zu müssen, obwohl ich genau weiß, dass der Schuldner gemäß Gesetz diese derzeit gar nicht "abgeben" muss.
    Aber Juristen können eben alles begründen, sofern sie es nur wollen. Schlimm genug, dass sich nun wieder massenhaft Leute mit so einer reinen Förmelei beschäftigen (müssen).
    Wäre ich GV, hätte ich die Abschrift einfach gezogen und versendet, fertig. Aber so werden wieder Zwischenverfügungen gemacht und am Ende wundert man sich, warum die Rückstände immer größer werden.

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