Wohnrecht aufschiebend und auflösend bedingt

  • Eigentümer bestellt Lebensgefährtin Wohnrecht aufschiebend bedingt auf seinen Tod.
    Gleichzeitig soll das Wohnrecht auflösend bedingt sein und vorzeitig erlöschen, wenn der Eigentümer zu seinen Lebzeiten persönlich in notarieller Form dessen Löschung beantragt. die auflösende Bedingung tritt mit Eingang des Löschungsantrages beim GBA ein, womit dem GBA in der Form des § 29 GBO die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. Eine Bewilligung der Berechtigten ist gem. § 22 I1 GBO nicht notwendig.

    Kann ich das eintragen? ich habe da so meine Zweifel. Das widerspricht sich doch.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Theoretisch ist die auflösende Bedingung eintragbar. Die Löschung/Berichtigung kann nach § 22 GBO erfolgen, wenn du einen Unrichtigkeitsnachweis in öffentlicher Urkunde hast. Der Eingang
    des Löschungsantrags des Eigentümers kann das Grundbuchamt ja auch ohne Mühe feststellen und ist damit nachgewiesen. Das Problem ist aber, dass du nicht sicher sein kannst, dass der wirkliche
    Eigentümer den Antrag unterschrieben hat, damit scheitert der Nachweis und du kannst das Recht nicht löschen, (materiell ist das Recht bei einer Antragstellung des Eigentümers natürlich erloschen).

  • Doch geht ohne weiteres, denn

    ... wenn der Eigentümer zu seinen Lebzeiten persönlich in notarieller Form dessen Löschung beantragt.

    Auf Deutsch: ist die heutige Lebensgefährtin bald seine Ex-Lebensgefährtin geht der Herr zum Notar und schmeisst sie raus. Finde ich ganz legitim und vom Notar weitblickend. Wir haben hier nämlich einen Fall wo der Eigentümer die Bewilligung seiner Ex-Lebensgefährtin (verständlicherweise) nicht bekommt und nun dumm da steht.

  • Doch geht ohne weiteres, denn

    ... wenn der Eigentümer zu seinen Lebzeiten persönlich in notarieller Form dessen Löschung beantragt.

    Auf Deutsch: ist die heutige Lebensgefährtin bald seine Ex-Lebensgefährtin geht der Herr zum Notar und schmeisst sie raus. Finde ich ganz legitim und vom Notar weitblickend. Wir haben hier nämlich einen Fall wo der Eigentümer die Bewilligung seiner Ex-Lebensgefährtin (verständlicherweise) nicht bekommt und nun dumm da steht.

    Stimmt, ich habe überlesen, dass der Antrag in öffentlich beurkundeter Form zu stellen ist.

  • Ich meine, da gibts ne Entscheidung, dass das so nicht geht. Es muss eine "echte" Bedingung für das Erlöschen gesetzt werden, dies sei nicht der Fall, wenn jederzeit durch Vorlage eine Löschungsbewilligung des Eigentümers gelöscht werden kann. Möglich wäre aber, wenn als auflösende Bedingung die Beendigung der Lebensgemeinschaft vereinbart wird und für die Löschung eine Löschungsbewilligung des Eigentümers genügen soll.

  • Meinst Du diese hier ?:

    Tenor: Ein Ereignis, das zur Bedingung für das Entstehen oder Erlöschen eines Rechts an einem Grundstück gemacht werden soll, muss mit genügender Bestimmtheit feststellbar sein. Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn eine Grunddienstbarkeit dadurch auflösend bedingt ist, dass bestimmte Verträge aus einem Grund aufgelöst werden, der der "Sphäre" eines der Vertragspartner zuzurechnen ist.

    BayObLG, 2. ZS, B. v. 25.07.1985, 2 Z 128/84 = Rpfleger 1985, 488

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Jünger ? Dann meinst sicherlich den Beschluss des OLG München vom 18.12.2012, 34 Wx 452/12, der ist ziemlich jung….:):):)

    Tenor: Wird ein Wohnungsrecht unter der Bedingung bestellt, dass es bei Auflösung der Partnerschaft zwischen der Bestellerin und dem Berechtigten erlöschen soll, ist Bedingung für das Erlöschen der Umstand der Auflösung der Partnerschaft. Für den Nachweis der Löschungsreife kann dann nicht ausbedungen werden, dass die Feststellung des Bestellers in notarieller Form, die Partnerschaft sei beendet, genügt.

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Vorliegend stellt aber die Feststellung des Eigentümers zum Erlöschen des Wohnungsrechts bereits die Bedingung für das Erlöschen des Rechts und nicht nur die Voraussetzung für die Löschungsreife dar (…“ Gleichzeitig soll das Wohnrecht auflösend bedingt sein und vorzeitig erlöschen, wenn der Eigentümer zu seinen Lebzeiten persönlich in notarieller Form dessen Löschung beantragt. die auflösende Bedingung tritt mit Eingang des Löschungsantrages beim GBA ein..“),

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    ich soll ein Wohnungsrecht mit folgendem Inhalt eintragen:

    "2.1
    Zur Sicherung o.g. Vereinbarung erhält der Veräußerer das Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB, ... .

    2.2
    Die Ausübung des Wohnungsrecht ist auflösend bedingt durch den Zahlungsverzug der Berechtigen mit der Miete.

    2.3
    Der Erwerber bestellt dem Veräußerer für das Wohnungsrecht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit am VO. Es wird bewilligt und beantragt ... ."

    Im vorhergehenden Absatz wird bestimmt, dass der Erwerber das auf dem VO stehende Wohnhaus an der Veräußerer vermietet und der Veräußerer eine monatliche Miete iHv. 500 EUR zu zahlen hat.

    Meine Frage:
    Reicht es aus, wenn eingetragen wird: "Wohnungsrecht (auflösend bedingt) für XY" oder muss ich die Bedingung genauer bestimmen?

    Und dazu noch eine Kostenfrage:
    Das Recht wird nicht auf die Lebensdauer der Berechtigten beschränkt.
    Wende ich nun den § 52 Abs. 3 Satz 1 GNotKG an, also der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert?

    Vielen Dank im Voraus :)

  • Warum sprechen die im Zusammenhang mit der Bedingung von der "Ausübung" des Wohnungsrechts und nicht vom Recht selbst?
    Ich hätte da meine Zweifel, dass das eine Bedingung des Wohnrechts an sich sein soll; soll erst mal klarstellen wie das gemeint ist, dann kann man sehen, ob man's einträgt.

    Für den Wert würd ich allerdings Abs. 4 nehmen, also ja nach Alter.

  • ...Meine Frage:
    Reicht es aus, wenn eingetragen wird: "Wohnungsrecht (auflösend bedingt) für XY" oder muss ich die Bedingung genauer bestimmen?
    ....

    Der BGH 5. Zivilsenat führt im Beschluss vom 07.04.2011, V ZR 201/10,

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…105&pos=0&anz=1
    Rz. 4 aus:

    „Die Ausübungsbefugnis aus dem dinglichen Recht ist unentgeltlich; eine Verpflichtung des Dienstbarkeitsberechtigten zur Zahlung eines Entgelts kann nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein (vgl. Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 2. Aufl., § 1018 Rn. 46; NK-BGB/Otto, 2. Aufl., § 1018 Rn. 101; PWW/Eickmann, BGB, 5. Aufl., § 1018 Rn. 12; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1018 Rn. 12).“

    Wie hier dargestellt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…322#post1079322

    ist es allerdings möglich, den Bestand des Wohnungsrechts davon abhängig zu machen, dass ein Entgelt entrichtet wird. Auch kann eine Koppelung von Mietvertrag und Wohnungsrecht dergestalt erfolgen, dass das Erlöschen des Mietvertrags auflösende Bedingung für das Wohnungsrecht ist (Wegmann im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Stand 01.02.2016, § 1093 RN 12 mwN).

    Das ist vorliegend aber nicht der Fall.

    Vielmehr ist die Erbringung der laufenden Gegenleistung als Bedingung der Rechtsausübung vereinbart worden (zur Zulässigkeit s. BeckOK/Wegmann, § 1018 RN 46 mwN). In solchen Fällen suspendiert die Nichterbringung eines Leistungsteils die Rechtsausübung bis zur Leistungserbringung (BeckOK/Wegmann, aaO), d. h. das Recht kommt nicht automatisch in Wegfall.

    Daher wäre die Eintragung eines auflösend bedingten Wohnungsrechts inhaltlich falsch. Es geht lediglich um die Bedingtheit der Rechtsausübung, wegen der auf die Bewilligung Bezug genommen werden kann.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    ich häng mich mal ran:

    Es ist ein aufschiebend bedingtes/befristetes Wohnungsrecht für die Ehepartnerin des Eigentümers eingetragen.
    Das Wohnungsrecht soll u.a. erlöschen, wenn die Eheleute nach § 1567 BGB getrennt leben. (keine Vollmacht zur Löschung o.ä. erteilt).
    Nun beantragt der Eigentümer die Löschung des Rechtes und erklärt an Eides statt, dass er von der Ehepartnerin nach § 1567 BGB getrennt lebt.

    Ist damit die Unrichtigkeit nach § 22 GBO nachgewiesen ?
    Letztlich könnten beide sich auch wieder versöhnen und wieder zusammenleben; also die Aufhebung der Trennung ist ja nicht ausgeschlossen.

    Habt ihr so etwas mal gehabt, irgendwo etwas gelesen ? Bei Juris, Beck Online finde ich dem Zusammenhang nichts gescheites.

  • Wo ist da der Urkundsbeweis für die behauptete Unrichtigkeit?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Erklärung, dass er nun getrennt von der Ehefrau lebt, hat er in einer Urkunde vor einem Notar erklärt, eine EV. Wobei es keine richtige EV ist, da die strafrechtlichen Belehrungen fehlen.
    Ich bin der Meinung, dass dies nicht ausreicht.

  • Es bleibt eine bloße Behauptung, die in die Form einer Urkunde gekleidet ist. Ein Urkundsbeweis ist es nicht.

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  • Es bleibt eine bloße Behauptung, die in die Form einer Urkunde gekleidet ist. Ein Urkundsbeweis ist es nicht.


    darauf hätte ihn der Notar hinweisen müssen.
    Ich würde eine Löschungsbewilligung verlangen.


    So sehe ich das auch. Wenn die Berechtigte nicht mitwirkt, muss er sie eben auf Abgabe der Löschungsbewilligung verklagen.

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