Eigentümer bestellt Lebensgefährtin Wohnrecht aufschiebend bedingt auf seinen Tod.
Gleichzeitig soll das Wohnrecht auflösend bedingt sein und vorzeitig erlöschen, wenn der Eigentümer zu seinen Lebzeiten persönlich in notarieller Form dessen Löschung beantragt. die auflösende Bedingung tritt mit Eingang des Löschungsantrages beim GBA ein, womit dem GBA in der Form des § 29 GBO die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. Eine Bewilligung der Berechtigten ist gem. § 22 I1 GBO nicht notwendig.
Kann ich das eintragen? ich habe da so meine Zweifel. Das widerspricht sich doch.