Versagung § 298 InsO

  • Schuldnerin soll Beschwerde einlegen und TH kann aus Kulanz den Antrag zurücknehmen. Die RSB wurde versagt, obwohl die Schuldnerin 6 Wochen zuvor gezahlt hat. Der TH hat keine rechtzeitige Mitteilung an das Gericht gegeben. Er muss es nicht, aber wenn er es gemacht hätte, wäre die RSB nicht versagt worden. Vielleicht kann der TH ein Auge zudrücken.

  • Tia, da wird dann nach 4,39 Jahren Verfahrensdauer mal eben im Kulanzwege über die
    RSB-Versagung bzw. deren Aufhebung entschieden ... sind hier aber einige echt hart unterwegs, ich staune.

  • Tia, da wird dann nach 4,39 Jahren Verfahrensdauer mal eben im Kulanzwege über die
    RSB-Versagung bzw. deren Aufhebung entschieden ... sind hier aber einige echt hart unterwegs, ich staune.

    Wie jetzt?
    Maus hat Recht. Es dürfte jetzt in der Hand des Treuhänders liegen....

  • Tia, da wird dann nach 4,39 Jahren Verfahrensdauer mal eben im Kulanzwege über die
    RSB-Versagung bzw. deren Aufhebung entschieden ... sind hier aber einige echt hart unterwegs, ich staune.

    Wie jetzt?
    Maus hat Recht. Es dürfte jetzt in der Hand des Treuhänders liegen....


    Sag ich doch: hart.

    In der Konstellation nehme ich den BGH von Mosser und hebe sogar ohne Beschwerde - von wem auch immer - auf; wer soll sich dagegen beschweren, etwa der Treuhänder ohne Beschwerderecht, der seine Kohle bekommen hat ?

    (Bin halt ein Lieber.)


  • (Bin halt ein Lieber.)

    :daumenrau Finde ich gut. Ich würde das wahrscheinlich mit dem TH am Telefon klären. Das Ergebnis wäre das Gleiche:). Ich meine mich auch zu erinnern, dass mein Landgericht dahingehend auch schon "lieb" entschieden hat. So ist das in der Justiz-jeder hat eine andere Meinung.

    Die Frage ist, was hättest du gemacht, wenn das Gericht zeitnah z.B. am 09.12., also vor Zahlung, versagt hätte. Die Schuldnerin hat doch hier einen Vorteil dadurch, dass das Gericht erst "später" entschieden hat. Du würdest somit die Schuldner nicht alle gleich behandeln.

  • Bei Zahlung innerhalb der Beschwerdefrist ebenfalls aufheben.

    (Ggf. kurz - oder auch länger - danach wird es allerdings wirklich kritisch; die Abhilfemöglichkeit durch das Erstgericht ist ja sogar "fristlos" möglich, aber wo ich da meine individuelle Grenze ziehen würde, hängt vom Einzelfall ab - und musste ich mir bislang glücklicherweise noch keine weiteren praktischen Gedanken zu machen, puhh ..)

  • Bei Zahlung innerhalb der Beschwerdefrist ebenfalls aufheben.

    (Ggf. kurz - oder auch länger - danach wird es allerdings wirklich kritisch; die Abhilfemöglichkeit durch das Erstgericht ist ja sogar "fristlos" möglich, aber wo ich da meine individuelle Grenze ziehen würde, hängt vom Einzelfall ab - und musste ich mir bislang glücklicherweise noch keine weiteren praktischen Gedanken zu machen, puhh ..)

    Sehe ich auch so und ich meine, die BGH-Entscheidungen sind da eindeutig. Ich würde auch nicht sagen, dass es sich um eine Ausschlussfrit handelt.

    Zumal, was hat man davon? Der stellt in 3 Jahren einen neuen Antrag und dann entstehen wieder mindestens 821,10 € plus mindestens einmal 119,00 € ;). Dazu kommen die Kosten der Schuldnerberatung und Gerichtskosten. Gut, wir sichern unser Dasein, das mag dafür sprechen. Aber hier hat er ja nun gezahlt. Vielleicht spät, aber der § 298 InsO ist doch keine Moralkeule. Aber das alles nur neben dem Protokoll ;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • (Ggf. kurz - oder auch länger - danach wird es allerdings wirklich kritisch; die Abhilfemöglichkeit durch das Erstgericht ist ja sogar "fristlos" möglich, aber wo ich da meine individuelle Grenze ziehen würde, hängt vom Einzelfall ab - und musste ich mir bislang glücklicherweise noch keine weiteren praktischen Gedanken zu machen, puhh ..)

    Beruht diese Sichtweise auf der - meines Erachtens: unzutreffenden - Auffassung, dass für begründet erachteten Beschwerden ungeachtet der Einhaltung der Beschwerdefrist abzuhelfen ist?

    Daran sieht man, dass es fernliegend ist, wenn nachträglich eine rechtskräftige und veröffentlichte Versagung nach § 298 InsO auf diesem Weg beseitigt wird.

  • (Ist halt der isoliert betrachtete Wortlaut von § 572 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, bei dem man auf diesen Gedanken kommen kann und von dem ich auch schon in 1,7 von 1.000 "Spezialfällen" Gebrauch gemacht habe - allerdings ohne dass dabei vorher schon eine publikumswirksame öB erfolgt gewesen ist ;).)

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