Das Schlussverzeichnis nach § 188 S. 1 InsO muss ja - eigentlich (auch wenn ggf. gilt "machen wir doch") - nicht vom Gericht geprüft werden, da es in den Verantwortungsbereich des Insolvenzverwalters/Treuhänders fällt.
Inwiefern ist daher eigentlich bei strikt theoretischer Betrachtung bei der Prüfung der Endabrechnung vor der Aufhebung des Verfahrens zu kontrollieren, ob die Verteilung in korrekter Weise erfolgt ist ("machen wir immer schon so" bitte einmal ausgeklammert).
Will sagen: Wenn das Schlussverzeichnis als Grundlage der Verteilung an sich schon nicht zu prüfen ist, stellt sich die Frage nach dem Prüfungsumfang, ob also die Schlussverteilung als solche nachzurechnen ist.