Prüfungsumfang Schlussverteilung vor Aufhebung

  • Das Schlussverzeichnis nach § 188 S. 1 InsO muss ja - eigentlich (auch wenn ggf. gilt "machen wir doch") - nicht vom Gericht geprüft werden, da es in den Verantwortungsbereich des Insolvenzverwalters/Treuhänders fällt.

    Inwiefern ist daher eigentlich bei strikt theoretischer Betrachtung bei der Prüfung der Endabrechnung vor der Aufhebung des Verfahrens zu kontrollieren, ob die Verteilung in korrekter Weise erfolgt ist ("machen wir immer schon so" bitte einmal ausgeklammert).

    Will sagen: Wenn das Schlussverzeichnis als Grundlage der Verteilung an sich schon nicht zu prüfen ist, stellt sich die Frage nach dem Prüfungsumfang, ob also die Schlussverteilung als solche nachzurechnen ist. :gruebel:

  • Grundsätzlich kann ich nicht besser (und nicht so schnell) rechnen, als die Berechnungssoftware des TH; von hier nur eine kurze Schlüssigkeitsprüfung im Hinblick auf "sich aufdrängende - ins Auge fallende Ungereimtheiten".

    (Hier nur IK, Summen i.d.R. nicht so groß - muss zusehen, was mir Pebbsy zugesteht: eine detaillierte Einzelnachberechnung ist dies an dieser Stelle jedenfalls nicht.)

  • Das Schlussverzeichnis nach § 188 S. 1 InsO muss ja - eigentlich (auch wenn ggf. gilt "machen wir doch") - nicht vom Gericht geprüft werden, da es in den Verantwortungsbereich des Insolvenzverwalters/Treuhänders fällt.

    Inwiefern ist daher eigentlich bei strikt theoretischer Betrachtung bei der Prüfung der Endabrechnung vor der Aufhebung des Verfahrens zu kontrollieren, ob die Verteilung in korrekter Weise erfolgt ist ("machen wir immer schon so" bitte einmal ausgeklammert).

    Will sagen: Wenn das Schlussverzeichnis als Grundlage der Verteilung an sich schon nicht zu prüfen ist, stellt sich die Frage nach dem Prüfungsumfang, ob also die Schlussverteilung als solche nachzurechnen ist. :gruebel:

    Das Gericht hat die Nachtragsrechnung zu prüfen (ordnungsgemäße Verwendung der Masse ab der Schlussrechnung, hierzu gehört, keine seltsamen Masseverbindlichkeiten bedient, die sich nicht im Masseschuldenverzeichnis bei Schlussrechnung befinden, Vergütung ordnungsgemäß entnommen, ggfls. den Vorsteuerrückerstattungsanspruch zur Masse realisiert, erweiterte Gerichtskosten ordnungsgemäß bedient und dann das Hilight: die Ausschüttung. Hier mus das Insolvenzgericht (oder besser der insolvenzgerichtliche Rechtspflegerrechenknecht hingucken, dass auch jeder Gläubiger, der nach dem Schlussverzeichnis Anspruch auf seine Konkursquote hat, auch seine Quote bekommt. Erfolgt der Ausschüttungsnachweis (oder die Nachtragsrechnung) sehr zeitnah nach den letzten Abbuchungen, so sollte das Gericht noch nach eta 6 Wochen wg. evtl. Rückläufer aus der Quotenausschüttung nachfassen....
    Soweit i.S.d. reinen Lehre......
    Würde ich dies jedesmal so machen, müsste ich die 0,-- EUR Verfahren mit einem zeitlichen Vorlauf von etwa 1 Jahr bearbeiten (wäre eigentlich auch richtig so !).
    Irgendwie versuch ich das aber doch so zu machen .......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich meine auch, dass man das zu prüfen hat. Interessant wird es natürlich, wenn das Schlussverzeichnis unrichtig ist. Ist dann an den an sich Unberechtigten zu verteilen und muss das Insolvenzgericht das auch "durchsetzen"? Man weiß es nicht...;)

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • DAs SV ist eigentlich Sache des IV, aber da ich als Gericht die Verteilung zu prüfen habe, bin ich auch der Meinung, dass man dies nur anhand eines richtigen SV kann.

    Daher überprüfe ich das SV des IV. Bei den wenigen Ungereimtheiten wurde dies bisher immer telefonisch abgeklärt.

  • DAs SV ist eigentlich Sache des IV, aber da ich als Gericht die Verteilung zu prüfen habe, bin ich auch der Meinung, dass man dies nur anhand eines richtigen SV kann.

    Daher überprüfe ich das SV des IV. Bei den wenigen Ungereimtheiten wurde dies bisher immer telefonisch abgeklärt.

    Wie weit reicht denn eigentlich der Prüfungsauftrag? Wird nur das Verzeichnis an sich überprüft oder auch die Auszahlung?

    Wir hatten schon mal den Fall, dass wir nach mehreren Monaten zufällig noch die Veröffentlichung der Schlussverteilung gefunden hatten und auf Nachfrage in der Buchhaltung nach Auszahlung der Quote nur Fragezeichen geerntet haben :mad:

    Rückfrage beim IV ergab noch nicht einmal eine Entschuldigung sondern nur die kommentarlose Überweisung...

  • Schlussverzeichnis ist grundsätzlich nicht, das Verteilungsverzeichnis, also die tatsächliche Verteilung, ist aber schon gerichtlich zu prüfen. Das macht natürlich kein
    Sinn. Deswegen prüfen wir auch das Schlussverzeichnis.

  • Schlussverzeichnis ist grundsätzlich nicht, das Verteilungsverzeichnis, also die tatsächliche Verteilung, ist aber schon gerichtlich zu prüfen. Das macht natürlich kein
    Sinn. Deswegen prüfen wir auch das Schlussverzeichnis.

    Natürlich macht das Sinn. Denn formal in der InsO gibt es als Prüfungsergebnis nur "bestritten" oder "festgestellt", nicht aber die ganzen Sachen, die sich jetzt so eingebürgert haben wie "vorläufig bestritten" oder "für den Ausfall festgestellt". Wir haben übrigens auch noch Verwalter, die das so handhaben. Und deshalb spricht auch § 188 InsO nicht von einem Verzeichnis der festgestellten, sondern der bei einer Verteilung "zu berücksichtigenden" Forderungen. Sprich, bei einem Verwalter, der das nach dem Gesetz handhabt, kann ich garnicht das Verteilungsverzeichnis prüfen, da dieses Verzeichnis nicht gleich den festgestellten Forderungen ist. Wer denn dann dieses Verzeichnis prüft, der übernimmt damit natürlich auch ein Teil der Verantwortung, denn dann verlassen sich die Ersteller ja auch auf den weiteren Prüfungsschritt. Und der Prüfer wird sich natürlich auch nicht später damit herausreden können, er müsse das ja garnicht prüfen.

    Ich prüfe, ob die Verteilung entsprechend dem Schlussverzeichnis erfolgt ist. Was soll daran keinen Sinn machen? Ich muss doch gucken, ob die Gläubiger, die im Schlussverzeichnis auch berücksichtigt wurden, bei der Verteilung entsprechende Quoten erhalten.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!