Versagung und Nachtragsverteilung

  • Öfter mal was Neues... Ich habe ein IN-Verfahren, natürliche Person. In diesem Verfahren wurde dem Schuldner im ST die RSB versagt. Da ausreichend Masse vorhanden war, wurde verteilt. Wie das bei Versagungen so ist, wurden im Anschluss reichlich vollstreckbare Tabellenauszüge erteilt, jeweils mit Vermerk der geleisteten Quote. Jetzt kommt die Insolvenzverwalterin mit einer nachträglichen Steuererstattung von rund 3.000,- € um die Ecke. Nachtragsverteilung wurde angeordnet. Frage nun: Muss ich die vollstreckbaren Tabellenauszüge zurückfordern um die weitere Zahlung darauf zu vermerken? Oder ist das Sache des Schuldners die weitere Zahlung entsprechend einzuwenden? Ich habe bei dieser Sache immer den Gerichtsvollzieher vor Augen, der ja auch auf dem Titel vermerkt, was gezahlt worden ist.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Öfter mal was Neues... Ich habe ein IN-Verfahren, natürliche Person. In diesem Verfahren wurde dem Schuldner im ST die RSB versagt. Da ausreichend Masse vorhanden war, wurde verteilt. Wie das bei Versagungen so ist, wurden im Anschluss reichlich vollstreckbare Tabellenauszüge erteilt, jeweils mit Vermerk der geleisteten Quote. Jetzt kommt die Insolvenzverwalterin mit einer nachträglichen Steuererstattung von rund 3.000,- € um die Ecke. Nachtragsverteilung wurde angeordnet. Frage nun: Muss ich die vollstreckbaren Tabellenauszüge zurückfordern um die weitere Zahlung darauf zu vermerken? Oder ist das Sache des Schuldners die weitere Zahlung entsprechend einzuwenden? Ich habe bei dieser Sache immer den Gerichtsvollzieher vor Augen, der ja auch auf dem Titel vermerkt, was gezahlt worden ist.

    Das Thema hatten wir schon mal früher. Nach Erteilung brauchst Du keine Zahlungen mehr vermerken und somit auch nicht den vollstreckbaren zurückfordern. Denn die Erteilung richtet sich nach der ZPO. Und eine Zahlung auf Grund eines PfÜB wird ja auch nicht auf "normalen" Titeln vermerkt. dafür gibt es ja dann die §§ 767 ff. ZPO.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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