Insolvenz, pfändbare Lohn, Zuständigkeit Arbeitgericht?

  • Hallo,
    ich hoffe, ihr könnt mir helfen....:confused:

    Also der Insolvenzverwalter hat einen Mahnbescheidsantrag bei dem Arbeitsgericht gestellt. Der Antragsgegner ist der Insolvenzschuldner. Die Forderung bezieht sich auf den pfändbaren Anteil des Lohns. Der Insolvenzverwalter teilt mit, dass der Insolvenschuldner seinen pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an die Insolvenzmasse abführen muss. Der Arbeitgeber sei dem Insolvenzverwalter jedoch nicht bekannt. Da es sich um Arbeitslohn handelt, hat er das Arbeitsgericht angerufen.

    Ist hier überhaupt die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben? Denn der Insolvenzverwalter muss sich bezüglich des pfandbaren Anteil des Lohns doch an den Arbeitgeber wenden, oder?

    Ich bin für jede Antwort und Anregung dankbar :)
    Liebe Grüße
    Schenny

  • Der Sachverhalt ist mir ein Rätsel. Welcher Betrag steht denn im MB-Antrag???
    Wenn der Schuldner den Arbeitgeber nicht mitteilt, muss der IV den Weg übers Insolvenzgericht gehen, aber doch nicht übers Arbeitsgericht. Auskunftserteilung nach §§ 97 ff. InsO und fertig.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das hat er anscheind vom Antragsgegner erfahren.... daher wundert es mich ja auch, dass er den Antragsgegner nicht nach dem Arbeitgeber fragt und sich mit seiner Forderung dann direkt an den Arbeitgeber wendet.

    Ich habe in Insolvenzrecht leider nicht so viel Ahnung, aber es läuft doch so ab, dass der IV dem Arbeitgeber den Eröffnungsbeschluss bzw. seine Legitimation vorlegt und der Arbeitgeber den pfändbaren Teil gem. §850 c ZPO dann an den IV abführt, oder????

  • Völlig richtig. Das Thema ist am Arbeitsgericht nur dann richtig, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt.

    Einen Zahlungsanspruch gegen den Insoschuldner so geltend zu machen, ist hanebüchen. Damit der Drittschuldner informiert werden kann, ist hier zunächst die Auskunftserteilung über §§ 97, 98 InsO angesagt, mit der eventuellen Konsequenz nach § 290 InsO.

    Es gibt auch Stimmen die meinen, der Schuldner habe nach §§ 97, 98 InsO die Pflicht, solche zu Unrecht erhaltenen Beträge weiterzuleiten, aber das ist nicht ganz unstrittig.

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