Also ich weiß nicht... Vielleicht könntet ihr euch bei Gelegenheit mal die BGH-Entscheidung vom 05.11.2009, Az. IX ZR 239/07 durchlesen.
Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass es sich um ein VU ohne vbuH-Feststellung im Tenor gehandelt haben muss.
Siehe auch die vorinstanzliche Entscheidung des OLG Koblenz. Dort wird darauf verwiesen, dass man ja neben dem Leistungs- auch einen Feststellungsantrag stellen kann.
Im Übrigen ergeht das VU oft im schriftlichen Verfahren ohne mdl.Verhandlung.
Ja und?