Hätt ich im Kommentar noch weiterlesen sollen
"Das gilt auch für die Rechte bzw. den Schutz einer GbR aus Vormerkungen und, mit Rücksicht auf die Verweisung des § 899a S. 2 auf § 899, auf Grund eines Widerspruchs zu ihren Gunsten." Münchner OK RNr. 12 zu § 899a BGB.
Hatte wohl irgendwas mit "Vormerkung kein Recht an einem Grundstück" im Hinterkopf.