Vollmacht an GbR keine Vollmacht an Gesellschafter

  • Hätt ich im Kommentar noch weiterlesen sollen

    "Das gilt auch für die Rechte bzw. den Schutz einer GbR aus Vormerkungen und, mit Rücksicht auf die Verweisung des § 899a S. 2 auf § 899, auf Grund eines Widerspruchs zu ihren Gunsten." Münchner OK RNr. 12 zu § 899a BGB.

    Hatte wohl irgendwas mit "Vormerkung kein Recht an einem Grundstück" im Hinterkopf.

  • Ich muss mich hier mal dranhängen:
    In meinem Fall verkauft V an eine bereits bestehende GbR, bestehend aus A und B, ein Grundstück. Nur A ist anwesend, Genehmigung des B liegt nicht vor. Für die beantragte AV ja aber kein Problem. Im Kaufvertrag wird Belastungsvollmacht erteilt „an die GbR sowie allen für die Gesellschaft handelnden Gesellschafter, also A und B jeweils einzeln unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB“.
    In der gleichzeitig vorgelegten Grundschuldbestellungsurkunde handelt nun A alleine eigenen Namens als Gesellschafter der GbR und vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung für den weiteren Gesellschafter B sowie als Vertreter aufgrund Vollmacht für V. Auch hier liegt keine Genehmigung des B vor.
    Kann ich die Grundschuld eintragen, weil momentan A in Vollmacht für V handelt, oder fehlt mir was?

  • Wenn A ausdrücklich "vorbehaltlich der Nachgenehmigung des B" handelt, ist die Antwort damit schon gegeben, unabhängig von den weiteren hier sich aufdrängenden Fragen (Nachweis des Fortbestands der GbR, um nur ein Problem zu nennen).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Fraglich erscheint allerdings, ob die Vollmachten unabhängig von der Gesellschafterstellung des jeweiligen Bevollmächtigten erteilt wurden, da ausdrücklich "die Gesellschafter" bevollmächtigt wurden. Und ich sehe keine Möglichkeit des Nachweises, dass A Gesellschafter der besagten GbR ist. Selbst wenn die Vormerkung eingetragen wird, würde dies nur für den etwaigen Rangrücktritt der Vormerkung genügen (§ 899a BGB: "in Ansehung des eingetragenen Rechts"), nicht aber für die Eintragung der Grundschuld als solche.

  • Fraglich erscheint allerdings, ob die Vollmachten unabhängig von der Gesellschafterstellung des jeweiligen Bevollmächtigten erteilt wurden, da ausdrücklich "die Gesellschafter" bevollmächtigt wurden.

    Gefolgt von "also A und B jeweils einzeln" - das würde ausreichen. Aber mit Genehmigung des Eigentümers kommt es darauf nicht mehr an.

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  • Es ist halt die Frage, ob das reicht.

    Um jeden Zweifel auszuschließen, sollte in solche Vollmachten immer aufgenommen werden, dass sie dem Bevollmächtigten unabhängig von seiner Gesellschafterstellung (persönlich) erteilt werden. Hierzu bereits Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 184, Fn. 141.

  • Es ist halt die Frage, ob das reicht.

    Um jeden Zweifel auszuschließen, sollte in solche Vollmachten immer aufgenommen werden, dass sie dem Bevollmächtigten unabhängig von seiner Gesellschafterstellung (persönlich) erteilt werden. Hierzu bereits Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 184, Fn. 141.

    Was soll denn bitte an "ich bevollmächtige A und B jeweils einzeln" - also namentliche Nennung des Bevollmächtigten! - nicht ausreichend sein? Hier haben wir den Bereich der Haarspalterei verlassen und befinden uns nunmehr ihm Bereich der Teilung der bei der Haarspalterei entstandenen einzelnen Spaltprodukte.

    Viel interessanter ist die Frage, wie nachgewiesen werden soll, dass gerade die (eine) bereits bestehende GbR erwerben soll, wenn einer der angeblichen Gesellschafter gar nichts erklärt.

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  • Ich hebe das mal hervor:

    Im Kaufvertrag wird Belastungsvollmacht erteilt „an die GbR sowie allen für die Gesellschaft handelnden Gesellschafter, also A und B jeweils einzeln unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB“.

    Man kann also sehr wohl die Ansicht vertreten, dass die Vollmacht an A und B an deren Gesellschaftereigenschaft geknüpft ist.

    Zum anderen Problem: Im Hinblick auf die Existenz und den Gesellschafterbestand einer erwerbenden GbR kann mangels GbR-Register ohnehin nichts nachgewiesen werden, sondern der BGH tut contra legem so, als ob das Geschwätz der vorgeblichen Gesellschafter einer vorgeblich existenten GbR im Anwendungsbereich des § 20 GBO ein Nachweis sei.

    Das war schon immer rechtlicher Schwachfug und er bleibt es auch, auch wenn ihn die Kollegen und die Notare nicht mehr hinterfragen, obwohl sie wisssen, dass das Schwachfug ist. Wie der "Beweiswert" einer Erklärung, die als bloße Behauptung ohnehin keinerlei Beweiswert hat, dadurch gesteigert werden soll, dass noch eine weitere Person inhaltsgleich daherschwätzt, ist ohnehin ein Rätsel.

  • Hallo,

    ich greife das Thema mal auf.
    Ich habe wegen der Entscheidung des Kammergerichts zwischenverfügt, weil im vorliegenden KV der Käufer (also die GbR) bevollmächtigt ist.
    Der Notar meint nun, dass man auch den zeitlichen Zusammenhang berücksichtigen müsse. Zwischen KV und Bestellung der Grundschuld liegen 1,5 Monate. Das Kammergericht verweise ja auf die Entscheidung des BGH, der eine Auslegung der Vollmacht vorsieht. Aber wo soll man denn die Grenze ziehen? Klar, wenn KV und GS vom selben Tag sind, hätte man wohl kein Problem. Aber sonst? Wie seht ihr das? Gibt es Ausnahmen? Ich würde eigentlich meinen, dass durch die Entscheidung des Kammergerichts die Ansicht des BGH hinfällig ist!?

    Über Meinungen/Ansichten würde ich mich freuen :)

  • nur zur Sicherheit, dass ich das richtig verstanden habe:
    1. Urkunde KV
    es wird eine GbR in dieser Urkunde begründet bestehend aus 2 Gesellschaftern, Diese erwerben dann Grundstück. AV ist eingetragen. Belastungsvollmacht nur an GbR wird erteilt.
    2. Urkunde GS (Folgeurkunde)
    es treten die 2 Gesellschafter auf handelnd für GbR und Veräußerer aufgrund Vollmacht.

    GS müsste doch eintragungsfähig sein, da mir die Existenz der GbR durch die Gründung in der ersten Urkunde nachgewiesen ist und somit die Vertretungsberechtigung aufgrund der Vollmacht besteht?

  • nur zur Sicherheit, dass ich das richtig verstanden habe:
    1. Urkunde KV
    es wird eine GbR in dieser Urkunde begründet bestehend aus 2 Gesellschaftern, Diese erwerben dann Grundstück. AV ist eingetragen. Belastungsvollmacht nur an GbR wird erteilt.
    2. Urkunde GS (Folgeurkunde)
    es treten die 2 Gesellschafter auf handelnd für GbR und Veräußerer aufgrund Vollmacht.

    GS müsste doch eintragungsfähig sein, da mir die Existenz der GbR durch die Gründung in der ersten Urkunde nachgewiesen ist und somit die Vertretungsberechtigung aufgrund der Vollmacht besteht?

    Ja.
    Die GS ist eintragungsfähig.
    Die Vertretungsberechtigung der GbR für den derzeitigen Eigentümer auf Grund der Vollmacht besteht auch dann, wenn die GS nicht in der Folgeurkunde beurkundet wurde.
    Dann haben die Gesellschafter nur das Problem, dass sie nicht in grundbuchtauglicher Weise nachweisen können, dass sie auch weiterhin die (einzigen) Gesellschafter der GbR sind.

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