Wie viele Betreuer braucht der Mensch?

  • Ich sag ja gar nichts dagegen, wenn Eltern von behinderten Kinder beide zu Betreuern bestellt werden. Damit gab es auch nie Probleme. Aber bei dieser Ausnahme sollte es dann auch bleiben. Ich sehe keinen Sinn darin, warum z.B. alle drei Töchter zu Hauptbetreuern vom Papa bestellt werden müssen. Da genügt doch eine. Oder in anderen Konstellationen z.B. ein Ehrenamtler, weil er ein Verwandter ist und sich um`s Geld kein Fremder kümmern soll und dann noch zusätzlich ein Berufsbetreuer, der sich um das ganze Behördliche kümmert, weil das dem Ehrenamtler zu stressig ist. Sowas muss nun echt nicht sein.

  • Richtig.

    Unabhängig davon kann doch die Betreuungsbehörde oder der Richter bei Eltern behinderter Kinder darauf hinwirken, dass es genügt, wenn einer der beiden zum Hauptbetreuer und der andere als Ersatzbetreuer bestellt wird.

    Jedenfalls halte ich es nicht für zwingend, dass beide Elternteile die Betreuung besser führen als wenn nur eines von beiden Hauptbetreuer ist.

    Strenggenommen müsste man auch von beiden Eltern die Berichte anfordern, wenn beide als (Haupt-)betreuer bestellt wurden.

  • Strenggenommen müsste man auch von beiden Eltern die Berichte anfordern, wenn beide als (Haupt-)betreuer bestellt wurden.


    Ja und das hat auch immer geklappt. Die Eltern unterschreiben einfach beide den Bericht. :)
    Zu meiner Zeit am Betreuungsgericht haben die Richter die Aufassung vertreten: Wenn die Eltern den Antrag auf Betreuung zeitnah zum Eintritt der Volljährigkeit stellen und beide Betreuer werden wollen, wird das so gemacht. Wenn sie allerdings erst warten, bis mal (nach 1-2 Jahren) jemandem auffällt, dass der nunmehr Volljährige eine Betreuung braucht aber keine hat, dann wurde nur noch einer als Hauptbetreuer bestellt.

  • Strenggenommen müsste man auch von beiden Eltern die Berichte anfordern, wenn beide als (Haupt-)betreuer bestellt wurden.

    Darüberhinaus steht auch beiden die volle Aufwandspauschale zu. Genau so bei Ehrenamtler neben Berufsbetreuer.


  • Diese Regelung verstehe ich allerdings nicht.

  • Vielen Dank für eure nützlichen Hinweise!

    Bezüglich der Eltern mit Einzelvertretungsberechtigung argumentiere ich auch wie folgt:

    Der Gesetzgeber sagt selbst im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1629 I 2 BGB, dass die Eltern das Kind grundsätzlich gemeinschaftlich, also gerade nicht einzeln vertreten. Kaum ist das Kind 18 und sogar selbst dem Grunde nach geschäftsfähig, kommt das Gericht her und macht aus der gemeinschaftlichen Vertretung mal eben eine Einzelvertretungsberechtigung. Also haben wir unter Strich mit dem Betroffenen selbst 3 Leute, die für eine Person unabhängig voneinander handeln und Verträge schließen dürfen.

    Mit gemeinsam unterschriebenen Berichten habe ich an und für sich keine Probleme, allerdings sind bei mir nicht selten die Eltern zwischenzeitlich getrennt bzw. geschieden, sodass ich den Bericht getrennt anfordern muss. Und Geschwister wohnen ja meist ohnehin nicht zusammen, sodass ich da auch stets jedem den JB und die RL abverlangen muss.

    @Praios: ich beneide dich um deine Richterschaft! ^^

    - Es lebe das Mischdezernat, das sorgt für Abwechslung :D -

  • In erster Linie haben die Richter das so zu machen, wie der Betreute das haben will.

    Welche Überlegungen dann im Übrigen angestellt werden ist mir im Regelfall schleierhaft...allerdings auch nicht zielführend das zu hinterfragen, die Richter kommen ja auch nicht zu mir und fragen warum ich mich mit diesen Genehmigungen und den § 1836 Abs. 2 BGB Vergütungen so anstelle.

  • Wir diskutieren hier gerade darüber, ob die Vehinderungsbetreuung aus dem Betreuerausweis hervorgehen muss. Wir sind eigentlich vor einigen Jahren davon abgekommen, dies mit im Betreuerausweis aufzunehmen, weil der Rechtsverkehr doch nicht regelmäßig prüfen kann, ob der Hauptbetreuer gerade verhindert ist, aber Prütting/Helms sagt zB. die Vehinderungsbetreuung solle mit im Ausweis aufgenommen werden.:gruebel:

  • Bei uns erhalten Betreuer und Ersatzbetreuer gleichlautende Bestellungen, in welchen beide aufgeführt sind mit dem Zusatz, dass der Ersatzbetreuer vertritt, wenn der Betreuer verhindert ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Adele (14. Juni 2016 um 15:58) aus folgendem Grund: Ergänzung

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