Frage an die Anwälte - unwirksames Testament ....

  • Bevor mir jemand sagt, ich sei im falschen Forum: Ja, das trifft zu, aber ich stelle die Frage trotzdem:

    Ein Rechtsanwalt entwirft und schreibt "mit Schreibmaschine" für Eheleute ein Testament, in dem diese sich wechselseitig zu Erben einsetzen und irgendwelche fernen Verwandten zu Schlusserben. Die Eheleute hatten sich aber auch der Bank durch wechselseitige Verträge zugunsten Dritter bedacht.

    Der Rechtsanwalt berechnet für das Testament, das er auch beglaubigt, eine 1,6 Geschäftsgebühr, immerhin rund 2.000 €. Ein notarielles Test. hätte nur rund 400 € gekostet.

    Die Ehefrau stirbt. Ein neues notarielles Test. wird errichtet (Kosten rund 200 €).

    Worin liegt der Schaden des Ehemannes ?
    In den Kosten, die er (und seine verstorbene Ehefrau) nutzlos an den RA gezahlt hat zzgl. Kosten für das not. Test.?

    Oder sind die 2000 € zu reduzieren um die evtl. Beratungsgebühr des RA, die ihm ja zugestanden hätte, wenn er verdient hätte, wenn er richtig beraten hätte?

    Bei einer Klage will ich ja nicht über das Ziel hinausschießen (wegen der Kostenfolge)

  • Du bist vielleicht auch eher im falschen Themengebiet. Vielleicht wäre der Post im Zivlrecht sinnvoller, da es sich um eine Zivilsache handelt.
    Im Nachlass-Forum sind auch nicht so viele Anwälte unterwegs und dein Thema wird daher nicht von deiner Zielgruppe gelesen.

  • @ Alexis
    Danke für den Hinweis, Du hast natürlich recht ...

    Dann stelle ich dort neu ein, da ich ja nicht verschieben kann.

    Nein. ich hab`s verschoben.
    beldel, Mod.

  • Wenn gesetzliche Erbfolge eingetreten ist und neben dem überlebenden Ehegatten ncoh Erben der 1. oder 2. Ordnung vonhanden sind: Der Schaden, den der überlebende Ehegatte dadurch erleidet, dass er nicht Alleinerbe des erstversterbenden ist.

    Nur nebenbei: eine Gebühr von € 200,00 für ein notarielles Testament (ich nehme an einschließlich MwSt und ZTR-Gebühren) deutet auf ein Gesamtvermögen von deutlich unter € 50.000 hin.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Vermutlich kein Schaden, nur Glück für den Ehemann, dass er an keine wechselbezügliche Verfügung gebunden ist.
    Da nichts anderes berichtet wird, muss man davon ausgehen, dass er Alleinerbe kraft Gesetzes wurde, nichts anderes wäre bei einem wirksamen Testament gewollt gewesen. Ein Anwalt ist (leider) nicht verpflichtet, bei einer Beratung darauf hinzuweisen, dass Beratung samt Beurkundung in die Hand eines Notars gehören und da nur ca. 1/3 dessen kosten, was der Anwalt in Rechnung stellt. Wenn der Anwalt es richtig gemacht hätte, dann hätte er den Leutchen ja nur empfohlen, dass sie seinen Maschine-Entwurf abschreiben, da hätten die auch kein notarielles Testament gehabt.

    Ist denn bewiesen, dass der Anwalt nicht darauf hingewiesen hat, dass die Leutchen alles selbst schreiben und unterschreiben müssen?
    Ich sah mal einen maschinegeschriebenen Entwurf, der (nur) von beiden Testierern unterschrieben und mit Datum versehen war und das obwohl ganz dick drauf stand: Muss eigenhändig von einem Gatten abgeschrieben und von beiden Gatten unterschrieben werden!

  • Auch ein schlechter Anwalt "verdient" seine Gebühren. Solange er nicht gleichzeitig Notar ist, kann man ihm nur wenig vorwerfen, es sei denn er hat vorsätzlich gehandelt.

  • Wenn der Anwalt es richtig gemacht hätte, dann hätte er den Leutchen ja nur empfohlen, dass sie seinen Maschine-Entwurf abschreiben, da hätten die auch kein notarielles Testament gehabt.

    Ist denn bewiesen, dass der Anwalt nicht darauf hingewiesen hat, dass die Leutchen alles selbst schreiben und unterschreiben müssen?
    Ich sah mal einen maschinegeschriebenen Entwurf, der (nur) von beiden Testierern unterschrieben und mit Datum versehen war und das obwohl ganz dick drauf stand: Muss eigenhändig von einem Gatten abgeschrieben und von beiden Gatten unterschrieben werden!

    Hier hat der Anwalt ausdrücklich geschrieben, dass das anliegende Schriftstück (also das vorbereitete Testament) mit Datum versehen werden soll, und dann von beiden Eheleuten unterschrieben werden soll und dann hat er auch noch das unterschriebene "Testament" mit seinem Stempel "Beglaubigt ..... Rechtsanwalt" gestempelt und selbst unterschrieben.

    Aus dem Fehler wird er sich nicht rausreden können ...

    Ad.Vocat.

  • Wenn gesetzliche Erbfolge eingetreten ist und neben dem überlebenden Ehegatten ncoh Erben der 1. oder 2. Ordnung vonhanden sind: Der Schaden, den der überlebende Ehegatte dadurch erleidet, dass er nicht Alleinerbe des erstversterbenden ist.

    Nur nebenbei: eine Gebühr von € 200,00 für ein notarielles Testament (ich nehme an einschließlich MwSt und ZTR-Gebühren) deutet auf ein Gesamtvermögen von deutlich unter € 50.000 hin.

    Ich habe die Nebengebühren und die Steuer mal weggelassen.
    Die Eheleute hatten keine Kinder und keine Geschwister (mehr) , nur irgendwelche Nichten oder Neffen. Er ist nicht Alleinerbe geworden, nur ist der Schaden wegen der Verträge zugunsten Dritter sehr gering (nur Auto oder ähnliches, also nichts wertvolles, sie hatten nur Geld auf der Bank).

  • Auch ein schlechter Anwalt "verdient" seine Gebühren. Solange er nicht gleichzeitig Notar ist, kann man ihm nur wenig vorwerfen, es sei denn er hat vorsätzlich gehandelt.

    Hier stellt sich ja die Frage ob er seine Gebühren auch verdient, wenn er ein absolut mangelhaftes "Werk" abliefert.

    Hätte er auch einen Gebührenanspruch, wenn seine Rechnung noch nicht bezahlt ist?

    Er hat ja keine Beratung, sondern eine Geschäftsgebühr abgerechnet.


    Danke schon mal an alle ....

  • Ich tendiere hier auch mal weniger Richtung Schadenersatz, sondern auf Rückforderung der gezahlten Gebühren, denn der RA hat ja eine völlig wertlose Arbeit erbracht. Wenn du einem Handwerker einen Auftrag auf Erstellung eines bestimmten Werkes erteilst und er dir was erstellt, was nicht deinem Auftrag entspricht, zahlst du ja (hoffentlich) auch nicht. Und selbst wenn die Leute hier den Auftrag erteilt haben für ein Testament, so entspräche es der Beratungspflicht des Anwalts, darauf hinzuweisen, dass das vorliegende "Werk" wertlos ist und damit wohl nicht dem ursprünglichen Willen der Auftraggeber entsprechen kann.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!