Hallo!
Ich habe hier schon einiges über die Vollstreckung der Ordnungshaft aufgrund § 380 ZPO gelesen.
Leider fehlte bislang der Bezug zu meinem Fall.
Hier ist die Besonderheit, dass ich am Sozialgericht tätig bin. Gegen einen nicht erschienenen Zeugen habe ich auf der Grundlage von § 380 ZPO ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft verhängt. Nun kommt es zum Schwur, weil der Zeuge derart überschuldet ist, dass eine Vollstreckung des Ordnungsgeldes nicht möglich war und eV abgegeben wurde.
Meine Frage:
- Wer ist für die Vollstreckung zuständig? (Sozialgericht oder Staatsanwaltschaft/Amtsgericht)
- Falls das SG zuständig ist: Könnte mir jemand mit einem Vordruck o.ä. aushelfen? Da es bei uns keine Rechtspfleger gibt, wäre ich zuständig.
Gern sind auch die Rechtspfleger an den Amtsgerichten angesprochen: Wie wird es dort gehandhabt?
Vielen Dank schonmal!
lk2000