Einfache Klausel durch Urkundsbeamten versagt - wer entscheidet?

  • Habe nur am Rande mit dem Thema zu tun, daher folgende Anfängerfrage :oops:: Gegen die Verweigerung einer einfachen Klausel durch den Urkundsbeamten ist Erinnerung möglich, § 573 Abs. 1 ZPO.

    Muss darüber der Richter entscheiden oder kann das auch der Rechtspfleger, nachdem der frühere § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG seit einigen Jahren aufgehoben ist?

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG a. F.:
    "Der Rechtspfleger ist nicht befugt, ...
    3. über Anträge zu entscheiden, die auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichtet sind."

    Zur Aufhebung Rellermeyer, Rpfleger 2004, 593:
    "Die seit langem als überholt angesehene Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG ist durch Art. 9 Nr. 1 des 1. JuMoG aufgehoben worden. Der Rechtspfleger ist deshalb künftig im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 3 RPflG auch befugt, über Anträge zu entscheiden, die auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichtet sind. Damit hat er nicht etwa über sämtliche Erinnerungen gegen UdG-Entscheidungen zu befinden, sondern nur in den Sachgebieten, die dem Rechtspfleger im Wege der Voll- oder Vorbehaltsübertragung zugewiesen sind. Das ergibt sich daraus, dass § 4 RPflG lediglich den Umfang anderweitig (§§ 3, 14 ff. RPflG) übertragener Geschäfte begrenzt, selbst aber keine Aufgabenzuweisung vornimmt. ...
    In den Sachgebieten der Einzelübertragung (§ 3 Nr. 3 RPflG) sind dem Rechtspfleger nur einzelne Aufgaben zugewiesen. Deshalb kann er hier nur innerhalb seiner Zuständigkeit nach §§ 20 bis 24 a RPflG über Einwendungen gegen UdG-Geschäfte entscheiden."

  • § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG a. F.:
    "Der Rechtspfleger ist nicht befugt, ...
    3. über Anträge zu entscheiden, die auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichtet sind."

    Zur Aufhebung Rellermeyer, Rpfleger 2004, 593:
    "Die seit langem als überholt angesehene Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG ist durch Art. 9 Nr. 1 des 1. JuMoG aufgehoben worden. Der Rechtspfleger ist deshalb künftig im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 3 RPflG auch befugt, über Anträge zu entscheiden, die auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichtet sind. Damit hat er nicht etwa über sämtliche Erinnerungen gegen UdG-Entscheidungen zu befinden, sondern nur in den Sachgebieten, die dem Rechtspfleger im Wege der Voll- oder Vorbehaltsübertragung zugewiesen sind. Das ergibt sich daraus, dass § 4 RPflG lediglich den Umfang anderweitig (§§ 3, 14 ff. RPflG) übertragener Geschäfte begrenzt, selbst aber keine Aufgabenzuweisung vornimmt. ...
    In den Sachgebieten der Einzelübertragung (§ 3 Nr. 3 RPflG) sind dem Rechtspfleger nur einzelne Aufgaben zugewiesen. Deshalb kann er hier nur innerhalb seiner Zuständigkeit nach §§ 20 bis 24 a RPflG über Einwendungen gegen UdG-Geschäfte entscheiden."

    Vielen Dank für die fundierte Antwort! Das bedeutet trotz § 20 Nr. 12 RPflG eher der Richter, stimmt´s?

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

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